Grenzen eines EU-weiten Anspruchs auf Sozialhilfe
Schließlich stellt sich auch im Zusammenhang mit den Systemen der sozialen Sicherheit die rechtspolitisch brisante Frage des Anspruchs auf Sozialhilfe von Unionsbürgern. Aus der Dano-Entscheidung wird deutlich, dass zunächst zwischen dem Anspruch von Arbeitnehmern einerseits und von nicht erwerbstätigen Unionsbürgern andererseits zu unterscheiden ist. Wie bereits in dem Kapitel über Freizügigkeit erörtert, ist bei arbeitslosen Arbeitnehmern eine nachweisbare Bindung an den jeweiligen Arbeitsmarkt des anspruchsverpflichtenden Mitgliedsstaates Voraussetzung für den Bezug von Sozialhilfe. Hinsichtlich der Einzelheiten des Anspruchs von arbeitslosen Arbeitnehmern kann auf den Fall Vatsouras/Koupatantze (siehe Kap. 4) verwiesen werden.
Sofern es wie im Fall Dano an einer Arbeitnehmereigenschaft fehlt, hängt der Anspruch von Unionsbürgern vom jeweiligen Aufenthaltsrecht ab. Nach §§ 7 Abs. 3 c, 24 RL 2004/38 (Unionsbürger-Richtlinie) können andere Personen als Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen von Sozialhilfeleistungen ausgenommen werden. Wie der EuGH ausführt, sollen mit den vorgenannten Regelungen nicht erwerbstätige Unionsbürger daran gehindert werden, das System der sozialen Sicherheit des Aufnahmemitgliedsstaates zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes in Anspruch zu nehmen. Aus diesem Grund sehen Art. 70 Abs. 3 u. 4 der VO (EG) Nr. 883/2004 auch vor, dass beitragsunabhängige Geldleistungen, wie eben Sozialhilfeleistungen, ausschließlich in dem Mitgliedsstaat, in dem die betreffenden Personen wohnen, und nur nach dessen Rechtsvorschriften gewährt werden. Den deutschen Regelungen in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II und § 23 Abs. 3 Satz
1 SGB XII kann der Grundsatz entnommen werden, dass EU-Ausländer, die nach Deutschland einreisen, allein um Sozialhilfe zu erlangen, nicht anspruchsberechtigt sind. Ansprüche auf Sozialhilfe kommen daher im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern allenfalls für die ersten drei Monate des Aufenthaltes oder dann in Betracht, wenn sich die betreffende Person ununterbrochen rechtmäßig fünf Jahre lang im Aufnahmemitgliedsstaat aufgehalten und damit nach Art. 16 der Richtlinie 2004/38/EG das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat. Da es sich bei diesen Problemen aber um vorrangig sozialrechtliche Fragestellungen handelt, soll hierauf nicht weiter eingegangen werden.