„Rechtsextremismus“, „Rechtsradikalismus“, „Rassismus“, „Neonazismus“ „Menschenfeindlichkeit“, „Vorurteile“ oder was?
Die Vorstellungen von Gegenständen und das Sprechen über sie bestimmen bekanntlich deren Wahrnehmung, Deutung, Bewertung und Behandlung mit. Die Phänomene, um die es hier geht, angemessen begrifflich zu fassen, ist mithin eine wesentliche Voraussetzung ebenso für die tragfähige Auseinandersetzung über sie wie für den Umgang mit ihnen.
Indem wir den Problemkomplex ‚Rechtsextremismus' schon am Anfang dieses Beitrags begrifflich eingeführt haben, gilt es nun zu bestimmen, was darunter zu verstehen ist und wieso dieser Terminus gegenüber anderweitig ins Spiel gebrachten Alternativbegriffen Vorteile besitzt.
Rechtsextremismus meint in der hier vorgeschlagenen Verwendung einen Komplex von Phänomenen, der inhaltlich durch sechs Komponenten bestimmt wird:
• Nationalismus bzw. nationalen Chauvinismus,
• Antisemitismus,
• Fremdenbzw. Ausländerfeindlichkeit,
• Sozialdarwinismus bzw. Rassismus,
• die Befürwortung autoritärer politischer Strukturen und
• die Verharmlosung des Nationalsozialismus.[1]
Diese an die sog. „Konsens-Formel“ (vgl. Stöss, 2010, S. 57f.; Decker, Brähler & Geißler, 2006, S. 20f.; Decker u. a., 2010, S. 18; Decker, Kiess & Brähler, 2014) angelehnte Definition hat den Vorteil, sich einer weitflächigen Übereinstimmung innerhalb der Rechtsextremismusforschung sicher sein zu können – dies selbst dann, wenn man seine Problematiken einräumt. Zu diesen gehören: a) die Positionierung der mit ihm beschriebenen Phänomene auf einem deutlich markierten Pol der an sich immer weniger aussagefähigen Rechts-Links-Topographie politischer Positionen, b) eine damit unterstellte Bagatellisierung und erleichterte Ausblendung der Existenz mancher seiner Kernelemente auch z. B. in der ‚Mitte' des politischen Spektrums, c) die dem Begriff als Kompositum inhärente Nutzung des „Extremismus“-Begriffs, der ohne den Zusatz „Rechts…“ auch zur Bezeichnung gänzlich anders gelagerter politischer Phänomene wie vor allem Islamismus und markante linke politische Positionen Anwendung findet und in Gefahr gesehen werden kann, durch diese Begriffskomponente die Suggestion einer Gleichsetzbarkeit mit derartigen Phänomenen zu befördern und die Normalisierungen rechtsextremer Haltungen zu kaschieren, d) die sicherheitsbehördliche Verwendung dieses Terminus in einer Weise, die eher staatsgefährdende Bestrebungen sowie stärker Verfassungsals Personenschutz in den Mittelpunkt rückt und in dieser Einseitigkeit mit seinem oben benannten wissenschaftlichen Gebrauch nicht deckungsgleich ist, e) eine gewisse Substanzlosigkeit der Bezeichnung selbst, die eher eine Verortung politischer Positionierung (eben am äußersten ‚rechten' Rand des politischen Spektrums) als eine inhaltliche Qualität zum Ausdruck bringt (vgl. u. a. zu diesen Kritikpunkten als Überblick die Beiträge in Forum, 2011). Wenn „Rechtsextremismus“ sich dennoch als Leitbegriff der thematisch einschlägigen Forschung halten kann, dann im Wesentlichen deshalb, weil der Terminus sich als theoretisch hinrei chend abgeklärt und empirisch gut operationalisiert darstellt und zugleich auch im öffentlichen Raum als Problematisierungsformel verstanden wird. Wer ihn vertritt, argumentiert jedoch zumeist mit Recht, dass der normative Rechtsextremismusbegriff mindestens soweit ergänzt werden muss, dass auch die Gegnerschaft zum Republik-, Bundesstaatsund Sozialstaatsprinzip erfasst werden kann (vgl. z. B. Jaschke, 1991), rekurriert aber daneben in erster Linie auf Heitmeyers, erstmals 1987 formuliertes Verständnis des „soziologischen Rechtsextremismus“. Danach liegt Rechtsextremismus dann vor, wenn seine zwei Kernelemente, nämlich zum ersten Ungleichheitsideologien (bzw. -vorstellungen ‚unterhalb' ideologisch ausgearbeiteter Konzepte und Ungleichbehandlung[sforderung]en; vgl. Möller, 2000) und zum zweiten Gewaltakzeptanz, zusammenfließen. Erst in Verbindung mit Gewaltakzeptanz liegt nach dem hier vertretenen Verständnis im konkreten Fall bei Ungleichheitsvorstellungen Rechtsextremismus – gleichsam ‚im Vollbild' – vor. Unter ‚Gewaltakzeptanz' ist dabei eine Orientierung zu verstehen, die die aktive Seite von Gewaltbetroffenheit – im analytischen Gegensatz dazu steht ‚Gewalterleiden' als Opfer – bezeichnet. Im Einzelnen handelt es sich dabei um eine der folgenden Gewaltformen:
• eigene Gewalttätigkeit,
• Bereitschaft zu eigener Gewalttätigkeit,
• Drohung mit Gewalt,
• Propagierung, Stimulation, Billigung oder Duldung fremdausgeübter Gewalt in konkreten Situationen,
• generelle, d. h. auch: nicht nur die eigene Person betreffende Befürwortung von Gewalt als Verhaltensbzw. Handlungsoption.
Gewalt wird dabei nicht nur als die intentionale physische Schädigung von Personen oder Sachen verstanden. Eingeschlossen ist auch eine psychische Schädigung von Menschen. Gewalt wird zudem nicht nur als personal ausagiert und verantwortet gesehen, sondern ihre Akzeptanz wird auch in ihren strukturellen bzw. institutionellen (z. B. obrigkeitsstaatlich-repressiven) Aspekten einbezogen.
Rechtsextremismus wird auch aufgrund dieser definitorischen Bestimmungen nicht (nur) als eine Einstellung begriffen. Ebenso wenig wird er – umgekehrt – auf eine politische Verhaltensweise reduziert. Rechtsextremismus wird vielmehr als eine Haltung verstanden, innerhalb derer Orientierungsaspekte (Einstellungsmomente, Ressentiments, Mentalitäten [2] etc.) und Aktivitätsaspekte (Verhaltens weisen, Handlungen) analytisch unterscheidbar sind und zusammenfließen (vgl. Möller, 2000; Möller & Schuhmacher, 2007).
Werden die Begriffe „Rechtsextremismus“ und „Rechtsradikalismus“ im öffentlichen Diskurs heute noch oft als Synonyme verwendet, so ist darauf zu verweisen, dass der „Radikalismus“-Begriff einen etymologischen und begriffsgeschichtlichen Ballast mitschleppt, der ihn ungeeignet erscheinen lässt, das zu bezeichnen, was er bezeichnen soll: Zum einen spricht die etymologische Herleitung des Begriffs vom lateinischen „radix“ = die Wurzel gegen eine Bezeichnung rechtsextremer Haltungen und Bestrebungen als radikal, kann doch die ihnen zugrundeliegende politische Ideologie gerade dahingehend kritisiert werden, dass sie den Dingen nicht analytisch ‚an die Wurzel' geht. Er wurde zum anderen im 19. Jahrhundert in erster Linie von strukturkonservativer Seite zunächst – etwa im Vormärz – gegen Demokratiebewegungen überhaupt, später dann gegen die ‚gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie' und ‚CommunistenVerschwörungen' eingesetzt und erst beim Aufkommen des Nationalsozialismus auch auf politische Gegner von rechtsaußen angewendet. Wo der „Rechtsradikalismus“-Begriff dennoch in wissenschaftlichen Kontexten und/oder in Praxen der Rechtsextremismus-Entgegnung auftaucht, wird er entweder als Kennzeichnung für ein besonders aggressives und gewaltförmiges Auftreten der extremen Rechten benutzt [3] oder er wird – wie bei Stöss (vgl. 2010, S. 14) – als Übergangsbereich zwischen demokratischer Mitte und Rechtsextremismus verstanden, wobei diesem dann, anders als dem „Rechtsextremismus“, noch Verfassungskonformität zugeschrieben wird. Sein Gebrauch in der Forschung ist also hochgradig inkonsistent.
