Verbot der Diskriminierung wegen Alters nach Art. 10 AEUV, Art. 21 GRCh
• Art. 10 AEUV, Art. 21 GRCh
• Richtlinie 2000/78/EG (Gleichbehandlungs-Rahmen-RL)1 (siehe Abb. 8.1)
Die bereits behandelten primärrechtlichen Diskriminierungsverbote nach Art. 10 AEUV, Art. 21 GRCh werden durch die Richtlinie 2000/78/EG ergänzt. Die aufgrund von Art. 19 AEUV erlassene Gleichbehandlungs-Rahmenrichtlinie soll einen allgemeinen Rahmen für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf festlegen. Aus diesem Grund soll eine Benachteiligung von Arbeitnehmern durch Arbeitgeber wegen der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, der Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verhindert werden. Entsprechend Art. 1 zielt die Richtlinie allein auf eine Benachteiligung in Beschäftigung und Beruf und betrifft daher ausschließlich Arbeitsverhältnisse.
Schutz vor Diskriminierungen wegen des Lebensalters
Insbesondere das Verbot der Ungleichbehandlung wegen Alters hat erhebliche Auswirkungen auf die betriebliche Praxis, da eine Vielzahl von Arbeitsund Beschäftigungsbedingungen, wie Urlaubsdauer, Gehaltshöhe, Kündigungsfrist usw. an das Lebensalter von Beschäftigten anknüpfen. Je höher das Lebensalter, umso größer sind die arbeitsrechtlichen Ansprüche bzw. Absicherungen.
Allerdings ist mit dem Verbot der Altersdiskriminierung nicht ein Schutz älterer Menschen gemeint, sondern ein Schutz vor Diskriminierung aufgrund des Lebensalters. So sind in Art. 6 Abs. 1 a ausdrücklich auch Jugendliche als Schutzobjekt vor Diskriminierungsmaßnahmen wegen Alters, insbesondere bei Entlohnung und beruflicher Eingliederung, genannt. Mithin dürfen sowohl Junge als auch Alte wegen ihres Alters nicht benachteiligt werden. In Anbetracht dieses sehr weiten Anwendungsbereichs ist die Frage der Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung wegen Alters von besonderer Bedeutung.
Rechtfertigungsgründe nach Art. 4 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG
Nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG ist eine unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt, wenn das Alter für die Art der beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt. Hierunter können Regelungen über Altersbeschränkungen für Feuerwehrmänner, Polizisten, Fluglotsen, Piloten, Busfahrer usw. fallen, weil die körperliche und geistige Belastbarkeit eine wesentliche Voraussetzung für die Berufsausübung darstellt.
Des Weiteren stellen nach Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG Ungleichbehandlungen wegen Alters dann keine Diskriminierung dar, wenn sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind, worunter insbesondere Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind. Zudem müssen die Ungleichbehandlungen zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sein. Dabei geht der EuGH von einem weiten Ermessensspielraum der Mitgliedsstaaten im Zusammenhang mit den in Art. 6 geregelten Bereichen Beschäftigungspolitik und Arbeitsmarkt aus. Grundsätzlich steht der EuGH daher aufgrund dieses Ermessensspielraums nationalen Altersgrenzen für bestimmte Tätigkeiten recht großzügig gegenüber. Der weite Ermessenspielraum bedeutet aber nicht, dass der EuGH auf eine Verhältnismäßigkeitsprüfung verzichtet. Insoweit kommt es dann, wenn Mitgliedsstaaten arbeitsmarkt bzw. beschäftigungspolitische Zielsetzungen mit Altersregelungen verfolgen, darauf an, ob die entsprechenden Maßnahmen auch angemessen und verhältnismäßig sind.