Verbot der Diskriminierung in sonstigen Fällen, insbesondere wegen Behinderung, ethnischer Herkunft, Rasse und sexueller Ausrichtung
• Art. 10 AEUV, Art. 21 GRCh
• Richtlinie 2000/78/EG (Gleichbehandlungs-Rahmen-RL)1 (siehe Abb. 8.1)
• Richtlinie 2000/43/EG (Rasse und Ethni)2 (siehe Abb. 9.1)
Primärrechtlich sind Diskriminierungsverbote – wie in den vorangegangenen Kapiteln schon ausgeführt – in Art. 10 AEUV verankert. Nach dieser Vorschrift hat die Union Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen, Art. 10 AEUV. Auch die EU-GrundrechtsCharta enthält in Art. 21 GRCh einen entsprechenden Nichtdiskriminierungsgrundsatz, der zudem noch die Kriterien Hautfarbe, soziale Herkunft, genetische Merkmale, Sprache, politische oder sonstige Anschauung, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, Vermögen und Geburt enthält. Keine Anwendung findet die Richtlinie auf Sozialversicherungsund Sozialschutzsysteme.
Die Antidiskriminierungs-Richtlinien 2000/78/EG und 2000/43/EG
Ergänzend dazu sieht die Gleichbehandlungs-Rahmenrichtlinie RL 2000/78/EG weitergehende Regelungen zur Verhinderung von Diskriminierungen vor. Die im November 2000 verabschiedete Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf soll eine Benachteiligung von Arbeitnehmern durch Arbeitgeber wegen der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, der Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verhindern. Die Richtlinie zielt nach Art. 1 allein auf eine Benachteiligung in Beschäftigung und Beruf und betrifft daher ausschließlich Arbeitsverhältnisse.
Ferner soll die Richtlinie 2000/43/EG eine entsprechende Benachteiligung wegen Rasse und Ethni verhindern, die offensichtlich als Reaktion auf den Eintritt der FPÖ und Jörg Haiders in die Regierung Österreichs verabschiedet wurde. Es handelt sich hierbei um eine weitere Antidiskriminierungs-Richtlinie, die neben der Richtlinie 2000/78/EG zur Anwendung kommt. Auch mit dieser Richtlinie werden Mindestanforderungen festgelegt, die jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft untersagt. Die Richtlinie 2000/43/EG ist entsprechend Art. 3 Abs. 1 nicht nur auf Benachteiligungen in Beschäftigung und Beruf beschränkt, sondern gilt auch für Sozialschutz, soziale Vergünstigungen und den Zugang zur Versorgung mit öffentlichen Gütern und Dienstleistungen, einschließlich Wohnraum. Als speziellere Richtlinie geht sie der Gleichbehandlungs-Rahmenrichtlinie vor. Die Gesetzgebungs-grundlage für beide Richtlinien ergibt sich aus Art. 19 AEUV. Danach kann unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Rat im Rahmen der durch den Vertrag auf die Union übertragenen Zuständigkeiten und mit Zustimmung des Europäischen Parlaments im besonderen Gesetzgebungsverfahren geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen aus den oben genannten Gründen zu bekämpfen.