Die Durchführungs-Verordnung (EG) Nr. 987/2009
Ziel der Verordnung (EG) 987/2009 ist die Durchführung der vorgenannten Grundverordnung (EG) 883/2004. Diese Umsetzungsverordnung soll einen möglichst reibungslosen Ablauf und eine effiziente Handhabung der Verfahren zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ermöglichen. Die Verordnung enthält daher Regelungen über Umfang, Modalitäten und Verfahren des Datenaustauschs zwischen den Sozialversicherungsträgern, über Rechtswirkungen, der in einem Mitgliedsstaat ausgestellten Dokumente und Belege, über Zusammenrechnung von Anwartschaftszeit sowie über Modalitäten von Verwaltungsvereinbarungen. Sodann enthält diese Durchführungsverordnung noch ergänzende Regelungen zur Bestimmung des anzuwendenden Rechts, insbesondere im Zusammenhang mit den Verfahrensvorschriften. Um im Interesse der Dienstleistungsfreiheit und der Freizügigkeit eine möglichst weitgehende soziale und steuerliche Angleichung zu ermöglichen, sieht die Verordnung (EG) 987/2009 Regelungen über die Weitergabe von Daten entsprechend Art. 3 und 4, aber auch über die Rechtswirkung von Dokumenten und Belegen anderer Mitgliedsstaaten nach Art. 5 vor.
Praktische Fallbeispiele
Gerade im Zusammenhang mit der Rechtswirkung von Dokumenten und Nachweisen anderer Mitgliedsstaaten ist es in der Vergangenheit zu Rechtsstreitigkeiten gekommen, über die der EuGH in den Urteilen Paletta II und Dafeki entscheiden musste. Streitgegenstand war dabei die Beweiskraft von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von niedergelassenen Ärzten aus dem EU-Ausland, um Personenstandsurkunden zur Geltendmachung von Rentenansprüchen sowie um Genehmigungen und Bescheinigungen für im EU-Ausland tätige Leiharbeitsunternehmen. Zudem hat der EuGH in der Petroni-Entscheidung den Grundsatz aufgestellt, dass EU-Recht nicht die nach nationalem Recht erworbenen Sozialversicherungsansprüche beschränken oder kürzen darf.
Fall Petroni EuGH Slg. 1975, I-1149
Der italienische Staatsangehörige P war 17 Jahre als Bergarbeiter in Belgien und zuvor 7 Jahre als Arbeitnehmer in Italien beschäftigt. Vom 1. Januar 1973 an wurde ihm in Belgien eine Altersrente bewilligt, die sich nur nach den belgischen Rechtsvorschriften berechnete und jährlich 34 358 bfrs betrug. Zugleich bezog P in seinem Herkunftsland Italien, in das er zurückgekehrt war, eine Altersrente nach dem allgemeinen italienischen Rentensystem. Bei der Festsetzung der belgischen Rente berechnete der zuständige Versicherungsträger zunächst die Rente nur auf Grund der Regelungen des belgischen Gesetzes ohne Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten in Italien, was den oben genannten Betrag von 34 458 bfrs jährlich ergab. Sodann addierte der Versicherungsträger die belgischen und die italienischen Versicherungszeiten und nahm eine sogenannte Proratisierung, also eine anteilige Neuberechnung vor. Mit diesem in dem damaligen Art. 46 Abs. 3 VO (EWG Nr. 1408/71 (nunmehr VO EG 883/2004)) soll eine Kumulierung von Sozialversicherungsansprüchen eingeschränkt werden. Als Ergebnis dieses Berechnungsverfahrens wurde die dem P zustehende belgische Rente auf 26 427 bfrs herabgesetzt. P erhob gegen den Rentenbescheid Klage gegen den belgischen Sozialversicherungsträger. Das Tribunal du travail Brüssel legte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob Art. 46 Abs. 3 der Verordnung EWG Nr. 1408/71 mit EU Recht vereinbar sei, wenn die Beschränkung der Kumulierung dazu führt, dass auch Ansprüche, welchen den Versicherten in einem Mitgliedsstaat bereits allein nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zustehen, gekürzt würden.
Der EuGH führt aus, dass die in einer EU-Verordnung vorgesehene Beschränkung der Kumulierung, die eine Verringerung der Ansprüche mit sich brächte, welchen den Versicherten in einem Mitgliedsstaat bereits allein nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zustehe, mit den primärrechtlichen Vorgaben von Art. 51 EWG-Vertrag (nunmehr Art. 48 AEUV) nicht vereinbar sei.
1. Grundlage, Rahmen und Grenzen der Verordnungen über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer sind die Art. 48 bis 51 (nunmehr Art. 48 AEUV) des Vertrages. Art. 51 verpflichtet den Rat, die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer „notwendigen“ Maßnahmen zu beschließen und insbesondere für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Sozialleistungen sowie für die Berechnung dieser Leistungen die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten vorzusehen. Der Zweck der Verordnung würde verfehlt, wenn die Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlören, die ihnen jedenfalls die Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedsstaats sichern. (Rn. 11/13)
2. Art. 51 (nunmehr Art. 48 AEUV) des Vertrages stellt im Wesentlichen auf den Fall ab, dass die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats allein keinen Leistungsanspruch des Betroffenen begründen, weil er nach diesen Vorschriften keine ausreichenden Versicherungszeiten zurückgelegt hat, oder dass sie ihm eine niedrigere als die Höchstleistung einräumen. Um diesem Mangel abzuhelfen, sieht Art. 51 (nunmehr Art. 48 AEUV) zugunsten des Arbeitnehmers, für den nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten, die Zusammenrechnung der nach den Rechts vorschriften jedes dieser Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten vor. (Rn. 14/17)
3. Zusammenrechnung und anteilige Berechnung haben daher zu unterbleiben, wenn sie zu einer Verringerung der Leistungen führen, die dem Betroffenen gemäß den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats auf Grund der nach ihnen zurückgelegten Versicherungszeiten zustehen; diese Berechnungsweise darf jedoch nicht für ein und denselben Zeitraum zu einer Kumulierung der Leistungen führen. Die Zusammenrechnung hat auch in den Fällen zu unterbleiben, in denen die im betroffenen Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungszeiten mit Versicherungen in einem anderen Mitgliedstaat zusammenfallen. (Rn. 14/17)
4. Art. 46 Abs. 3 VO Nr. 1408/71 (nunmehr VO EG 883/2004) ist eine Vorschrift zur Begrenzung von Kumulierungen. Eine Beschränkung der Kumulierung aber, die eine Verringerung der Ansprüche mit sich brächte, welche den Versicherten in einem Mitgliedsstaat bereits allein nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zustehen, ist mit Art. 51 (nunmehr Art. 48 AEUV) unvereinbar. (Rn. 20)
5. Sonach ist eine sekundärrechtliche Regelung mit dem primärrechtlichen Art. 51 EWG-Vertrag (nunmehr Art. 48 AEUV) unvereinbar, soweit sie vorschreibt, dass die Kumulierung zweier in verschiedenen Mitgliedsstaaten erworbener Leistungen durch eine Kürzung der in einem Mitgliedsstaat allein nach dessen Rechtsvorschriften erworbenen Leistung beschränkt wird. (Rn. 22)