Unmittelbare und mittelbare Entgeltdiskriminierung nach Art. 157 AEUV

• Richtlinie 2006/54/EG (Richtlinie zur Verwirklichung der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeitsund Beschäftigungsfragen)1 (siehe Abb. 5.1)

Nach Art. 157 AEUV hat jeder Mitgliedsstaat die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgeltes für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicherzustellen. Das Gebot des gleichen Entgeltes für Männer und Frauen richtet sich nach seinem Wortlaut zunächst an die Mitgliedsstaaten. Diese werden verpflichtet, diesen Grundsatz des Unionsrechts umzusetzen. Das Diskriminierungsverbot enthält aber auch eine unmittelbare horizontale Wirkung mit dem Inhalt, dass diese Regelung auch zwischen privaten Rechtssubjekten Anwendung findet. Insoweit gilt der vorgenannte Grundsatz unmittelbar auch für die Arbeitsvertragsparteien und für Tarifvertragsparteien.

Die Richtlinie 2006/54/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit von Männern und Frauen in Arbeitsund Beschäftigungsfragen in Bezug auf das Arbeitsentgelt

Die aufgrund Art. 19 AEUV erlassene Richtlinie 2006/54/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit von Männern und Frauen in Arbeitsfragen stellt eine Ergänzung zu dem primärrechtlichen Diskriminierungsverbot nach Art. 157 AEUV dar. Die Richtlinie 2006/54/EG enthält speziellere Regelungen zur Verhinderung einer Ungleichbehandlung zwischen Männern und Frauen in Beschäftigung und Beruf, und zwar innerund außerhalb des Entgeltbereichs. Der Schutzbereich dieser sog. Gender-Richtlinie ist von der Gleichbehandlungs-Rahmenrichtlinie 2000/78/EG abzugrenzen.

Die Gleichbehandlungs-Rahmenrichtlinie betrifft zwar auch die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, enthält allerdings nicht das Diskriminierungsmerkmal Geschlecht. Mit der Gleichbehandlungs-Rahmenrichtlinie können nur Ungleichbehandlungen wegen der Religion, der Weltanschauung der Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung geltend gemacht werden. Ungleichbehandlungen wegen Rasse oder ethnischer Herkunft fallen sodann in den speziellen Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/43/EG (vgl. Kap. 8 und 9).

Somit fallen die sog. Gender-Aspekte ausschließlich in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/54/EG. Art. 4 dieser Richtlinie schreibt im Kap. 1 über „Gleiches Entgelt“ vor, dass bei gleicher Arbeit oder bei einer Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, eine mittelbare und unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts für sämtliche Entgeltbestandteile und –bedingungen zu beseitigen ist, Art. 4 Abs. 1. Sofern zur Festlegung des Entgeltes ein System beruflicher Einstufung verwendet wird, muss nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2006/54/EG dieses System auf für männliche und weibliche Arbeitnehmer gemeinsamen Kriterien beruhen und so beschaffen sein, dass Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts ausgeschlossen werden.

 
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