Auswirkung auf die deutsche Rechtsordnung und die arbeitsrechtliche Praxis
Aus den dargestellten Entscheidungen wird deutlich, dass die Übernahme einer Hauptbelegschaft für einen Betriebsübergang ausreichend sein kann. Auch kann bei einer Auftragsnachfolge ohne Personalübergang ein Betriebsübergang vorliegen. Zudem ist für einen rechtsgeschäftlichen Übergang nicht zwingend einen Vertrag zwischen Inhaber und Erwerber Voraussetzung. Eine Vereinbarung mit einer dritten Person kann hierfür ausreichend sein Hinsichtlich der Frage der wirtschaftlichen Einheit hatte der EuGH in Folge der drei dargestellten Fälle ferner zu entscheiden, ob die Identität der wirtschaftlichen Einheit auch dann noch gewahrt bleibe, wenn sie beim Erwerber ihre organisatorische Selbständigkeit verliert. Der EuGH hat darüber hinaus in einer Vielzahl von Entscheidungen zu Einzelfragen des Betriebsüberganges, so u. a. dem Dauerthema Bezugnahmeklausel und Gleichstellungsabrede, dem Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer, der Weitergeltung kollektivrechtlicher Vereinbarungen, der Frage des Übergangs von Leiharbeitnehmern auf den Erwerber des Entleiher-Betriebes und ob auch der Übergang von Arbeitsverhältnissen bei Gebietskörperschaften kraft Gesetzes unter die Betriebsübergangs-Richtlinie fällt Stellung genommen.
Gesetzliche Regelungen in § 613 a BGB
Die wesentlichen Regelungen zum Betriebsübergang enthält § 613 a BGB, dessen Ursprungsfassung bereits vor der ersten Betriebsübergangs-Richtlinie im BGB enthalten war. Änderungen aufgrund der Betriebsübergangs-Richtlinie gab es für den deutschen Gesetzgeber hinsichtlich des Widerspruchsund Informationsrechts der Arbeitnehmer. Entsprechende Änderungen sind mittlerweile in § 613 a Abs. 5 und 6 BGB enthalten. Danach hat der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer in Textform über Zeit und Grund des Übergangs, über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen und über die in Aussicht genommenen Maßnahmen zu unterrichten. Der Arbeitnehmer kann dem Übergang innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Abs. 5 schriftlich widersprechen. Sofern die Unterrichtung nach § 613 a Abs. 5 BGB inhaltlich nicht ausreichend ist, wird grundsätzlich die Frist nach Abs. 6 nicht in Gang gesetzt. Insoweit stellt sich in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage einer Verwirkung des Widerspruchsrechts bei fehlender Unterrichtung über den Betriebsübergang.