Als Begriffsalternative bringen sich des Weiteren aktuell und teils schon seit längerem vor allem der „Rassismus“-Begriff und die Bezeichnung „Neonazismus“ ins Gespräch. [4]
Forscherinnen und Forscher, die den „Rassismus“-Begriff bevorzugen, argumentieren, dass er eher in der Lage ist, die Gesamtheit jener Phänomene und Dimensionen zu erfassen, die ihres Erachtens das damit bezeichnete Problemfeld real aufweist (vgl. dazu z. B. Kapalka & Räthzel, 1994; Rommelspacher, 1995; Mecheril u. a., 2010). Mit dem „Rechtsextremismus“-Begriff werde die weit über extremistische Kreise hinausreichende, „unsere ganze Lebensweise“ prägende „Dominanzkultur“ der Verwendung von „Kategorien der Überund Unterordnung“ (Rommelspacher, 1995, S. 22) ausgeblendet. Vielfach angeregt durch Arbeiten von marxistisch orientierten Denkern wie Balibar (1990), Hall (1994) und Miles (1991) und mit Verweis auf seine Verwendung im französischsprachigen sowie angelsächsischen Raum wird deshalb als übergeordneter Begriff für den Terminus des („strukturellen“; Rommelspacher, 1995 und/oder auch „kulturellen“; Balibar, 1990) „Rassismus“ (franz.: „racisme“; engl.: „racism“) plädiert. „Rassismus(kritische)“-Forschung hat aus dieser Sicht gesellschaftliche Praxen zum Untersuchungsgegenstand zu machen, die erkennbare Differenzen zwischen Menschen über Abstammungsmerkmale und kulturell-territoriale Zugehörigkeiten konstruieren, den so entstehenden Konstruktionen einheitliche und stabile mentalitäre Eigenschaften zuschreiben, in dieser Weise über Prozesse des „othering“ (Said, 1995) eine(n) „Andere(n)“ produzieren und ihm/ihr als negativ betrachtete Eigenschaften bzw. Nicht-Zugehörigkeit zuordnen. Rassismuskritische Praxis gilt demgemäß als gesellschaftliche, politische und „pädagogische Querschnittsaufgabe“ (Mecheril u. a., 2010, S. 168), nicht allein als Herausforderung für den Umgang mit politisch Randständigen.
Entgegengehalten wird dem „Rassismus“-Begriff in dieser Fassung und Formatierung nicht nur Moralismus, Essentialismus und Reduktionismus (vgl. dazu selbstkritisch Mecheril u. a., 2010, S. 170ff.), sondern vor allem auch eine uferlose, zumindest aber kaum noch zu operationalisierende Ausweitung der mit dem Begriff belegten Erscheinungen und ihrer Hintergründe.
Erheblich kleinformatiger nimmt sich der „Neonazismus“-Begriff aus. Mit ihm werden neben Verharmlosungsund Verherrlichungstendenzen des Natio nalsozialismus Ideologien der Ungleichwertigkeit, das Ziel der Errichtung einer ‚deutschen Volksgemeinschaft' und diesem Ziel dienende Organisationen umfasst (vgl. z. B. Kausch & Wiedemann, 2011). In diesem Zuschnitt wird mit ihm freilich eine Differenzierung fallengelassen, die der (wissenschaftlich benutzte wie auch behördlich-offizielle, etwa vom Verfassungsschutz gebrauchte) „Rechtsextremismus“-Begriff beinhaltet, wenn er neonazistische Bestrebungen dieser inhaltlichen Ausrichtung als Sonderform rechtsextremen Denkens und Verhaltens auffasst.
