Primäres Unionsrecht

Zum primären Unionsrecht gehören der Vertrag über die Europäische Union (EUV) sowie der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Sie sind am 1.10.2009 in Kraft getreten und haben den EG-Vertrag abgelöst. Verstößt die Anwendung einer nationalen Vorschrift gegen das primäre Unionsrecht, so führt dies zwar nicht zur Nichtigkeit dieser Vorschrift. Jedoch darf das nationale Gericht sie nicht anwenden. Geschieht dies gleichwohl, so ist der Mitgliedstaat dem Geschädigten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Das primäre Unionsrecht wirkt vor allem über die Grundfreiheiten und die Grundrechte auf das bei Internetsachverhalten maßgebliche nationale Recht ein. Daneben sind Art. 3 Abs. 3 EUV (gemeinsamer Markt), Art. 4 Abs. 3 EUV (Unionstreue) sowie Art. 18 AEUV (Diskriminierungsverbot) zu nennen.

Nach Art. 6 EUV sind die Grundrechte geschützt, die sich aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) und der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergeben. Einschlägig für das Internetrecht sind vor allem die Freiheit der Meinungsäußerung, die Freiheit der Medien, die Berufsfreiheit und die unternehmerische Freiheit (Artt. 11, 15, 16 GRCharta) sowie das Kommunikationsgrundrecht des Art. 10 EMRK. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit gilt nach h. M. auch für Werbung und sonstige zum Zweck des Wettbewerbs gemachte Äußerungen (commercial speech), wobei in diesem Bereich, allerdings im Rahmen des Art. 10 Abs. 2 EMRK, stärkere Einschränkungen zulässig sind als etwa bei politischen Meinungsäußerungen. Daneben ist auch der Datenschutz als ein Teil des Rechts auf Achtung des Privatlebens anerkannt.

An die Europäische Menschenrechtskonvention sind die Mitgliedstaaten der EU gebunden. In seiner Rechtsprechung hat das BVerfG aber betont, dass die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte keine unmittelbare Verbindlichkeit erzeugen, sondern lediglich bei der Auslegung deutscher Gesetze „gebührend zu berücksichtigen“ sind.

Sekundäres Unionsrecht

Das sekundäre Unionsrecht umfasst alle Rechtsakte, die die Organe der Europäischen Union aufgrund des Primärrechts erlassen haben. Dazu gehören vor allem Verordnungen, Richtlinien und Beschlüsse (vgl. Art. 288 AEUV).

 
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