Auswirkung auf die deutsche Rechtsordnung und die arbeitsrechtliche Praxis
Wie eingangs dargestellt, genießen Arbeitnehmer aus dem EU-Ausland nach Art. 7 Abs. 1 der VO (EU) 492/2011 (Freizügigkeits-Verordnung) die gleichen Beschäftigungsund Arbeitsbedingungen wie Staatsangehörige des Mitgliedsstaates. Dieser Gleichbehandlungsgrundsatz wird nach Art. 7 Abs. 2 auf steuerliche und soziale Vergünstigungen (vgl. hierzu Kap. 4) ausgeweitet. Da es sich um eine Verordnung im Sinne von Art. 288 Abs. 2 AEUV handelt, sind die vorgenannten Regelungen unmittelbar geltendes Recht in den Mitgliedsstaaten.
Arbeitsrechtliche Gleichstellung nach Art. 7 Abs. 1 Freizügigkeits-Verordnung
Arbeitsrechtliche Schutzvorschriften für Wehrpflichtige gemäß des Arbeitsplatzschutzgesetzes finden nunmehr auch für Arbeitnehmer aus anderen Mitgliedsstaaten Anwendung, die zum Wehrdienst in ihrem Heimatstaat einberufen werden. § 16 Abs. 6 Arbeitsplatzschutzgesetz sieht ausdrücklich eine Anwendung der entsprechenden Schutzvorschriften für in Deutschland beschäftigte EU-Ausländer vor. Zuvor hatte das BAG nach der EuGH-Entscheidung im Sinne des Klägers Ugliola entschieden und seinen Anspruch unmittelbar aus Art. 45 Abs. 2 AEUV (nunmehr Art. 48 Abs. 2 AEUV) sowie den sich aus der Freizügigkeits-VO ergebenden Gleichbehandlungsanspruch hergeleitet.
Steuerrechtliche Gleichstellung nach Art. 7 Abs. 2 Freizügigkeits-Verordnung
In Anbetracht der fehlenden Steuerharmonisierung auf europäischer Ebene werden sich Fälle wie Schumacker auch künftig kaum vermeiden lassen. Die fehlende Harmonisierung der steuerrechtlichen Regelungen wird notwendigerweise zur Folge haben, dass Inländer und EU-Ausländer im Hinblick auf Zahlung von Lohnund Einkommenssteuer unterschiedlichen Voraussetzungen unterworfen sind. Daher ist es nach wie vor die Aufgabe des EuGH, unter Rückgriff auf Art. 7 Abs. 1 der Freizügigkeits-Verordnung eine diskriminierende Behandlung in steuerlicher Hinsicht zu unterbinden. Streitfälle entstehen – wie im Fall Schumacker gesehen – in aller Regel dadurch, dass die in nationalen Rechtsordnungen vorgesehenen steuerlichen Privilegierungen für die Staatsbürger auf EU-Ausländer nicht übertragen werden. Der EU-Ausländer sieht sich daher in der Situation, dass die den Inländern gewährten Einkommenssteuervergünstigungen in seinem Fall nicht zur Anwendung kommen.