Auswirkung auf die deutsche Rechtsordnung und die arbeitsrechtliche Praxis
Aus den vorgenannten Entscheidungen wird deutlich, dass der EuGH im Interesse der bereits im Anfangskapitel erörterten Wirksamkeit des EU-Rechts zu einer weiten Auslegung der Diskriminierungstatbestände neigt.
Weite Auslegung des Begriffs Behinderung im europäischen und deutschen Arbeitsrecht
Zwar hat der EuGH in der Navas-Entscheidung festgestellt, dass für eine erweiternde Auslegung der auf Art. 19 AEUV basierenden Richtlinie kein Raum bestehe. In der Coleman-Entscheidung hat der EuGH dann aber mit nachvollziehbaren Argumenten den Anwendungsbereich des Diskriminierungsverbots nicht auf behinderte Arbeitnehmer beschränkt und entschieden, dass die Gleichbehandlungs-Rahmenrichtlinie 2000/78/EG nicht nur die behinderte Person schütze, sondern eine Benachteiligung wegen einer Behinderung schlechthin verbiete. Daher können sich auch nichtbehinderte Arbeitnehmer auf die Richtlinie berufen, wenn sie behinder te Angehörige pflegen und betreuen. In einer Entscheidung vom 18. Dezember 2014 hat der EuGH entschieden, dass Adipositas (Fettleibigkeit) eine Behinderung im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG darstellen kann. Zwar gebe es nach Auffassung des EuGH keinen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts, der Diskriminierungen wegen Adipositas verbiete, allerdings falle Adipositas unter den Begriff der Behinderung, wenn sie unter bestimmten Bedingungen den Betreffenden an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben, gleichberechtigt mit anderen Arbeitnehmern, hindere. Auch wird in den dargestellten Entscheidungen wieder deutlich, dass der EuGH das Diskriminierungskriterium Behinderung allein nach unionsrechtlichen Grundsätzen auslegt. Die Begrifflichkeiten der jeweiligen Mitgliedsstaaten sind daher für die Auslegung des vorgenannten Tatbestandsmerkmals ohne Bedeutung.
Auch in Deutschland neigt die Rechtsprechung zu einer eher weiten Auslegung des Tatbestandsmerkmals Behinderung in den §§ 1, 3 AGG. So hat das BAG festgestellt, dass eine symptomlose HIV-Infektion eine Behinderung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zur Folge hat. Als Gründe hierfür werden das gegenwärtige, auf eine solche Infektion zurückzuführende soziale Vermeidungsverhalten sowie die darauf beruhende Stigmatisierung angesehen. Bereits zuvor hat das BAG die Richtlinie 2000/78/EG auf den Fall einer Arbeitnehmerin angewandt, bei der wegen einer bestehenden Neurodermitis ein Grad der Behinderung von 40 festgestellt wurde. Da ein Antrag auf Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen nicht gestellt wurde, gelangte die Arbeitnehmerin nicht in den Behindertenschutz von § 81 Abs. 2 SGB IX, der einen Grad der Behinderung von mindestens 50 voraussetzt. Gleichwohl hat das BAG im Zusammenhang mit einer abgelehnten Bewerbung vom beklagten Land eine Begründung für die Ablehnung entsprechend der Vorgaben von § 81 Abs. 1 SGB IX verlangt. Damit wird deutlich, dass die Frage, wann eine Krankheit als Behinderung angesehen werden kann, nach wie vor offen ist. Es kann aber bereits jetzt festgestellt werden, dass die im Recht der Mitgliedsstaaten häufig vorgesehene verwaltungsrechtliche Feststellung einer Behinderung, etwa in Deutschland nach den §§ 69, 2 SGB IX, keine konstitutive Voraussetzung für die Behinderteneigenschaft im Sinne von §§ 1, 3 AGG bzw. Art. 1 Richtlinie 2008/78/EG mehr darstellt.