Überblick über das Kinderwohlfahrtsgesetz (KWG)
Entstehungsbedingungen und Weiterentwicklungen von Gewalt an Kindern im Kinderwohlfahrtsgesetz
Das erste Kinder- und Jugendhilfegesetz wurde als „Kinderfürsorgegesetz (KFG)“ im Jahr 1961 verabschiedet. Nach der Befreiung in der Kolonialzeit von Japan (1910-1945) und dem Ausbruch des Koreakrieges (1950-1953) waren mehr als tausend Koreaner ums Leben gekommen, wodurch ebenfalls die Zahl der Waisen- und Findelkinder anstieg. Dabei entwickelte sich eine Zentrierung der Kinder- und Jugendhilfe in Pflegeheimen, insbesondere durch viele Missionare aus verschiedenen Kirchen der westlichen Länder und der Kinderfürsorge der freien Träger aus westlichen Ländern. Sie errichteten zusätzlich zu ihrer Wohltätigkeitsarbeit moderne Schulen, Hospitale und Armenfürsorgeeinrichtungen[1]. Beim Wiederaufbau nach dem Krieg gab es aufgrund der schwierigen finanziellen Lage des Staates viele Einschränkungen in der Kinderfürsorge. Aus diesem Grund entwickelte das KFG zentrale Paragrafen, die sich darauf beziehen, die meisten bedürftigen Kinder im Kinderheim zu betreuen (KFG §§ 1-28). Zentral beinhaltete das KFG Leistungen zur Sicherung der elementaren Lebensvoraussetzungen für bedürftige Kinder im Falle der Aussetzung von Kindern durch deren Erziehungsberechtigten oder Hilfemaßnahmen bei Geburtskomplikationen (§ 1 KFG). Dadurch beschrieben die meisten Paragrafen des KFG den Aufbau und die Verwaltung von Kinder- und Jugendhilfeeinrich-tungen (§§ 3-7), Inobhutnahmen (§§ 8-11), den Entzug der elterlichen Fürsorge (§ 12), Vormundschaftshilfe (§ 13), Informationen zur Erstattung (§§ 21-24) sowie einen Leitfaden für die administrative Abwicklung.
Seit Anfang der 1970er Jahre beschleunigte sich die Entwicklung der Industrialisierung, wodurch viele neue soziale Probleme im Land auftauchten, wie beispielsweise das Urbanisationsproblem und eine Familienstrukturänderung. Dazwischen wurde das KFG, welches im Laufe der Jahre durch die raschen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungen den Bedürfnissen der Sozialhilfe von Kindern und Jugendlichen nicht mehr gerecht wurde, im Jahr 1981 schließlich überarbeitet und als neues Kinderwohlfahrtsgesetz (KWG) erlassen. Hierin manifestierten sich bestimmte Verantwortungen des Staates und der Bürger zum Schutz aller Kinder und deren Förderung zur Wiederangliederung an das gesellschaftliche Leben (§ 3 Abs. 1-2). Im Vergleich zum ehemaligen passiven Schutz im bestehenden KFG wurde im neuüberarbeiteten KWG die Fürsorge von Hilflosen, auf alle Kinder ausgeweitet und sichergestellt. Zudem wurde allen Bürgern, Betreuern und dem Staat die Verpflichtung auferlegt, das Wohl des Kindes zu gewährleisten[2]. Dennoch gab es Ausnahmen. Die Gewalt gegen Kinder sowie Kindesmisshandlung und Vernachlässigung wurde weiterhin als privates Problem angesehen und daher schränkten sich die staatlichen Eingriffe in solchen Fällen ein [3] . Nachdem die Kinderrechtskonvention[4] im Jahr 1991 in Südkorea ratifiziert wurde, erhielt die Gewalt gegen Kinder und die Absicherung des Kindes erst Anfang der 1990er Jahre Aufmerksamkeit und wurde daraufhin sehr schnell als soziales Problem wahrgenommen[5]. Besonders wurden die schweren Fälle von Gewalt gegen