Der Schutz von Leiharbeitnehmern und Teilzeitund befristet Beschäftigten
• Richtlinie 2008/104/EG (Leiharbeits-Richtlinie)1 (siehe Abb. 10.1)
• Richtlinie 97/81/EG (Teilzeitarbeit-Richtlinie zu Rahmenvereinbarung zwischen EGB, UNICE und CEEP über Teilzeitarbeit)2 (siehe Abb. 10.2)
• Richtlinie 1999/70/EG (Befristungs-Richtlinie zu Rahmenvereinbarung zwischen EGB, UNICE und CEEP über befristete Arbeitsverträge)3 (siehe Abb. 10.3)
Leiharbeitsverhältnisse wie auch befristete und Teilzeitarbeitsverhältnisse werden vom Unionsgesetzgeber als prekäre Arbeitsverhältnisse angesehen. Ohne in diesem Zusammenhang genauer auf den Begriff eines prekären Arbeitsverhältnisses einzugehen, werden hierunter üblicherweise abweichende Vertragsgestaltungen bezüglich der Dauer, der Arbeitszeit und auch des Arbeitsumfangs verstanden. Während schon für Arbeitnehmer in unbefristeten Vollzeitbeschäftigungsverhältnissen nach dem sich aus Art. 151 Abs. 1 AEUV ergebenden Grundsatz der Verbesserung der Lebensund Arbeitsbedingungen ein Schutzbedürfnis besteht, ist dieses bei Arbeitnehmern in prekären Arbeitsverhältnissen noch gesteigert. Die EU-Instanzen haben daher zum Schutz von Leiharbeitnehmern und Teilzeitund befristet Beschäftigten die oben genannten Richtlinien erlassen.
EU-Regelungen zum Schutz von Leiharbeitnehmern
Bei der Leiharbeit besteht ein Dreiecksverhältnis zwischen dem Verleiher bzw. dem Leiharbeitsunternehmen, dem Arbeitnehmer und dem Entleiher. Es besteht ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitsunternehmen und dem Arbeitnehmer. Aufgrund eines Dienstleistungsvertrages zwischen dem Leiharbeitsunternehmen und dem Entleiher wird diesem der Arbeitnehmer für einen begrenzten Zeitraum zur Verfügung gestellt. Das Leiharbeitsunternehmen tritt dem Entleiher sein arbeitsrechtliches Direktionsrecht ab, so dass dieser im Rahmen der Durchführung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Arbeitnehmer weisungsbefugt ist.
Regelungen über den Schutz von Leiharbeitnehmern finden sich in der Leiharbeits-Richtlinie 2008/104/EG sowie in der Richtlinie 91/383/EWG, die vorrangig die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz von Leiharbeitnehmern betrifft. Ziel der Richtlinie ist es, für den Schutz der Leiharbeitnehmer zu sorgen und die Qualität der Leiharbeit zu verbessern, indem die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Leiharbeitnehmern gesichert wird. Art. 3 enthält die bereits eingangs dargestellten wesentlichen Begrifflichkeiten für Leiharbeitsverhältnisse.
Der Grundsatz der Gleichbehandlung von Leiharbeitnehmern mit der Stammbelegschaft ist in Art. 5 Leiharbeits-Richtlinie enthalten. Danach müssen die wesentlichen Arbeitsund Beschäftigungsbedingungen der Leiharbeitnehmer während der Dauer ihrer Überlassung an ein entleihendes Unternehmen mindestens denjenigen entsprechen, die für sie gelten würden, wenn sie von dem Unternehmen unmittelbar für den gleichen Arbeitsplatz eingestellt worden wären. Nach Erwägungsgrund Nr. 8 und 11 soll die Leiharbeit aber auch einem Flexibilisierungsbedürfnis der Unternehmen Rechnung tragen und zu einer Verringerung der Segmentierung des Arbeitsmarktes führen. Die Leiharbeit soll ferner ein Sprungbrett für die dauerhafte Übernahme in den Entleihbetrieb sein. Daher sind Leiharbeitnehmer über offene Stellen zu unterrichten und ihnen ist die Chance auf einen unbefristeten Arbeitsplatz bei dem entleihenden Unternehmen einzuräumen. Nach Art. 7 sind Leiharbeitnehmer bei der Berücksichtigung von nationalen Schwellenwerten für die Einrichtung von Arbeitnehmervertretungen mit zu berücksichtigen. Nach Art. 8 ist die nach nationalem Recht jeweils zuständige Arbeitnehmervertretung über den Einsatz von Leiharbeitnehmern zu unterrichten.