Deklaratorische Wirkung des NachwG
Die Umsetzung der Richtlinie 91/533/EWG ist im Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (NachwG) erfolgt. In
§ 2 Abs. 1 NachwG werden die wesentlichen nachzuweisenden Arbeitsbedingungen, wie Name und Anschrift der Vertragsparteien, Zeitpunkt des Beginns, bei befristeten Arbeitsverträgen die vorhersehbare Dauer, der Arbeitsort, die zu leistende Tätigkeit, die Höhe des Arbeitsentgeltes, die Arbeitszeit, die Dauer des jährlichen Urlaubs sowie die Kündigungsfristen und der Hinweis auf kollektivrechtliche Vereinbarungen genannt. Von praktischer Bedeutung in Entsendungsfällen ist die Regelung in
§ 2 Abs. 2 NachwG. Danach hat der Arbeitgeber in Entsendungsfällen vor der Abreise dem Arbeitnehmer schriftlich die Dauer der im Ausland auszuübenden Tätigkeit, die Währung, in der das Arbeitsentgelt ausbezahlt wird, ein zusätzliches, mit dem Auslandsaufenthalt verbundenes Arbeitsentgelt sowie die vereinbarten Bedingungen für die Rückkehr mitzuteilen. Allerdings hat das NachwG lediglich deklaratorische Bedeutung. Rechtsfolgen sind mit einer Verletzung des NachwG nicht verbunden.
Aus der Kampelmann-Entscheidung wird deutlich, dass eine Nichtbeachtung des NachweisG keine Auswirkungen auf die Darlegungsund Beweislast in Eingruppierungsverfahren haben kann. Die deutsche Rechtsprechung stellt sehr hohe Anforderungen an die vom Arbeitnehmer zu erfüllende Darlegungsund Beweislast bei Eingruppierungsklagen. Die Hoffnung, dass durch das NachwG bzw. die Nachweis-Richtlinie diese Anforderungen verringert werden können, ist mit der Kampelmann-Entscheidung enttäuscht worden. Gleiches gilt für sonstige Beweislastfragen in arbeitsgerichtlichen Verfahren. Auswirkungen auf die zivilprozessualen Vorschriften der gesetzlichen Vermutung nach § 292 ZPO, der Beweislast von Privaturkunden nach § 416 ZPO und der richterlichen Beweiswürdigung nach
§ 286 ZPO kommt dem NachwG und der Nachweis-Richtlinie wohl nicht zu.
1. Primarrechtliche Kompetenznorm Art. 153 Abs. 1 u. 2 AEUV |
- Vertretung und kollektive Wahrnehmung der Arbeitnehmerinteressen (f) - Mitbestimmung, allerdings unter der Einschrankung von Art. 153 Abs. 5 AEUV |
2. Ziel (Art. 1) |
Starkung des Rechts auf Unterrichtung und Anhorung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen |
3. MaBnahmen (Art. 1) |
- Schaffung eines Europaischen Betriebsrates, - Schaffung eines Verfahren zur Unterrichtung und Anhorung der Arbeitnehmer |
4. Anwendungsbereich/Definition (Art. 2) |
Gemeinschaftsweit operierende Unternehmen - mit mindestens 1.000 Arbeitnehmern in den Mitgliedsstaaten - und mit jeweils mindestens 150 Arbeitnehmern in mindestens zwei Mitgliedsstaaten |
5. Herrschendes Unternehmen (Art. 3) |
Unternehmen, das aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung usw. einen herrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen aus.iben kann |
6. Verantwortung f.ir die Einrichtung eines Europaischen Betriebsrates (Art. 4) |
Zentrale Leitung/herrschendes Unternehmen ist daf.ir verantwortlich, dass - ein Europaischer Betriebsrat eingesetzt werden kann, - ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhorung geschaffen werden kann, - den Beteiligten die erforderlichen lnformationen in Bezug auf die Struktur des Unternehmens und der Belegschaft erteilt werden. |
7. Sonstige Grundsatze (Art. 8 10) |
- Grundsatz der Vertraulichkeit von lnformationen - Schutz der Arbeitnehmervertreter |
Abb. 16.1 RL 2009/38/EG über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrates oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen
1. Primarrechtliche Kompetenznorm Art. 153 Abs. 1 u. 2 AEUV |
- Unterrichtung und Anhorung der Arbeitnehmer (e) - Vertretung und kollektive Wahrnehmung der Arbeitnehmerinteressen (f) - Mitbestimmung, allerdings unter der Einschrankung von Art. 153 Abs. 5 AEUV |
2. Ziel (Erwagungsgrund 1) |
- Forderung des sozialen Dialogs zwischen den Sozialpartnern, - Weiterentwicklung der Unterrichtung, Anhorung und Mitwirkung der Arbeitnehmer |
3. Grundsatz (Art. 1) |
Festlegung eines allgemeinen Rahmens mit Mindestvorschriften fir das Recht auf Unterrichtung und Anhorung der Arbeitnehmer von in der Gemeinschaft ansassigen Unternehmen oder Betrieben. |
4. Anwendungsbereich (Art. 3) |
- Unternehmen mit mindestens 50 Arbeitnehmern in einem Mitgliedsstaat, - Betriebe mit mindestens 20 Arbeitnehmern in einem Mitgliedsstaat, - gemeinschaftsweit operierende Unternehmen wie in RL 2009/38/EG nicht erforderlich, - betroffen sind allein ortliche Unternehmen und Betriebe, die die Schwellenwerte erreichen |
5. Modalitaten der Unterrichtung (Art. 4) |
Es sind Regelungen iber die Unterrichtung und Anhorung zu schaffen - zur Entwicklung und wahrscheinlichen Weiterentwicklung der Tatigkeit und der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens oder Betriebes, - zur Beschaftigungssituation, Beschaftigungsstruktur und wahrscheinlichen Beschaftigungsentwicklung, - zu wesentlichen Veranderungen der Arbeitsorganisation |
6. Sonstige Grundsatze (Art. 5 7) |
- Vorrang von Vereinbarungen der Sozialpartner, - Grundsatz der Vertraulichkeit von lnformationen, - Schutz der Arbeitnehmervertreter |
Abb. 16.2 RL 2002/14/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft