Rechtswahl nach Art. 8 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 593/2008
So darf die Rechtswahl nach Art. 8 Abs. 1 nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch die Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach den Absätzen 2, 3 und 4 des oben genannten Artikels mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf. Diese vom Wortlaut her etwas schwer zu verstehende Regelung bedeutet, dass zwingende gesetzliche Vorschriften des deutschen Rechts auch bei einer Rechtswahl einzuhalten sind und sich der Arbeitgeber nicht nur „die Rosinen herauspicken“ darf. Zwingende nationale Regelungen sind insoweit zu beachten.
Das bedeutet, dass dann, wenn mangels einer Rechtswahl eine für den Arbeitnehmer günstigere Regelung bestehen würde, von der nach nationalem Recht durch Vereinbarung nicht abgewichen werden darf, diese zur Anwendung kommt. Da es sich bei der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 um eine Arbeitnehmerschutzvorschrift handelt, darf dem Arbeitnehmer nicht der Schutz entzogen werden, der ihm durch zwingende Bestimmungen des Rechts gewährt wird, das nach Art. 8 Abs. 2 der Verordnung mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre. So hat der EuGH am
15. März 2011 für das deutsche Recht entschieden, dass von dem besonderen Kündigungsschutz des § 15 KSchG nicht durch die Wahl einer anderen Rechtsordnung abgewichen werden darf.
Der Arbeitsort als Anknüpfungspunkt
Erfolgte keine Rechtswahl so findet das Recht des Staates Anwendung, in dem oder von dem aus (sog. Flugbegleiterklausel) der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrages gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, Art. 8 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 593/2008. Hiermit ist im Grunde der Arbeitsort gemeint. Unter dem Arbeitsort ist der gewöhnliche Ort zu verstehen, den der Arbeitnehmer aufsuchen muss, um in Erfüllung seines Vertrages die Arbeit zu verrichten. Der EuGH betont regelmäßig die besondere Bedeutung des Begriffs gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Rom I-Verordnung, da der Arbeitnehmer üblicherweise von hier aus am besten seine Interessen wahrnehmen kann. Ist der Arbeitnehmer in einem Betrieb eingegliedert, so ist auf den Ort des Betriebes abzustellen. In den übrigen Fällen ist der Ort entscheidend, an dem das Arbeitsverhältnis seinen Schwerpunkt hat. Durch den Anknüpfungspunkt Arbeitsort wird eine Gleichbehandlung mit dem Sozialversicherungsrecht erreicht. In beiden Rechtsgebieten stellt man darauf ab, welche Rechtsordnung ausstrahlt. Bei der vorübergehenden Entsendung soll das Recht des Heimatlandes nach wie vor maßgebend sein. Dabei wird auch zwischen einzelnen Arbeitnehmergruppen unterschieden. Bei ortsgebundenem Bodenpersonal von Fluggesellschaften gilt in der Regel als Arbeitsort die Zweigstelle, für die das Bodenpersonal tätig ist. Dagegen lässt sich beim Flugpersonal ein gewöhnlicher Arbeitsort, auf den es in erster Linie ankommt, häufig nicht feststellen. Als Arbeitsort wird daher beim fliegenden Personal auf das Recht des Sitzes der Fluggesellschaft abgestellt, und zwar insbesondere dann, wenn das fliegende Personal auch die Staatsangehörigkeit des Firmensitzes hat.
Nach Art. 8 Abs. 2 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 593/2008 wechselt der Staat, in dem gewöhnlich die Arbeit verrichtet wird, dann nicht, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit vorübergehend in einem anderen Staat verrichtet. Eine genaue Zeitangabe hierzu ist nicht möglich, da eine vorübergehende Arbeit auch für einzelne Aufgaben erfolgen kann. Um den bereits oben dargestellten Gleichklang mit dem Sozialversicherungsrecht herzustellen, wird häufig von einer vorübergehenden Verrichtung in einem anderen Staat bis zu einer Höchstgrenze von 24 Monaten ausgegangen. Wichtig ist für eine vorübergehende Tätigkeit aber in jedem Fall, dass eine Rückkehr von vornherein vereinbart wurde. Allerdings ist dieses Kriterium nicht allein entscheidend, da auch bei länger andauernden Auslandsaufenthalten von 4–5 Jahren in aller Regel eine Rückkehrregelung getroffen wird.
Ein Abgrenzungskriterium könnte zudem sein, welche Vorkehrungen der Arbeitgeber für die Weiterbeschäftigung des zurückkehrenden Arbeitnehmers getroffen hat. Wurde seine Stelle im Inland durch eine Aushilfskraft besetzt, so mag dieses sicherlich als Indiz für eine vorübergehende Entsendung sprechen.
Die Niederlassung als Anknüpfungspunkt
Erst wenn weder eine Rechtswahl nach Art. 8 Abs. 1 noch ein Arbeitsort nach Art. 8 Abs. 2 vorliegt, unterliegt der Arbeitsvertrag gem. Art. 8 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 593/2008 dem Recht des Staates, in dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat. Für die Arbeitnehmer, die einem ständigen Arbeitsplatzwechsel in verschiedenen Staaten unterliegen, bestimmt Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008, dass sich das Vertragsverhältnis nach dem Ortsrecht der einstellenden Niederlassung bestimmt.
Allerdings kommt das Recht der Niederlassung nur nachrangig zur Anwendung. Der EuGH hat ausgeführt, dass in Fällen, in denen der Arbeitnehmer seine Berufstätigkeit in mehreren Staaten verrichtet, ein besonderes Bedürfnis bestehe, dem Arbeitnehmer als der schwächeren Partei einen angemessenen Schutz zu gewährleisten. Nach diesen Grundsätzen kann das Recht der Niederlassung erst dann zur Anwendung kommen, wenn sich unter keinem Gesichtspunkt das für den Arbeitnehmer günstigere Recht des Arbeitsortes feststellen lässt.
Ausnahmetatbestand des Art. 8 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 593/2008
Sollte sich aus den Gesamtumständen ergeben, dass der Arbeitsvertrag eine engere Verbindung zu einer anderen Rechtsordnung aufweist, so ist das Recht dieser Rechtsordnung anzuwenden. Als Umstände können dabei die gemeinsame Staatsangehörigkeit und der gemeinsame Wohnsitz der Parteien gelten. Dagegen soll Umständen, wie dem Abschlussort, weniger Gewicht zukommen. Wie oben ausgeführt, muss nach der EuGH-Entscheidung auch Erwägungen, wie dem Schutz des Arbeitnehmers durch seine heimische Rechtsordnung, auch bei dem Ausnahmetatbestand nach Abs. 4 Bedeutung beigemessen werden. Geboten ist also ein Günstigkeitsvergleich zwischen dem gewählten und dem sich aus der objektiven Anknüpfung ergebenden Recht.