Rechtsextremismusforschung nimmt, auch wenn sie sich der Konsens-Formel verpflichtet sieht, aus gegebenem Anlass (aktuelle Stichworte: Flüchtlingszuwanderung, Pegida) zunehmend auch weitere Aspekte der Ablehnung von Minderheiten bzw. relativ machtloser Gruppierungen in den Blick wie etwa Islamfeindschaft, Asylbewerberabwertung und Antiziganismus (vgl. z. B. Decker, Kiess & Brähler, 2014). Noch weiter stellt die Forschung zur sog. „Gruppenbezogenen Menschenfeindlichkeit“ (GMF) ihren Fokus ein, wenn sie gegenwärtig 12 Facetten dieses „Syndroms“ untersucht und als deren verbindenden „Kern“ die „Ideologie der Ungleichwertigkeit“ ausmacht (vgl. v. a. Heitmeyer, 2002-2012; Zick, Küpper & Hövermann, 2011; Mansel & Spaiser, 2013; Zick & Klein, 2014):
• Rassismus (im Sinne der o. g. engen Rassismus-Definition),
• Fremdenfeindlichkeit,
• Antisemitismus,
• Antiziganismus,
• Islamfeindlichkeit,
• Sexismus,
• Reklamation von Etabliertenvorrechten,
• Abwertung von Menschen mit homosexueller Orientierung,
• Abwertung von wohnungslosen Menschen,
• Abwertung von behinderten Menschen,
• Abwertung von Langzeitarbeitslosen,
• Abwertung von Asylsuchenden.
Diese als relativ stabil verstandenen und zugleich negativ wertenden „feindseligen“ „Einstellungen“ werden innerhalb der GMF-Forschung auch als stark affektiv verankerte „Vorurteile“ verstanden, die die fälschliche Übertragung von wahrgenommenen bzw. unterstellten Gruppeneigenschaften auf Individuen und eine damit verbundene generelle Tendenz zur Abwertung eint (vgl. z. B. Klein, 2014; Zick, Küpper & Heitmeyer, 2011).
Das begriffliche GMF-Konzept wirft allerdings eine Reihe von Fragen auf. Zu den wichtigsten gehören die folgenden drei (zur detaillierteren Kritik vgl. Möller u. a., 2015):
• Existieren die „Gruppen“, die als Adressaten der „Feindseligkeiten“ gelten, tatsächlich als soziale Einheiten mit essentieller Substanz oder werden sie nicht vielmehr erst durch Prozesse der Konstruktion zu solchen erklärt? Müssten also nicht einmal zunächst die Prozesse der Gruppierung, also der Herstellung von Vorstellungen über bestimmte soziale Gebilde analysiert werden? Gibt es denn die Homosexuellen oder die Muslime als jeweilige Gruppen überhaupt? Oder sind sie nicht vielmehr Resultate von gruppierenden Konstruktionsleistungen, in die bereits vorhandene, nicht zuletzt schon von Ablehnungen geprägte Vorstellungen eingehen?
• Sind es immer unmittelbar Menschen, die abgelehnt werden? Sind es nicht auch abstraktere Zusammenhänge, etwa Religionen wie der Islam oder Weltanschauungen insgesamt, oder auch Lebenspraxen, etwa von Wohnungslosen, die Gegenstand der Ablehnung werden?
• Können zentral gesetzte Begriffe wie „Feindlichkeit“ und „Abwertung“ überhaupt hinreichend das Spektrum von Ablehnungen erfassen, das in negativen Generalisierungen zum Ausdruck gelangt? Was ist z. B. mit Forderungen nach Ungleichbehandlung bestimmter Gruppierungen, die sich von Ungleichwertigkeitsunterstellungen absetzen (Etwa: „Ich habe nichts gegen Flüchtlinge. Sie sind Menschen wie wir. Sie sollen nur nicht in meiner Wohngegend untergebracht werden.“)?
Vor dem Hintergrund solcher Fragen entsteht die Herausforderung, zunächst einmal die unterschiedlichen Ausdrucksformen von solchen Ablehnungen differenziert zu erfassen, die auf Pauschalisierungen beruhen und eben sie auf Prozesse ihrer biografischen Konstruktion sowie deren Kontextuierung zu untersuchen. Es stellt sich mithin die zentrale Frage: Wie ist das Entstehen und die Entwicklung (ggf. auch – was hier allerdings nicht das Thema ist – die Distanzierung) von pauschalisierenden Ablehnungskonstruktionen (PAKOs) zu erklären?
Doch verschaffen wir uns zunächst einen Überblick über das Ausmaß und zentrale Entwicklungen von Rechtsextremismus und darüber hinausgehenden Ablehnungsfacetten selbst.
