Einschätzung und Bewertung einer Kindeswohlgefährdung
Liegt bei dem Kind und Jugendlichen akute dringende Gefährdungen vor, spielt die Sicherheitseinschätzung eine große Rolle, diese ist ausschlaggebend um bei Gefahren unverzüglich handeln zu können. Sind dagegen bei dem Kind oder dem Jugendlichen keine sofortigen Maßnahmen erforderlich, ist die Risikoeinschätzung von Bedeutung. [1] Die Einschätzung der Frage, ob und inwieweit eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, ist eine äußerst komplexe und diffizile Aufgabe[2], weil es mit mehreren Faktoren (multifaktoriell) verbunden ist und die Abschätzung hoher fachlicher Kompetenz, Sicherheit und Erfahrung fordert. Weiterhin hat die Risikoeinschätzung für die Kinder oder Jugendlichen und deren Familien unterschiedliche Maßnahmen zur Folge, die Einfluss nehmen auf das weitere Leben. [3] Deswegen soll das fallzuständige ASD des Jugendamts die Abschätzung des Gefährdungsrisikos nicht allein durchführen, vielmehr sind sie bei der Risikoabschätzung gemäß § 8a SGB VIII verpflichtet, den Fall mit anderen Fachkräften zu reflektieren und abzuschätzen. Dabei sollen die Kinder oder Jugendlichen und deren Eltern, mit bei der gemeinsamen Problemkonstruktion einbezogen werden (§ 8a SGB VIII) [4].
Eine Risikoeinschätzung sollte immer folgende Elemente beinhalten[5]:
„Zusammenfassend geht es bei der Feststellung der Kindeswohlgefährdung um die fachliche Bewertung beobachtbarer, für das Leben und die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen (und damit fachlich) relevanter Sachverhalte und Lebensumstände bezüglich
möglicher Schädigungen, die die Kinder in ihrer weiteren Entwicklung auf Grund dieser Lebensumstände erfahren können;
der Erheblichkeit der Gefährdungsmomente (Intensität, Häufigkeit und Dauer des schädigenden Einflusses) bzw. der Erheblichkeit des erwarteten Schadens;
den Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts (Es geht um die Beurteilung zukünftiger Einflüsse, vor denen das Kind zu schützen ist, zurückliegende Ereignisse sind allenfalls Indizien für diese Prognose.);
der Fähigkeit der Eltern(-teile), die Gefahr abzuwenden bzw. die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen;
die Bereitschaft der Eltern(-teile), die Gefahr abzuwenden bzw. die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen;
der Möglichkeit der öffentlichen Jugendhilfe erforderliche und geeignete Maßnahmen zur Beendigung der bestehenden Gefährdung einzuleiten und durchzuführen.“
In Deutschland wurden die verschiedenen Instrumente[6] zur Risikoeinschätzung auf der Grundlage der beabsichtigten Ziele entwickelt, die auf der einen Seite die allgemeine Befriedigung der kindlichen Bedürfnisse einschätzen und der Einschätzung der Fachkraft obliegen, die dafür eigene Bewertungsskala (z.B. Bewertungsbogen der Stadt Recklinghausen, Prüfbögen des Deutschen Jugendinstituts) anwenden. Auf der anderen Seite wird nach unterschiedlichen Altersstufen unterschieden. Nach dem Orientierungskatalog werden die Situationsbeschreibungen für den Grad der Erfüllung der kindlichen Bedürfnisse durchgeführt (z.B. Stuttgarter Kinderschutzbogen). [7] Diese Instrumente beziehen sich meistens auf die mehrdimensionalen Ansätze, in den Kriterien wird die Entwicklung der Kinder, die Wahrnehmung der kindlichen Bedürfnisse durch die Eltern, die Eltern-Kind-Beziehung, der momentane Stand der Eltern und deren Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit berücksichtigt. [8]
Das Deutsche Jugendinstitut (DJI) benennt zur Einschätzung der Sicherheit des Kindes Aspekte aus den Bereichen[9]:
Erhebliche Besorgnis einer gegenwärtigen Misshandlung, Vernachlässigung oder eines gegenwärtigen sexuellen Missbrauchs
Augenscheinlich ernsthafte Beeinträchtigungen der Fürsorgefähigkeiten des gegenwärtig betreuenden Elternteils durch psychische Erkrankung, Sucht oder Partnerschaftsgewalt
Verhalten eines Haushaltsmitglieds mit Zugang zum Kind erscheint gewalttätig oder in hohem Maße unkontrolliert bzw. es werden glaubhafte Drohungen gegen ein Kind ausgesprochen
Zugang zum Kind wird verweigert, das Kind ist unauffindbar bzw. es bestehen ernsthafte Hinweise für eine bevorstehende Unterbringung des Kindes in einem nicht kontrollierbaren Bereich
Es gibt beispielweise den Stuttgarter Kinderschutzbogen vom Jugendamt Stuttgart, der nach Altersstufen aufgebaut ist.
