Kapitel Europarecht und Arbeitsrecht
• Vertrag über die Europäisches Union (EUV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 20071
• Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 20082
• Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh)3
Grundlagen des Europäischen Arbeitsrechts
Das Europäische Arbeitsrecht stellt die Summe der arbeitsrechtlichen Regelungen dar, die die EU aufgrund der Regelungen im Lissabon-Vertrag bzw. der Vorgängerverträge erlassen hat und künftig erlassen wird. Dabei handelt es sich nicht um ein abgeschlossenes Regelungswerk sondern um ergänzende Normen zu den nationalen Arbeitsrechtsordnungen der Mitgliedsstaaten. Bedeutung hat das Europäische Arbeitsrecht für das nationale Arbeitsrecht, da die EU-Rechtssetzungsakte, insbesondere EU-Verträge, Verordnungen und Richtlinien unmittelbaren bzw. mittelbaren Einfluss auf die nationale Arbeitsrechtsordnung haben. Ergänzt wird diese Bedeutung noch durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), die ebenfalls die Rechtsprechung der nationalen Gerichte in Arbeitssachen beeinflusst (vgl. hierzu unten 1.6).
Ziele des Europäischen Arbeitsrechts
Die Europäische Union ist als Freihandelsgemeinschaft mit dem Ziel der Harmonisierung der wirtschaftlichen Bedingungen ihrer Mitglieder entstanden. Ihr Zweck bestand neben der Schaffung einer einheitlichen Agrarpolitik zunächst in der Schaffung eines gemeinsamen Binnenmarktes mit möglichst großer Wettbewerbsfreiheit. Erst im Zuge der Konsolidierung und Erweiterung der EU wurden Regelungen über möglichst einheitliche Sozialstandards geschaffen.
Nach den nunmehr bestehenden Regelungen des Lissabon-Vertrages besteht die Zielsetzung des Europäischen Arbeitsrechts vorrangig in einer Verbesserung und Angleichung der Lebensund Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern. In Art. 151 Abs. 1 Satz 2 AEUV – einer Zentralnorm der EU-Sozialpolitik – werden daher als Ziele des Unionsgesetzgebers genannt: die Förderung der Beschäftigung, die Verbesserung der Lebensund Arbeitsbedingungen, um dadurch auf dem Wege des Fortschritts ihre Angleichung zu ermöglichen, ein angemessener sozialer Schutz, der soziale Dialog, die Entwicklung des Arbeitskräftepotentials im Hinblick auf ein dauerhaft hohes Beschäftigungsniveau und die Bekämpfung von Ausgrenzungen. Insoweit handelt es sich beim europäischen Arbeitsrecht – vergleichbar mit der deutschen Rechtsordnung – primär um Arbeitnehmerschutzvorschriften, obwohl aus der Auflistung deutlich wird, dass das Ziel auch in der Förderung und Entwicklung des Arbeitskräftepotentials im gesamtwirtschaftlichen Interesse besteht.