Regierungssystem
Malaysia ist eine konstitutionelle Wahlmonarchie mit einem föderalen Staatsaufbau und einem parlamentarischen Regierungssystem. Die gesetzgebende Gewalt liegt beim Parlament und den Landesparlamenten der Bundesstaaten, die exekutive Gewalt beim Staatsoberhaupt und dem Kabinett, das vom Ministerpräsidenten angeführt wird. Das Regierungssystem ist stark exekutivlastig, d. h. die Regierung kontrolliert mit Hilfe ihrer Mehrheit das für die Gesetzgebung maßgebliche Unterhaus. Innerhalb der Exekutive dominiert das Kabinett als Exekutivorgan und innerhalb des Kabinetts ist eine Machtkonzentration auf den Premierminister festzustellen.
Staatsoberhaupt
Staatsoberhaupt ist der König (Yang-di Pertuan Agong). Er wird auf der Konferenz der Herrscher (Majlis Raja-Raja) von den neun traditionellen malaiischen Herrschern für fünf Jahre gewählt. Die Gouverneure der Bundesstaaten Penang, Malakka, Sabah und Sarawak, die gleichfalls der Konferenz als Mitglieder angehören, sind nicht wahlberechtigt (Fünfter Anhang, Abschn. 7 der Verfassung). Bei der Königswahl kommt ein festgelegtes Rotationsprinzip zum Tragen, sodass jeder der neun Herrscher abwechselnd das Amt des Staatsoberhaupts bekleidet. Vorbild für dieses Wahlverfahren ist der Bundesstaat Negeri Sembilan, wo bereits seit mehreren Jahrhunderten der Herrscher gewählt wurde (Kershaw 2001).
Der König übernimmt vor allem repräsentative und zeremonielle Tätigkeiten. Eine politisch gestaltende Funktion konnte er aufgrund der Dominanz der Regierungskoalition um die UMNO bislang nicht ausfüllen, zumal die rotierende Regentschaft verhindert, dass er auf nationaler Ebene eine eigene Machtbasis aufbauen kann und er bei der Wahrnehmung seiner Rechte an die Weisungen des Kabinetts gebunden ist (Art. 40(1))[1]. Zu seinen Prärogativen gehört es, nach den Parlamentswahlen denjenigen Kandidaten zur Wahl des Ministerpräsidenten vorzuschlagen, der voraussichtlich eine Mehrheit im Unterhaus finden wird. Hierbei räumt die Verfassung ihm einigen Entscheidungsspielraum ein. Ferner kann der König auf Antrag des Ministerpräsidenten das Parlament auflösen, wobei die Verfassung offen lässt, ob der König dem zwingend nachkommen muss (Jones 1995, S. 17). Während der Regierungszeit von Ministerpräsident Mahathir wurde das ursprünglich absolute Gegenzeichnungsgebot aufgehoben: Seit 1994 gilt jedes vom Parlament beschlossene Gesetz nach einer Frist von 30 Tagen als angenommen, auch ohne Bestätigung durch den König (Jones 1995, S. 15). Des Weiteren ernennt der König auf Vorschlag des Regierungschefs die Minister und ihrer Stellvertreter, den Generalstaatsanwalt, den Präsidenten des Obersten Gerichts, die Obersten Richter, den Oberkommandierenden der Streitkräfte und die Gouverneure in den Bundesstaaten, in denen es keinen malaysischen Herrscher gibt. Letzteres erfolgt auf Vorschlag des Ministerpräsidenten des jeweiligen Bundesstaates. Ferner ist der König nominell Oberbefehlshaber der Streitkräfte, allerdings liegt die Befehlsgewalt beim Verteidigungsminister.
Die Bedeutung des Königs reicht über diese formalen Kompetenzen hinaus. Er ist Symbol und Bewahrer der nationalen Tradition der Sultansherrschaft auf der malaiischen Halbinsel. Die Verfassung weist ihm in Artikel 153 explizit die Aufgabe zu, für den Schutz der Malaien und der indigenen Bevölkerung in Sabah und Sarawak zu sorgen. Daneben ist er in den Bundesterritorien und Bundesstaaten ohne Sultane die höchste islamische Autorität (Ziegenhain 2008, S. 168). Die Stellung der Monarchie als Beschützer der Vorrechte der malaiischen Volksgruppe ist aber Herausforderungen ausgesetzt (Singh 1995). Vor allem unter Premierminister Mahathir (1981–2003) kam es zu Auseinandersetzungen zwischen König und Regierung, in deren Folge der Yang di-Pertuan Agong u.
a. seine strafrechtliche Immunität verlor. Ferner hat der gesellschaftliche Wandel der letzten Jahrzehnte die traditionale Autorität der regionalen Herrscher geschwächt. Als ebenso problematisch erweist sich der Umstand, dass viele Inder und Chinesen die Monarchie als Symbol der malaiischen Vorherrschaft empfinden, weshalb diese nicht als eine die ethnischen Gemeinschaften integrierende Kraft wirken kann.
- [1] Hingegen konnten Herrscher auf Landesebene in parlamentarischen Krisensituationen durchaus politisch eigenständig handeln. So weigerte sich der Sultan von Perak 2009 dem Antrag des damaligen Ministerpräsidenten der (oppositionellen) PAS auf Auflösung des Landesparlaments nachzukommen und setzte stattdessen einen Politiker der UMNO als Regierungschef ein (The Star 2010b).