Auswirkungen auf den Zugang zur Beschäftigung im Öffentlichen Dienst
Die Europäische Kommission führt seit 1988 eine „systematische Aktion“ mit dem Ziel durch, den Staatsangehörigen der EU-Mitgliedsstaaten einen europaweiten Zugang zur Beschäftigung in öffentlichen Einrichtungen zu eröffnen, die keinen engen Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und der Wahrung der allgemeinen Belange des Staates aufweisen. So wurden die Mitgliedsstaaten aufgefordert, das Staatsangehörigkeitserfordernis für die Beschäftigung im öffentlichen Sektor von Forschungsund Bildungseinrichtungen aufzuheben. Entsprechend den EU-Vorgaben hat Deutschland seine Regelungen über den Zugang zum Öffentlichen Dienst geändert. Nach § 7 BeamStG können nunmehr neben Deutschen auch Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der EU in ein Beamtenverhältnis berufen werden. Insoweit hat das deutsche Beamtenrecht den Vorgaben der LawrieBlum-Entscheidung Rechnung getragen. Ausländern ist es nunmehr möglich, auch im Rahmen eines Beamtenverhältnisses einen Referendardienst zu durchlaufen und ihre Ausbildung zu beenden.
Auswirkungen auf nationale Regelungen über die gegenseitige Anerkennung von Ausbildungsnachweisen
Um die Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeit zu erleichtern, sieht Art. 53 Abs. 1 AEUV vor, dass das EU-Parlament und der Rat Richtlinien für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise sowie für die Koordinierung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten erlässt. Zwar sind nach dem Wortlaut von Art. 53 AEUV Normadressaten grundsätzlich nur Selbständige, allerdings werden die aufgrund von Art. 53 AEUV erlassenen Richtlinien auch im Rahmen der Arbeitnehmer-Freizügigkeit herangezogen, so dass sich auch nicht selbständige Arbeitnehmer auf eine entsprechende Anerkennung ihrer Berufsabschlüsse bzw. Hochschuldiplome berufen können.
So sahen sich die EU-Instanzen nicht nur in Folge der Heylens-Entscheidung veranlasst, sekundärrechtliche Regelungen zur gegenseitigen Anerkennung von Berufsabschlüssen zu verabschieden. Die so geschaffene Berufsanerkennungs-Richtlinie RL 2005/36/EG war von den Mitgliedsstaaten bis zum 20. Oktober 2007 in nationales Recht umzusetzen. Die Umsetzung erfolgte über das Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikations feststellungsG). In diesem Gesetz wird nach den §§ 4 ff. zwischen nicht reglementierten Berufen und nach den §§ 9 ff. den reglementierten Berufen unterschieden. Bei den nach § 5 vorzulegenden Unterlagen haben die deutschen Behörden dann die in anderen Mitgliedsstaaten erworbenen Befähigungsnachweise und Zeugnisse zu berücksichtigen.
Dabei ist zunächst zwischen dem Vorliegen eines reglementierten und eines nicht reglementierten Berufes zu unterscheiden. Hängt die Zulassung zu einem Beruf nach nationalem Recht vom Besitz eines Diploms oder einer beruflichen Qualifikation ab, so haben die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedsstaates die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die der Betroffene in einem anderen Mitgliedsstaat erworben hat, in der Weise zu berücksichtigen, dass sie die durch diese Diplome bescheinigten Sachkenntnisse mit den nach nationalem Recht vorgeschriebenen Kenntnissen und Fähigkeiten vergleichen. Führt diese vergleichende Prüfung zu der Feststellung, dass die durch das in einem anderen Mitgliedsstaat aufgestellte Diplom bescheinigten Kenntnisse und Fähigkeiten den nach den nationalen Rechtsvorschriften verlangten entsprechen, so haben die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedsstaates anzuerkennen, dass dieses Diplom die in diesen Vorschriften aufgestellten Voraussetzungen erfüllt. Ergibt der Vergleich dagegen, dass diese Kenntnisse und Fähigkeiten einander nur teilweise entsprechen, so können die zuständigen Behörden von dem Betroffenen den Nachweis verlangen, dass er die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat bzw. nachholt. Die vorgenannten Rechtsprechungsgrundsätze sind daher auch bei der Anwendung des BerufsqualifikationsfeststellungsG zu beachten. In Folge des BerufsqualifikationsfeststellungsG wurde eine Vielzahl von Gesetzen für reglementierte Berufe geändert, so § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 1 a Bundesärzteordnung, § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 3, § 5 Abs. 6 Krankenpflegegesetz, § 9 Handwerksordnung usw. Da es sich bei dieser Materie ebenfalls um eher öffentlich-rechtliche Normen handelt, sollen diese in diesem Zusammenhang nicht weiter dargestellt werden.
