D Ambulante Sanktionen und das Problem des Net-Widening

Wie zu Beginn bereits erwähnt, darf der intensive Einsatz ambulanter Sanktionen gewiss nicht als automatischer Indikator für den Ersatz von freiheitsentziehenden Maßnahmen durch nicht-freiheitsentziehende Alternativen missverstanden werden. Es ist daher wichtig, die Auswirkungen der Implementierung ambulanter Sanktionen zu untersuchen, um Abweichungen von dem Ziel festzustellen, mit ihnen freiheitsentziehende Sanktionen zu ersetzen.

Net-Widening

Wenn man die Situation in den Vereinigten Staaten betrachtet, in denen ambulante Sanktionen als Alternative zu Masseninhaftierungen beworben wurden, wird das Problem des Net-Widening mehr als deutlich. Phelps[1] zeigt auf, dass in den USA eine rapide Ausweitung von strafrechtlicher Kontrolle stattfindet, die sowohl Freiheitsentzug als auch ambulante Überwachung umfasst, so dass von einer Entkerkerung – oder in weniger spektakulär anmutender Übersetzung des Wortes decarceration – einer Deinstitutionalisierung keine Rede sein kann. So kamen dort massenhafte Bewährungsstrafen zu massenhafter Inhaftierung hinzu, anstatt Letztere zu ersetzen. Obwohl – oder vielleicht gerade weil – die Rate des unter strafrechtlicher Kontrolle stehenden Anteils der Bevölkerung in den Ver-einigten Staaten fast siebenmal höher ist als jene in Europa[2], lehrt die Analyse dieser Entwicklungen auch Europa Einiges. Schon 1981 untersuchten Austin und Krisberg[3] wie Bewegungen im Strafrecht, die auf die Verringerung von Inhaftierungsraten, Diversion und Entkriminalisierung abzielten, schließlich stattdessen in einer Ausweitung der sozialen Kontrolle mündeten. Im Jahr 1985 beschrieb Stanley Cohen[4] – ein nicht auf die amerikanische Perspektive beschränkter Autor – Bewährung als eine Ausweitung der Kontrolle durch das Strafrechtsystem. Nach Cohen werden Bewährungsstrafen oftmals gegen Personen verhängt, die anderenfalls ohne die Existenz ambulanter Maßnahmen keine Haftstrafe erhielten, sondern frei von Überwachungsmaßnahmen geblieben wären. Einen weiteren wichtigen Schritt in dieser Diskussion machte Simon[5] mit seinem Werk über den Wandel des kalifornischen Systems der Bewährung nach Haftentlassung vor dem festgelegten Maximum der jeweiligen Freiheitsstrafe („parole“). Im Laufe des 20. Jahrhunderts verwandelte sich demgemäß das auf Disziplinierung gerichtete Modell der Bewährung zunächst zu einem klinischen. Während Ersteres auf die Wiedereingliederung des Betroffenen durch Einbeziehung der Gemeinschaft abzielte, konzentrierte sich das letztere Modell auf eine professionelle Bewährungshilfe mit einem klinischen Ansatz der Resozialisierung. Am Ende des 20. Jahrhunderts trat dann die managerialisierte Version der Kontrolle auf, die dazu geeignet ist, eine wachsende Anzahl von insbesondere Arbeitslosen und Armen mittels Verwendung versicherungsmathematischer Ansätze und Risikovorhersagen zu kontrollieren. Mit steigenden Widerrufszahlen[6] führte das System von parole zu wachsenden Inhaftierungsraten anstatt eine Alternative zum Freiheitsentzug durch dessen frühere Beendigung zu bieten. Wenn sich ein Modell der Überwachung von Haftentlassenen etabliert, das nach Simon als eines der Verwaltung gesellschaftlicher Reste („waste management model“) bezeichnet werden kann, schließt dies nicht aus, dass gegenüber der Resozialisierungsidee weiterhin Lippenbekenntnisse abgelegt werden, Ressourcen aber gleichzeitig für andere Zwecke umverteilt werden.[7] Ein Beispiel hierfür ist ein Bewerbungstraining, welches den Teilnehmenden zwar üblicherweise keinen Job vermittelt, bei dem ein Fehlen aber nichtsdestotrotz sanktioniert wird. Nehmen Betroffene nicht die wenigen vorhandenen Beratungsangebote wahr, wird ihnen oftmals und nicht zuletzt durch sich selbst die Verantwortung für das Scheitern zugewiesen, denn schließlich haben sie Angebote zur Verbesserung ihrer Situation erhalten. Im Rahmen der dann greifenden Responsibilisierung herrscht dann die Vorstellung vor, dass die betreffende Person nur ihre Einstellung ändern und die richtigen Entscheidungen treffen müsse. Tut sie dies aber nicht, dann ist es immer noch möglich, Strafverfolgungsinstrumente zu bedienen, die im Gegensatz zu den wenigen Resozialisierungsressourcen immer zur Verfügung stehen.[8] In Deutschland wäre insbesondere die Führungsaufsicht nach Entlassung aus der Strafhaft oder Maßregel unter diesem Gesichtspunkt zu betrachten, deren zunehmende Anwendung bereits oben angesprochen wurde. Die Reststrafenaussetzung zur Bewährung ist als Chance konzipiert, die die über die Widerrufsmöglichkeit zwar vorhandene Kontrolle mit Unterstützungsangeboten und vor allem damit verbindet, vor der Endstrafe aus dem Strafvollzug entlassen zu werden und zuvor auf diese frühere Entlassung hinzuarbeiten. Hingegen ist die Führungsaufsicht nach Entlassung in einer Weise konzipiert, die – auch wenn sie die Angebote der Bewährungshilfe mitumfasst – strukturell , als zusätzliche Maßnahme an die Entlassung anknüpft, die also andersherum konzipiert ist, indem sie den auf Endstrafe Entlassenen ab einer bestimmten verbüßten Haftzeit systematisch misstraut und eine eigenständige Sanktionierung dafür vorsieht, wenn die Entlassenen es nicht schaffen, sich selbst neben der Nichtbegehung von Straftaten auch noch zur Einhaltung der Weisungen zu disziplinieren. Misslingt ihnen allein letzteres auch ohne Begehung einer (sonstigen) neuen Straftat, können sie dazu mit einer neuerlichen Freiheitsstrafe zur Verantwortung gezogen werden, auch unabhängig davon, in welchem Maße ihnen während der Dauer der Führungsaufsicht tatsächliche und effektive Unterstützung angeboten worden ist. Insofern wäre eine genauere Betrachtung der Frage erforderlich, inwieweit die Führungsaufsicht nach Entlassung aus dem Strafvollzug und in ähnlicher Weise auch die nach Entlassung aus dem Maßregelvollzug eine Entwicklung in Richtung des „waste management model“ befördert. Dies hängt auch von den konkreten Inhalten der den unter Führungsaufsicht stehenden Personen zugewendeten Unterstützung und Kontrolle und dem Verhältnis, in dem beide zueinander stehen ab. Und schließlich vollzieht sich auch ein Wandel in der Herangehensweise innerhalb des unterstützenden Elements der Bewährungshilfe, wobei gefordert wird, von einer die Lebenssituation generell – auch ohne Bezug auf den Rückfall – zu verbessern angetretenen Haltung (wo es diese zuvor tatsächlich gegeben hat) auf eine Risikoorientierung hinzuleiten, die die Lebenslage der unter Bewährung gestellten nur noch genau so weit in den Blick genommen werden soll wie sich ein Zusammenhang mit möglicher Rückfälligkeit herstellen lässt und sich für die Feststellung solcher Zusammenhänge managerialisierter Formen der Risikoprognose bedient.[9]