Woran zu erkennen? |
-2 (sehr schlecht) |
-1 (schlecht) |
+1 (ausreichend) |
+2 (gut) |
Körperkontakt |
0-3 nur der zwingend notwendige Körperkontakt ist zu beobachten andere Bezugsperson/en .. nimmt keinen Körperkontakt zum Kind auf, ruppiger Pflegeumgang |
0-3 ...nimmt das Kind ab und zu auf den Arm andere Bezugsperson/en altersentsprechend gibt es ab und zu zufällige Körperkontakte |
0-3 ...immer wieder gezielte Körperkontakte (z.B. Kuss, Streicheln, drücken) andere Bezugsperson/en umarmen, knuffen |
Das Kind bekommt regelmäßig altersgemäße und liebevolle Körperkontakte |
Blickkontakt |
Kein Blickkontakt zum Kind |
Ab und zu wird das Kind angeschaut |
Immer wieder wird das Kind angeschaut |
Im Beisein des Kindes wird ein regelmäßiger Blickkontakt gepflegt |
Gefühle für das Kind |
Es werden keine oder keine positiven Gefühle zum Kind verbalisiert |
Ab und zu werden positive Gefühle für das Kind angesprochen, Ambivalenz dem Kind gegenüber |
Immer wieder werden positive Gefühle für das Kind benannt |
insgesamt überwiegen die positiven Gefühle aber auch ambivalente oder kritische Gefühle für das Kind werden angesprochen, |
Wertschätzung des Kindes |
Es gibt keine Wertschätzung für das Kind Es wird nur im negativen Kontext erwähnt |
Die negative Haltung dem Kind gegenüber dominiert. Ab und zu werden aber auch positive Seiten des Kindes erwähnt |
Trotz Konflikten werden immer wieder auch die Stärken des Kindes angesprochen |
Trotz Probleme gibt es eine grundlegende wertschätzende Haltung dem Kind gegenüber |
Beziehung mit dem Kind leben |
Das Leben des Kindes ist nicht mit dem eigenen verbunden. Die Aktivitäten drehen sich zunächst nicht ums Kind |
Das Kind steht am Rand der Familie. Ab und zu ist es in Aktivitäten mit eingebunden |
Das Kind gehört dazu, steht aber nicht im Mittelpunkt. Immer wieder ist es in Aktivitäten miteinbezogen |
Das Kind gehört dazu. In alle Planungen ist das Kind mit einbezogen. Es werden spezielle Aktivitäten für das Kind entwickelt (Spielplatz, Schwimmen, ..) |
Quelle: Jugendamt Stuttgart. Stand: September 2003
Tabelle 30: Exemplarisches Beispiel für den Bereich emotionaler Zuwendung bei 0 bis 3 Jährigen (Der Stuttgarter Kinderschutzbogen)
Waran zu erkennen? |
-2 (sehr schlecht) |
-1 (schlecht) |
+1 (ausreichend) |
+2 (gut) |
Waschen |
Eltern überlassen es |
Kind wird von |
Kind wird von |
Eltern halten Kind |
ihrem Kind allein, |
Eltern aufgefordert, |
Eltern aufgefordert |
zum waschen an, |
|
keine Anleitung |
aber nicht angeleitet |
und teilweise |
unterstützen, |
|
und Kontrolle, |
und nicht unterstützt |
angeleitet und |
überprüfen Kind |
|
egal |
unterstützt |
dabei. |
||
Körpergeruch |
Kind hat ständig üblen Körpergeruch |
Kind riecht oft schlecht |
Kind riecht ab und zu schlecht |
Kind riecht frisch |
Ungeziefer |
Dauerhafter, unbehandelter Ungezieferbefall |
Immer wiederkehrender Ungezieferbefall, Behandlung wird nicht vollständig durchgeführt |
Immer wiederkehrender Ungezieferbefall, der sofort behandelt wird |
Wenn Ungezieferbefall auftritt, wird er sofort und konsequent behandelt |
Zähne |
Kind putzt die Zähne nicht, den Eltern ist es egal. Zähne sind in schlechtem Zustand: kariös, gezogen, zerstört |
Zahnpflege erfolgt überwiegend außerhalb der Familie. Kind wird von Eltern aufgefordert, aber nicht angeleitet und nicht unterstützt. |
Kind wird von Eltern zur Zahnpflege aufgefordert und teilweise angeleitet und unterstützt |
Regelmäßige Zahnpflege mit Unterstützung und Überprüfung durch die Eltern |
Zahnpflege und Ernährung |
Ständige Süßigkeitszufuhr |
Häufige Süßigkeitszufuhr |
Immer wieder Süßigkeitszufuhr |
Selten Süßigkeitszufuhr |
Sauberkeitserziehung |
Kind nässt und kotet ein, ist noch in Windeln, Ursachen sind nicht ärztlich abgeklärt. |
Kind nässt oder kotet gelegentlich tags/ nachts ein. Ursachen sind nicht ärztlich abgeklärt |
Kind ist überwiegend sauber, nässt gelegentlich nachts ein. Arztbesuch erfolgt. |
Kind ist sauber: mit 3,5 Jahren |
Quelle: Jugendamt Stuttgart. Stand: September 2003
Tabelle 31: Exemplarisches Beispiel für den Bereich Körperpflege bei 3 bis 6 Jährigen (Der Stuttgarter Kinderschutzbogen)
