Rechtssystem
Nach Gründung der DVRL trat an die Stelle des bis dahin bestehenden Rechtssystems eine „sozialistische Rechtsordnung“. Die Justiz war im Sinne der marxistischleninistischen Rechtstheorie kein Kontrollorgan für staatliches und privates Handeln, sondern Vollstreckungsorgan des Willens der herrschenden Partei. In konsequenter Durchsetzung dieser Lehre wurde die laotische Justiz seitdem personell gestaltet und für ihr Handeln entsprechende Normen (Gesetze und Verordnungen) geschaffen.
Unmittelbar nach der Machtergreifung wurden von der Partei ad hoc „Revolutionsrichter“ an sogenannten Volkstribunalen ernannt (Stuart-Fox 2009a, S. 23). Deren Tätigkeit orientierte sich nicht an rechtlichen Statuten, sondern an der vorgegebenen Parteilinie. In der zweiten Phase der Institutionalisierung wurden 1983 ein Oberstes Gericht (Oberstes Volksgericht) und Volksgerichte auf Provinzebene eingerichtet. Die Institutionalisierung eines organisatorisch ausdifferenzierten Gerichtswesens erfolgte schließlich in der Verfassung von 1991. Sie regelt die Organisationsstruktur der Justiz in Kap. 9. Die „Volksgerichte“ umfassen den Obersten Volksgerichtshof sowie die Provinzund Distriktvolksgerichte. Hinzu kommt die Militärgerichtsbarkeit. Der Präsident des Obersten Gerichts wird von der Nationalversammlung auf Vorschlag des NASC gewählt, der Vizepräsident und die übrigen Richter werden durch das NASC ernannt. Im September 2003 verabschiedete die Nationalversammlung eine Änderung zum Gesetz über das Oberste Volksgericht die vorsieht, dass Richter an den nachgeordneten Gerichten durch das Oberste Gericht statt wie bislang durch das Justizministerium oder die Provinzgouverneure ernannt werden. Ob dies die richterliche Unabhängigkeit stärkt ist zu bezweifeln, da das Oberste Gericht seinerseits abhängig von der Partei ist (Stuart-Fox 2009a, S. 27). Die meisten Richter und Beamte des Justizministeriums sind in der Partei, vor Entscheidungen holen Richter routinemäßig die Meinung höherer Parteikader ein, was auf Provinzebene in der Regel den Gouverneur meint (Bertelsmann Stiftung 2014b). Zudem gelten die Klauseln der Verfassung nicht als gesetzlich verbriefte Rechte. Die Auslegung der Verfassung obliegt dem Ständigen Ausschuss der Nationalversammlung, der sich wiederum der LRVP unterordnen muss. Verwaltungsgerichte gibt es nicht und es fehlt vor allem auf der Ebene der Lokalverwaltungen an Rechtsbewusstsein oder Kenntnis der einschlägigen Rechtsnormen (Stuart-Fox 2009a, S. 25)[1]. Entsprechend hat sich ein unabhängiges Rechtswesen bislang nicht etablieren können. Verfahren können selbst nachdem das Oberste Gericht ein Urteil gefällt hat von Sonderausschüssen der Provinzbüros der Nationalversammlung erneut an die Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Diese außergerichtlichen Organe bestehen aus Vertretern der Polizei, der Massenorganisationen und der Partei selbst (Sida 2005, S. 31).
Die Schwäche der Justiz spiegelt sich in den entsprechenden Referenzindikatoren der Weltbank und des von Transparency International erhobenen Corruption Perception
Abb. 6.2 Korruption und Rechtsstaatlichkeit in Laos (1996–2010). Anmerkung: Der Corruption Perception Index misst das Korruptionsniveau in einem Land, wie es in Befragungen wahrgenommen wird, auf einer Skala von 1 bis 10; niedrige Werte zeigen ein hohes Korruptionsniveau an. Der Rechtsstaatsindikator der Weltbank bewegt sich zwischen −2.5 und 2.5; höhere Werte bedeuten mehr Rechtsstaatlichkeit. Quelle: Transparency International (2015); Weltbank (2015)
Index (Abb. 6.2) wider. Hinsichtlich der Qualität des Rechtsstaats erzielt Laos nach Kambodscha und Osttimor den niedrigsten Wert in der Region. Noch schlechter schneidet das Land im regionalen Vergleich hinsichtlich der wahrgenommenen Korruption ab (Rang 10 von 11). Sie durchdringt sämtliche Bereiche der Gesellschaft und ist als systematische Vereinnahmung der Parteiund Staatsstrukturen („state capture“) durch „regionale Allianzen von Unternehmernetzwerken, Familienbeziehungen und Parteipatronage“ zu bezeichnen (Soukamneuth 2006, S. 63; Stuart-Fox 2009b, S. 158).
Alarmiert durch das Ausmaß der Korruption unter Funktionären und die wachsende Kritik daran in der Bevölkerung (Stuart-Fox 2009b, S. 158), beschloss das Politbüro die Gründung einer dem Präsidenten zugeordneten Antikorruptionskommission und die Verabschiedung eines Gesetzes zur Korruptionsbekämpfung (2005). Diese Maßnahmen erwiesen sich bislang als wenig effizient, ebenso wie die Verabschiedung eines Gesetzes zur Stärkung der Befugnisse der staatlichen Aufsichtsbehörde (2007) und die Einrichtung des beim Finanzministerium angesiedelten Rechnungshofs. Eine Strafverfolgung von hochrangigen Parteiund Staatsfunktionären findet nicht statt (Bertelsmann Stiftung 2014b).
- [1] Die regierungsamtliche Veröffentlichung und ein Register der Dekrete und Gesetze gibt es seit 1993.