Ergänzende Regelungen in der Freizügigkeits-VO sowie in Richtlinie 2004/38/EG

Die primärrechtlichen Regelungen in Art. 45 AEUV werden ergänzt durch die Freizügigkeits-VO Nr. 492/2011. In der vorgenannten auf Art. 46 AEUV basierenden Verordnung werden Detailfragen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, Art. 1 ff., hinsichtlich der Ausübung der Beschäftigung und der Gleichbehandlung, Art. 7 ff., sowie der Rechte für Familienangehörige der Arbeitnehmer, Art. 10, geregelt. Einzelheiten über den Zugang zum Arbeitsmarkt aller Mitgliedsstaaten sind in Art. 1 und 2 der Freizügigkeits-VO enthalten. Nach Art. 1 ist jeder Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates ungeachtet seines Wohnortes berechtigt, seine Tätigkeit im Lohnoder Gehaltsverhältnis im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates aufzunehmen und auszuüben. Zudem kann nach Art. 2 jeder Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates und jeder Arbeitgeber, der eine Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates ausübt, ihre Stellenangebote und Arbeitsgesuche austauschen sowie Arbeitsverträge ohne Diskriminierung abschließen und auch erfüllen. Zudem erhält ein Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates nach Art. 5 der FreizügigkeitsVO in einem anderen Mitgliedsstaat die gleiche Hilfe von Arbeitsämtern, wie sie den eigenen Staatsangehörigen gewährt wird. Darüber hinaus enthält die Freizügigkeits-VO Regelungen über die Zusammenarbeit der Mitgliedsstaaten im Bereich der Freizügigkeit und Beschäftigung von Arbeitnehmern.

Von der Freizügigkeits-VO zu unterscheiden sind die aufenthaltsrechtlichen Regelungen in Richtlinie 2004/38/EG. Die dort vorgesehenen Regelungen knüpfen nicht an die Arbeitnehmerfreizügigkeit, sondern an die Freizügigkeit von Unionsbürgern nach Art. 21 AEUV an. Die Richtlinie 2004/38/EG wird daher zum Teil auch Unionsbürger-Richtlinie genannt. Das Recht zur Einreise ist in Art. 5 und das Recht zum Aufenthalt in Art. 6 und 16 RL 2004/38/EG enthalten. Die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen betreffen vorrangig das Recht auf Ausund Einreise sowie das Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern, so dass diese Regelungen nicht vorrangig Arbeitsund Erwerbstätigkeit betreffen, so dass auf weitere Ausführungen im Zusammenhang mit dem Europäischen Arbeitsrecht verzichtet werden kann.

Praktische Fallbeispiele

Die nachfolgenden Entscheidungen enthalten zunächst Beispiele für die weite Auslegung des Arbeitnehmerbegriffs sowie die enge Auslegung der Begriffe öffentliche Sicherheit, Ordnung und Gesundheit und des Begriffs der öffentlichen Verwaltung. Damit zusammenhängend werden Fragen des Zugangs zum ausländischen Arbeitsmarkt und zum Aufenthaltsrecht von Familienangehörigen behandelt.

 
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