Auswirkung auf die deutsche Rechtsordnung und die arbeitsbzw. verwaltungsrechtliche Praxis

Neben den arbeitsrechtlichen Auswirkungen ergeben sich im Zusammenhang mit dem Freizügigkeitsrecht insbesondere auch Auswirkungen auf die nationalen aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen. Dabei ist zwischen dem allgemein für alle Ausländer geltenden Aufenthaltsgesetz und dem speziell für Unionsbürger geltenden Freizügigkeitsgesetz zu unterscheiden, § 1 II Nr. 1 AufenthaltsG.

Auswirkungen auf nationale Aufenthaltsregelungen

Der Bundesgesetzgeber hat durch Verabschiedung des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügigkeitsG/EU) die entsprechenden aufenthaltsrechtlichen Vorschriften geschaffen. Die §§ 3, 4 FreizügigkeitsG/EU betreffen insbesondere das Aufenthaltsrecht von Familienmitgliedern. Diesen steht grundsätzlich das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik zu, § 2 FreizügigkeitsG/EU. Der Verlust des Rechtes auf Einreise und Aufenthalt ist gem. § 6 FreizügigkeitsG/EU nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit zulässig, wenn gemäß Abs. 4 schwerwiegende Gründe vorliegen.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die vorgenannten Personen weder ein Visum noch einen Aufenthaltstitel benötigen, § 2 Abs. 4 Freizügigkeitsgesetz/ EU. Es bestehen also nach dem vorgenannten Gesetz keine materiell-rechtlichen Beschränkungen. Gleichwohl sind bestimmte Formalien zu beachten. So wird den freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen zwar von Amts wegen eine kostenfreie Bescheinigung über ihr Aufenthaltsrecht ausgestellt, die Ausländerbehörde kann aber verlangen, dass die Voraussetzungen für eine solche Bescheinigung entsprechend den §§ 5 Abs. 1 und 3 Freizügigkeitsgesetz/EU glaubhaft gemacht werden. Auch muss der Unionsbürger bei der Einreise nach Deutschland einen Pass mit sich führen und ihn auch bei seinem Aufenthalt in Deutschland noch besitzen, § 8 FreizügigkeitsG/EU. Darüber hinaus besteht für ein Mitgliedsland kaum die Möglichkeit, den Zuzug von Unionsbürgern zur Arbeit zu beschränken, mit Ausnahme der oben bereits genannten eng auszulegenden Tatbestandsmerkmale der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Gesundheit.

Die Freizügigkeit schützt Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben, §§ 7, 14 Freizügigkeits-Richtlinie 2004/38/EG. Danach können sich EU-Arbeitnehmer u. a. noch nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben auf die Freizügigkeit berufen unter der Voraussetzung, dass sie eine Sozialrente beziehen und sie während ihres Aufenthaltes nicht darauf angewiesen sind, Sozialhilfe des Aufnahmemitgliedsstaates in Anspruch zu nehmen. Die entsprechenden Rechte stehen auch den Angehörigen der aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer zu, § 4 a Abs. 2 Freizügigkeitsgesetz/ EU

 
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