- [1] Wenn in dieser Aufzählung die Formulierung „bzw.“ auftaucht, so weist sie darauf hin, dass auch bei den Anhänger/innen der Konsensdefinition teilweise bei Teilaspekten nicht immer dieselben Begrifflichkeiten benutzt werden. Festzuhalten ist diesbezüglich insbesondere: „Rassismus“ wird hier im Gegensatz zum weiter unten ausgeführten Verständnis „rassismuskritischer“ Wissenschaftler/innen als Teilaspekt von Rechtsextremismus verstanden und meint die abwertende Unterscheidung von Menschen oder Menschengruppen entlang biologischer oder angeblich biologischer (biologistischer) Differenzen. Manche Vertreter/innen der Konsensdefinition bevorzugen auf dieser Dimension den Begriff des „Sozialdarwinismus“, weil er über die Bezugnahme auf Rassendifferenz hinausragt und auch die Ablehnung, Diskriminierung oder gar Vernichtung von ‚unwertem Leben' generell beinhaltet. Der Terminus „Chauvinismus“ wird in der Konsensdefinition gegenüber „Nationalismus“ präferiert, meint aber wie die gängige Verwendung dieses Begriffs eine übersteigerte Bezugnahme auf die ‚eigene' Nation, die über Patriotismus und nationale Gesinnungen, die nicht demokratiewidrig sind, hinausgeht. Als exklusiver Nationalismus propagiert und betreibt er die Überhöhung der ‚eigenen' Nation bei Abwertung (im Extremfall bis hin zu Auslöschung) anderer Nationen und ihrer Angehörigen. Selbst als inklusiver Nationalismus, der sich eine Integrationsfunktion für verschiedene Teilgruppierungen einer Gesellschaft attestiert, erhebt er ein „Loyalitätsund Deutungsmonopol“, das allein die Nation zum allen anderen Integrationsbezügen (Sprache, Region etc.) übergeordneten identitätsstiftenden Referenzpunkt stilisiert (vgl. Wehler, 1987, S. 508). „Ausländerfeindlichkeit“ erscheint als ein überholter Begriff, weil das, was mit ihm bezeichnet werden soll, häufig auch „fremd“ erscheinende (post)migrantische Personen(gruppierungen) mit deutscher Staatsangehörigkeit trifft.
- [2] Mit Theodor Geiger (1932, S. 77ff.) sind darunter zu verstehen „die nicht systematisierten oder wenig systematisierten Gefühle, Gedanken und Stimmungen…, die die gegebene Gesellschaft, Klasse, Gruppe, Profession usw. aufweist“.
- [3] In diesem Sinne wird „Radikalisierung“ als Prozessbegriff auch in der neueren Debatte um Tier(rechts)schutzaktivismus, vor allem aber um Islamismus (vgl. auch die „Initiative Sicherheitspartnerschaft“ des BMI) und Terrorismus generell verwendet, wobei der Begriff auch hier wenig Kontur gewinnt, wenn er z. B. wie bei McCauley und Moskalenko (2011) als „eine erhöhte Bereitschaft, sich an politischen Konflikten zu beteiligen“ (S. 219) definiert und auf verschiedene Formen und Richtungen politischen Engagements bezogen wird (vgl. im Überblick auch das Heft von „Der Bürger im Staat“ 4/2011). Der Terminus „De-)Radikalisierung“ erhält auch im neuen Bundesprogramm „Demokratie leben! Aktiv gegen Rechtsextremismus, Gewalt und Menschenfeindlichkeit“ einen prominenten Stellenwert. Fast will es scheinen, als würde er ‚hinterrücks' den undifferenzierten „Extremismus“-Begriff in neuem Gewande erneut einführen (wollen).
- [4] Der Vorschlag, statt von „Rechtsextremismus“ von der „extremen Rechten“ zu sprechen, weicht weder terminologisch noch inhaltlich stark vom klassischen „Rechtsextremismus“-Begriff ab, auch wenn er inhaltlich argumentiert, indem er die Rechte als krassen Widerpart der Durchsetzung der Ideale von Freiheit und Gleichheit betrachtet (vgl. Hüttmann, 2011).