Kinder, z.B. die erschreckenden Ereignisse von Seoboram 1998 und Kimsinae 1999[6] in Südkorea durch die Massenmedien verbreitet. Diese Ereignisse regten zum Nachdenken an und inspirierten Forschungsberichte zu den Thematiken von der notwendigen Wahrnehmung von Gewalt an Kindern und des Kinderschutzes. Aus diesem Grund wurden die Kinderwohlfahrtsgesetze (KWG) wiederum im Jahr 2000 umfangreich überarbeitet, die das KSS von Gewalt gegen Kinder unmittelbar regeln. Dabei wurde die Darlegung von Kindesmisshandlungen und den verbotenen Formen eindeutig definiert (KWG § 2 Abs. 4). Überdies wurde die Einführung von meldepflichtigen Berufsgruppen (KWG § 26), die Einrichtung von Kinderschutzzentren (KWG § 24-25) und Einschaltung von deren MitarbeiterInnen (KWG § 27-28) hinzugefügt. Mit der Überarbeitung des Gesetzes läutete der Staat die aktive Intervention von Gewalt gegen Kinder ein. Doch trotz institutioneller gesetzlicher Veränderungen war es keine leichte Aufgabe bei der Gleichgültigkeit der Menschen und der konfuzianistischen patriarchalischen Gesellschaft, gegen Gewalt an Kinder einzugreifen[7]. Nach der mehrmaligen Überarbeitung des KWG (vgl. Tab. 18) wird die aktuelle Reform (KWG 2011) im nächsten Kapitel dargestellt.
Quelle: Ministry of Government Legislation
Tabelle 18: Die Weiterentwicklungen des Kinderwohlfahrtgesetzes in Südkorea
- [1] Vgl. Kim, Y., 1986. Jugendpolitik in Korea und in der Bundesrepublik Deutschland. Diss. Bochum, S. 69-71
- [2] Vgl. Moon, Y., 2010. Concering Current Child welfare Law. With particular Emphasis on Child Abuse. Hanyang Law Review Vol. 21-3(31), S. 406
- [3] Vgl. Kindeswohlinstitut, 2002. Kindeswohl und Politik. Seoul, S. 36
- [4] Am 20. Nov. 1991 unterzeichnete Südkorea das internationale Übereinkommen über die Kinderrechte (CRC: Convention on the Rights of the Children).
- [5] Choi, Y., 2008. Legal Issues on Child Abuse in the Child Welfare Act. Journal of Law research Vol. 24-3, S. 306
- [6] Seoboram: ein Vater und die Stiefmutter ließen ein Mädchen verhungern und vergruben sie im Garten, Kimsinae: die Mutter wollte ihr Kind aus religiösen Gründen nicht zum Arzt bringen, sondern zwang es bei Gott, um eine Heilung der Krankheit zu Gott zu bitten. Das Kind starb an der Krankeit. Diese Ereignisse lieferten in Südkorea Motive für eine Überarbeitung der Gesetze im Jahr 2000.
- [7] Dieses Phänomen gehört zu einem grundlegenden Gedanken der Kindererziehung aus dem Konfuzianismus und ist fest in den Köpfen der Menschen in Südkorea verwurzelt: „Mein Kind ist mein eigener Besitz“. (Choi, Y., 2008. Legal Issues on Child Abuse in the Child Welfare Act. Journal of Law research Vol. 24-3, S. 306); Daran machte Prof. Lee die Probleme des Kinderschutzes fest. Er sieht die Probleme 1. In den starken patriarchalische Traditionen, 2. Die restlichen konfuzianistischen Sitten, 3. dem Mangel an politischer Verhandlungsmacht und 4. der fehlenden sozialen Sensibilisierung und dem Mangel an freien Organisationen, welche Rechte des Kindes weiterhin unterdrücken. Aus diesen Gründen gibt es die Schwierigkeit der staatlichen Intervention mit dilemmatischen Problemen. (Lee, T., 2001. Die Notwendigkeit der Überarbeitung des Kinderwohlfahrtsgesetzes und die Überlegung der gesetzlichen Reform, S. 9)