EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarungen zum Schutz von Teilzeitund befristet Beschäftigten
Sowohl die Teilzeitals auch die Befristungs-Richtlinie wurde auf Grundlage einer Rahmenvereinbarung zwischen den EU-Sozialpartnern (EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung) verabschiedet. Die vorgenannte Rahmenvereinbarung stellt eine besondere EU-Handlungsform im Bereich der gemeinsamen europäischen Beschäftigungsund Sozialpolitik nach den Art. 145 ff. AEUV und Art. 151 ff. AEUV dar. Zwar gibt es keine europäischen Tarifverträge, allerdings sieht das EU-Recht in den vorgenannten Regelungen einen Dialog zwischen Sozialpartnern nach § 152 AEUV ausdrücklich vor. Dabei können durch Rahmenvereinbarungen die europäischen Sozialpartner (EGB, UNICE und CEEP) ganz unmittelbar das europäische Arbeitsrecht mitgestalten. Die entsprechenden Rahmenvereinbarungen über Teilzeitarbeit und über befristet Beschäftigte werden dann mittels der oben genannten Richtlinien in Gemeinschaftsrecht übertragen. Die Rahmenvereinbarungen gelten dann wie EU-Richtlinien.
Ziel der so geschaffenen Richtlinie 97/81/EG ist die Beseitigung von Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten sowie die Verbesserung der Qualität der Teilzeitarbeit, § 1 RL 97/81/EG. Nach § 3 Nr. 1 RL 97/81/EG ist ein Teilzeitbeschäftigter ein Arbeitnehmer, dessen normale, auf Wochenbasis oder als Durchschnitt eines bis zum einem Jahr reichenden Beschäftigungsraums berechnete Arbeitszeit unter der eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten liegt. Ziel der Richtlinie 1999/70/EG ist es, Diskriminierung von befristet Beschäftigten und den Missbrauch von aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen zu verhindern, §§ 4, 5 Richtlinie 1999/70/ EG. Nach § 3 Ziffer 1 RL 1999/70/EG ist ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer eine Person mit einem direkt zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer geschlossenen Arbeitsverhältnis, dessen Ende durch objektive Bedingungen wie das Erreichen eines bestimmten Datums, die Erfüllung einer bestimmten Aufgabe oder das Eintreten eines bestimmten Ereignisses bestimmt wird.
Wie in den vorangegangenen Kapiteln bereits dargestellt, führt die Benachteiligung von Teilzeitund befristet beschäftigten Personen mittelbar immer zu einer Diskriminierung von Frauen. Da nach den einschlägigen Statistiken erheblich mehr Frauen als Männer in Teilzeitund befristeten Arbeitsverhältnissen tätig sind, führt insoweit eine entsprechende Benachteiligung solcher Arbeitnehmer immer auch zu einer mittelbaren Benachteiligung von Frauen. Aus diesem Grunde enthalten beide Richtlinien in den §§ 4, 5 Verbotsregelungen über die unmittelbare und mittelbare Diskriminierung von Teilzeitund befristet Beschäftigten.