Unabhängig von den vorgenannten Ausführungen gibt es eine Vielzahl von arbeitsund verwaltungsrechtlichen Vorschriften, nach denen Berufsqualifikationen und sonstige Abschlüsse anderer Mitgliedsstaaten anerkannt werden müssen. So kann unter anderem nach § 18 Abs. 1 BBG die Laufbahnbefähigung auch aufgrund von Berufsqualifikationen anerkannt werden, die in anderen Mitgliedsstaaten der EU erworben worden sind. Vergleichbare Regelungen finden sich in § 4 BRAO über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Zusammenhang mit den Eingliederungsvoraussetzungen nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland.
1. Primärrechtliche Kompetenznorm Art. 46 AEUV |
Alle erforderlichen Maßnahmen, um die Freizügigkeit der Arbeitnehmer herzustellen, insbesondere - hinsichtlich des Zugangs zu verfügbaren Arbeitsplätzen - hinsichtlich Beseitigung von beschränkenden Rechtsvorschriften - hinsichtlich Schaffung geeigneter Verfahrensregelungen |
2. Ziel (Erwägungsgrund 2 u. 6) |
Gewährleistung und Förderung der Arbeitnehmerfreizügigkeit |
3. Anwendungsbereich (Art. 1) |
- Jeder Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates, - der unabhängig von seinem Wohnort eine Tätigkeit im Lohnoder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedsstaat aufnimmt oder ausübt. - Unionsbürgerschaft nicht ausreichend - Arbeitnehmereigenschaft erforderlich |
4. Freier Zugang zum Arbeitsmarkt aller Mitgliedsstaaten (Art. 1 – 6 u. 9) |
- Verbot diskriminierender Vorschriften beim Zugang zur Beschäftigung, Art. 3 - Verbot zahlenund anteilsmäßiger Beschränkung von Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmergruppen, Art. 4 - freies Wohnrecht im Tätigkeitsstaat, Art. 9 |
5. Arbeitsrechtliche Gleichbehandlung (Art. 7, 8) |
- keine Benachteiligung bei Beschäftigungsund Arbeitsbedingungen - gleiches Recht auf gewerkschaftliche Betätigung wie die Staatsangehörigen des Tätigkeitsstaates |
6. Sozialund steuerrechtliche Gleichbehandlung (Art. 7 Abs. 2) |
- Anspruch auf die gleichen sozialen Vergünstigungen wie inländische Arbeitnehmer - Anspruch auf die gleichen steuerlichen Vergünstigungen wie inländische Arbeitnehmer |
Abb. 2.1 VO (EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (Freizügigkeits-VO)
1. Primärrechtliche Kompetenznorm Art. 18 Abs. 2 AEUV Art. 21 Abs. 3 AEUV |
- Regelungen über das Verbot von Diskriminierungen wegen Staatsangehörigkeit - Regelungen im Zusammenhang mit der Sicherung der Freizügigkeit für Unionsbürger |
2. Ziel (Art. 1) |
Ergänzende Regelungen zum Freizügigkeitsund Aufenthaltsrecht von |
3. Anwendungsbereich (Art. 1) |
Unionsbürger und ihre Familienangehörigen (Arbeitnehmerstatus nicht erforderlich) |
4. Aufenthaltsrecht für Unionsbürger (Art. 6) |
bis zu 3 Monaten |
5. Aufenthaltsrecht für Arbeitnehmer (Art. 7) |
über 3 Monate |
6. Daueraufenthaltsrecht für Unionsbürger (Art. 16, 17) |
- nach 5jährigem ununterbrochenem rechtmäßigen Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat, - bei Arbeitnehmern nach mindestens 12monatiger Tätigkeit und 3jährigem ununterbrochenem Aufenthalt, wenn sie das für eine Altersrente vorgesehene Alter erreicht haben |
7. Recht auf Gleichbehandlung (Art. 24) |
- Anspruch auf gleiche Behandlung wie die Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedsstaates - Ausnahme bei Sozialhilfeleistungen, Art. 24 Abs. 2 - Ausnahme bei Studienbeihilfen vor Erwerb des Rechts auf Dauererlaubnis, Art. 24 Abs. 2 |
8. Einschränkungsmöglichkeit aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit (Art. 27) |
- hohe Anforderungen an das Vorliegen der Einschränkungsgründe, - strenge Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, - Einschränkungsgründe dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geltend gemacht werden |
Abb. 2.2 RL 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Unionsbürger-Richtlinie)