Hilfeprozesse für das Kind, die Jugendlichen und die Familie
Nach der Risikoeinschätzung folgt die Phase des konkreten Hilfeprozesses, der umfasst einerseits die Beratung, therapeutische Hilfe und Unterstützung für das Kind, die Jugendlichen und deren Familien und andererseits Maßnahmen, welche die Lebenssituation verbessern und die Risikofaktoren in der Familie mildern. Dabei hat das ASD den Hilfeprozess zur Gefährdungsabwehr aus mehrdimensionalen Ansätzen zu organisieren und zu planen. Unterstützung sollte also alle relevanten Hilfsangebote umfassen, z.B. Erziehungsangebote oder wirtschaftliche Hilfe für Eltern, therapeutische und heilpädagogische Hilfe für die Kinder oder Jugendlichen. Werden diese Hilfeangebote erbracht, jedoch von den Sorgeberechtigten nicht angenommen bzw. sind diese nicht oder in der Lage, die Gefährdung des Kindes und Jugendlichen abzuwenden, hat das Jugendamt die Pflicht einzugreifen und ggf. durch Inobhutnahme das Kind bzw. den Jugendlichen vor Gefahren, die das Wohl beeinträchtigen, zu schützen (§ 8a SGB VIII) oder das Familiengericht hinzuzuziehen (§ 1666 BGB). [10]
Bewertung der Hilfe- und Veränderungsprozesse
In dieser Phase geht es um die Bewertung der Hilfe- und Veränderungsprozesse. Es wird geprüft, ob sich das Ziel die Bewältigung der Gefährdungssituation für die Kinder und Jugendlichen innerhalb eines angemessenen Zeitraums positiv entwickelt. Dafür werden die zuständigen Fachkräfte sowie die beteiligten Akteure wie zum Beispiel die Eltern, Kinder usw. gemeinsam eingeschätzt und bewertet. Im Anschluss an die Ergebnisse der Bewertung gibt es entweder eine Weiterführung oder Modifizierung des Hilfeangebots oder eine Beendigung der Hilfen. Zur Beendigung des Falls werden im Hilfeplan die vorher dokumentierten Kriterien überprüft. [11]
- [1] Vgl. Jordan, E. (Hrsg.), 2008. Kindeswohlgefährdung. 3. Auflage. Weinheim und München. S. 29
- [2] Vgl. Alle, F., 2012. Kindeswohlgefährdung, 2. Auflage. Freiburg, S. 55
- [3] Vgl. Ebd., S. 55
- [4] Vgl. Meysen, T., 2012. Das Recht zum Schutz von Kindern. In: Institut für Sozialarbeit und Sozialpädagogik e. V. (ISS) (Hrsg.), Vernachlässigte Kinder besser schützen. Sozialpädagogisches Handeln bei Kindeswohlgefährdung, München. S. 30
- [5] Jordan, E. (Hrsg.), 2008. Kindeswohlgefährdung. 3. Auflage. Weinheim und München, S. 200
- [6] Je breiter ein Instrument angelegt ist, desto mehr Fälle geraten ins Visier, die sich bei einer weiteren Überprüfung nicht als Kindeswohlgefährdung herausstellen. Je enger hingegen ein Kriterienkatalog formuliert ist, desto weniger Fälle werden insgesamt erfasst und weiter begutachtet. Auch wenn es ein moralisches Interesse nach einer möglichst breit angelegten Verfahrensweise gibt, muss bedacht werden, dass die personellen und finanziellen Ressourcen der Jugendämter und Hilfeanbieter nicht ausreichend sind, um den Erkenntnissen und den daraus resultierenden Erfordernissen eines breit angelegten Instrumentes nachzugehen. Das heißt, dass unsere Gesellschaft moralisch verlangt, möglichst viele Fälle individuell zu betrachten, dies aber gleichzeitig nicht bereit ist zu finanzieren. In diesem Dilemma zwischen moralischer Verantwortung und knapper Ressourcen befinden sich die Fachleute in einem ständigen Spagat und verbunden mit der permanenten Sorge, dass ihnen etwas entgeht, was doch eigentlich hätte gesehen werden können. Schader, H. (Hrsg.), 2012. Risikoabschätzung bei Kindeswohlgefährdung. Weinheim, S. 42-43
- [7] KinderschutzZentrum Berlin e. V. (Hrsg.), 2009. Kindeswohlgefährdung. Erkennen und Helfen. Berlin, S. 92-93
- [8] Ebd., S. 92-93
- [9] Kindler, H., Lillig, S., Herbert, B., Meysen, T., Werner, A. (Hrsg.), 2006. Handbuch Kindeswohlgefährdung nach § 1666 und Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD), München, Anhang A-13
- [10] Vgl. Kindler, H., Lillig, S., Herbert, B., Meysen, T., Werner, A. (Hrsg.), 2006. Handbuch Kindeswohlgefährdung nach § 1666 und Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD). München, S. 44-4
- [11] Vgl. Ebd., S. 44-4