Anderweitige Therapie

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Obgleich andere Therapieformen in den Länderberichten erwähnt wurden, werden keine von ihnen als direkte Alternative zum Freiheitsentzug vorgestellt. In Deutschland werden z. B. andere Formen der Therapie wie die Psychotherapie bei der Entscheidung über die Einstellung eines Strafverfahrens berücksichtigt oder können als Weisung im Rahmen der Bewährung (mit Zustimmung) angeordnet werden.

Boot Camps

Üblicherweise kürzer als eine Freiheitsstrafe, kann aber restriktiver sein. Vergleichbar mit der Grundausbildung in der Armee, regelmäßiges Drillen, Teilnahme an einem Bildungsprogramm, das körperliche Aktivität beinhaltet.

In keinem der beteiligten Länder gibt es Boot Camps als strafrechtlich vorgesehene Sanktion.

Wiedergutmachung

Die Pflicht, eine materielle oder immaterielle Entschädigung an das Opfer zu entrichten.

In Belgien kann die Zahlung einer Wiedergutmachung Teil des Mediationsprozesses sein (s. u.). In Deutschland kann u. a. eine unter Bewährung stehende Person dazu verpflichtet werden, nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen. Diese Form der Entschädigung stellt die primär anzuwendende Bewährungsauflage dar[1] und ist nur zulässig, wenn sie dem tatsächlichen Opfer der Straftat zugutekommt. Die geforderte Wiedergutmachung darf jedoch die finanziellen Kapazitäten des Verurteilten nicht in unzumutbarer Weise überschreiten. Zusätzlich kann Wiedergutmachung auch als Auflage auf der „Front-Door“-Ebene für die Einstellung des Strafverfahrens erteilt werden. Hat eine Schadenswiedergutmachung im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs (s. u.) stattgefunden oder wurde sie wenigstens ernsthaft erstrebt oder hat sie ohne TOA stattgefunden, obwohl dies erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erforderte, so kann mit Blick darauf die strafgerichtliche Verurteilung milder ausfallen oder es kann sogar ganz von Strafe abgesehen werden.[2] Auf der „Back-Door“-Ebene kann Wiedergutmachung als Auflage für die bedingte Haftentlassung angeordnet werden, und in Fällen, in denen Gefangene sich weigern, den Ort preiszugeben, an dem sich die Beute der Tat befindet, kann die ausbleibende Wiedergutmachung als rechtliches Argument gegen die Anordnung einer Haftentlassung zur Bewährung verwendet werden, selbst wenn die verurteilte Per- son alle anderen Kriterien dafür erfüllt. Auf der „In-Door“-Ebene sieht das nordrhein-westfälische Strafvollzugsgesetz vor, dass es Gefangenen erleichtert werden soll, Arbeitslohn in Haft zu Zwecken der Wiedergutmachung zu verwenden (§ 37 Abs. 3 StVollzG NRW). In Spanien wird die Wiedergutmachung des verursachten Schadens als ein Strafmilderungsgrund betrachtet (Artikel 21.5 Strafgesetzbuch) und stellt zugleich einen zu berücksichtigenden Faktor für die Bestimmung des Zeitpunktes für eine mögliche bedingte Haftentlassung (Artikel 91.2 Strafgesetzbuch) sowie eine Voraussetzung für eine Ersatzstrafe (Artikel 88 Strafgesetzbuch) dar. Bei den letzten beiden Beispielen von „Back-Door“-Maßnahmen fungiert die Wiedergutmachung indes nicht als Alternative zum Freiheitsentzug, sondern ihr Unterbleiben als Grund für den Nichtgebrauch von solchen Alternativen.

  • [1] Gemäß § 56b Abs. 2 S. 2 StGB darf das Gericht nur dann andere Auflagen erteilen, soweit die Erfüllung der Auflage einer Wiedergutmachung des Schadens nicht entgegensteht
  • [2] § 46 a StGB
 
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