Die Meldung der Verdachtsfälle bei Gewalt gegen Kinder
Das Kinderschutzsystem in Südkorea kennzeichnet sich über ein Meldungssystem aus. Wer Gewalt gegen Kinder erkennt, sollte das regionale zuständige KSZ bzw. die Polizei benachrichtigen. Seit 2000 gilt die Meldepflicht laut Gesetz, vor allem für die MitarbeiterInnen der Kinder- und Jugendhilfe (§ 26 Abs. 1-2 KWG). Sie sind dazu verpflichtet, in jedem Fall von Gewalt gegen Kinder eine Meldung an die zuständige Instanz zu machen.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten der Meldung: die Notrufnummer 15771391 des KSZ, das Callcenter 129 des Ministeriums für Gesundheit und Wohlfahrt, auf der Internetseite des KSZ, bei der Polizei 112 und der Feuerwehr 119. Wird dabei, bei einer nicht zuständigen Einrichtung, wie z.B der Feuerwehr ein verdächtiger Fall von Gewalt gegen Kinder gemeldet, sollten diese sofort das zuständige KSZ oder die Polizei informieren, um potentielle Gefährdungen der Kinder und Jugendlichen zu verhindern. Jedoch tragen die zuständigen Instanzen untereinander keine Rücksprachepflicht untereinander. Wird bei der Polizei ein Fall von Kindeswohlgefährdung gemeldet, dann kann sie selbstständig ohne das KSZ über den Fall zu unterrichten tätig werden.
Der nationale Bericht der Statistik von Gewalt gegen Kinder von 2011 beschreibt, auf welche Art und Weise das KSZ die Fälle von Gewalt bei Kindern und Jugendlichen gemeldet wurden. Dabei ergibt sich, dass 9470 (93,3%) Meldungen an die Notrufnummer 1577-1391 des KSZ, 3,8%, an das Callcenter 129 des Ministeriums für Gesundheit und Wohlfahrt gingen. 1,0% wurden über die Internetseite des KSZ und 1,9% durch direkte Meldungen im KSZ gemeldet[1]. Es wird deutlich, dass die meisten Fälle von Gewalt gegen Kinder direkt dem KSZ gemeldet wurden.
Wird den SozialarbeiterInnen des KSZ ein verdächtiger Fall gemeldet, dann werden in drei Typen unterschieden: der schwerwiegende verdächtige Fall, der normal verdächtige Fall und die allgemeine Beratung. Der schwerwiegende verdächtige Fall bedeutet, dass die SozialarbeiterInnen bei Meldung eine akute Situation der Kindeswohlgefährdung erkennen. Die SozialarbeiterInnen haben dann die Aufgabe innerhalb von 12 Stunden für den Schutz des Kindes und Jugendlichen vor Ort zu sorgen. Der normal verdächtige Fall beschreibt, dass kein akutes Gefährdungsrisiko vorliegt und eine Untersuchung vor Ort nötig ist, die innerhalb von 72 Stunden vollzogen werden muss. Die allgemeine Beratung ist vergleichbar mit einer Präventionsmaßnahme. Sie ist dann geboten, wenn ein Fall von Gewalt gegen Kinder gemeldet wurde, die SozialarbeiterInnen aber keine Gefährdung feststellen konnten. In der Regel folgt auf eine solche Meldung ein erzieherisches Beratungsgespräch oder eine Weiterleitung an eine andere soziale Einrichtung, womit der Fall abgeschlossen wird. Bei Verdacht auf Gewalt können die SozialarbeiterInnen des KSZ keine Schutzmaßnahmen einleiten und dem Kind keine sichere Umgebung oder Hilfe anbieten. Deshalb spielt es eine große Rolle, wie die SozialarbeiterInnen die erste Meldung bewerten.
- [1] National Child Protection Agency, 2011. National Child Abuse Report. S. 299