Im Geiste einer solchen Risikoorientierung, wie sie ausgehend von dem RiskNeed-Responsitivity-Model[10] Verbreitung findet, sind auch die Europäischen Grundsätze der Bewährungshilfe aus dem Jahr 2010 verfasst, was sich etwa folgendermaßen liest: „Soweit dies vor oder während der Beaufsichtigung erforderlich ist, werden die Straffälligen einem Einschätzungs- und Bewertungsverfahren unterzogen, das eine systematische und sorgfältige Prüfung des Einzelfalls einschließlich der Risiken, positiven Faktoren und Bedürfnisse, der Interventionen, die diesen Bedürfnissen Rechnung tragen, und der Reaktionen der Straffälligen auf diese Interventionen beinhaltet.“[11] Während auf die Bedürfnisse der Betroffenen einzugehen im Sinne eines Resozialisierungsansatzes selbstverständlich erscheint, ist es wichtig festzustellen, dass die Bedürfnisse, wie sie im Rahmen dieses Konzepts aufgefasst werden, immer im Zusammenhang mit der Bewertung des Risikos für Straftaten stehen und deshalb auch als kriminogene Bedürfnisse bezeichnet werden. Diese Bedürfnisse („needs“) werden daher auch als die veränderbaren unter den Risikofaktoren beschrieben („dynamic risk factors“). Risiko bezieht sich in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit, dass schädliche Konsequenzen auftreten könnten und eine Risikobewertung im strafrechtlichen Sinne beschreibt den Prozess, das Potential für schädigendes Verhalten einer Person festzustellen[12], anstatt vorrangig die persönliche Entwicklung zu fördern, wie es das Good-Lives-Model in Anlehnung an Erkenntnisse aus der Desistance-Forschung vorschlägt.[13] Vergleichende Forschung über die Unterschiede in der Risikoorientierung sowie deren Auswirkung auf das Net-Widening, etwa über die Einführung von Sanktionsvarianten wie der Führungsaufsicht nach Entlassung in Deutschland, näher zu untersuchen, ist daher ein interessanter Ansatz für zukünftige Forschung.

  • [1] Phelps 2015
  • [2] 1.560 auf 100.000 Einwohner vs. 210 auf 100.000 Einwohner gemäß Phelps 2015, S.3 unter Verweis auf Space II
  • [3] Austin und Krisberg 1981, S. 165-196
  • [4] Cohen 1985
  • [5] Simon 1994
  • [6] Padfield und Maruna 2006
  • [7] Lynch 2000, S. 40-65
  • [8] Beispiele sind in der Studie von Lynch 2000 zu finden
  • [9] Klug und Schaitl 2012; vgl. zur Kritik etwa Fitzgibbon 2008a und b, 2011
  • [10] Andrews und Bonta 2010
  • [11] Empfehlung CM/Rec(2010)1 des Ministerkomitees der Mitgliedstaaten des Europarates zu den Europäischen Grundsätzen der Bewährungshilfe Nr. 66
  • [12] Ward und Maruna 2007, S. 44
  • [13] Ebda. S. 107 ff
 
< Zurück   INHALT   Weiter >