Rechts- und Politikwissenschaft Die Aussagefreiheit des festgenommenen Beschuldigten nach türkischem Recht im Lichte der EMRK
Mehmet Arslan
Der Beschuldigte als Beweismittel
Der Beschuldigte steht im Mittelpunkt des Strafverfahrens. Einerseits ist er Gegenstand des Verfahrens, denn es ist gegen ihn gerichtet. Andererseits nimmt er als Prozesspartei die Stellung der Verteidigung ein, die den Ausgang des Verfahrens zu seinen Gunsten bewirken will. Nicht von unerheblicher Bedeutung ist auch, dass er beweisrechtliche Komponenten aufweist. Legt man die Unterscheidung zwischen Personal- und Sachbeweisen zugrunde und nimmt an, dass der Beschuldigte im weiteren Sinne ein zulässiges Beweismittel ist, so erbringt er aktiv einen Personalbeweis, wenn er zur Sache aussagt. Wird seine Erscheinung in Augenschein genommen, so dient er passiv als Personalbeweis. Darüber hinaus verkörpert er die Eigenschaft des Beweismittels weiter, wenn Sachbeweise an ihm erhoben werden.
Auch wenn der Beschuldigte auf diese Weise im Strafverfahren als Beweismittel zur Aufklärung der Tat herangezogen wird, so dürfte es für ihn nicht als selbstverständlich erscheinen, Beweismittel gegen sich selbst zu sein. Erhebt man diesen natürlichen Zurückhaltungswillen zu einem verfassungsrechtlich schutzwürdigen Grundrecht, so trägt man zum einen der urmenschlich gegebenen Handlungsfreiheit rechtlich Rechnung, zum anderen umschreibt man dadurch die Grenzen dieser Freiheit gegenüber verfassungsrechtlich nicht unwichtigeren Belangen einer effektiven Strafrechtspflege. Genau in diesem Sinne gibt das Prinzip des nemo tenetur se ipsum accusare – niemand darf gezwungen werden, sich selbst zu belasten (Selbstbelastungsfreiheit) – das heutige Verhältnis zwischen den Trägern der öffentlichen Gewalt und dem Beschuldigten hinsichtlich seiner Eigenschaft als Beweismittel wieder. Wirft man einen Blick in die Geschichte des strafprozessualen Geständniszwangs in Gestalt aller denkbaren menschenverachtenden Behandlungen des Beschuldigten, so markiert dieses Prinzip den Wandel der Objektstellung des Beschuldigten im klassischen Inquisitionsverfahren zum Subjekt des Verfahrens im Akkusationsverfahren, das seine Mitwirkung am Strafverfahren eigenverantwortlich unter verfassungsrechtlichen Garantien tätigt.
Die Darlegung der rechtshistorischen dogmatischen Grundlagen der Selbstbelastungsfreiheit dürfte nicht allzu hilfreich sein, wenn die Selbstbelastungsfreiheit weiter konkret auf Einzelfälle anwendbar gemacht werden soll. So ist das Verständnis der Selbstbelastungsfreiheit und ihr konkreter Schutzinhalt zu definieren, wenn in der Türkei insbesondere im Bereich des Terrorismus in naher Vergangenheit häufig und systematisch Folter an den inhaftierten Verdächtigen im Polizeigewahrsam angewendet oder die Praxis einer monatelang andauernden Vernehmungshaft gepflegt und dabei erlangte Geständnisse gegen sie im Strafverfahren verwendet wurden, obwohl die türkische Verfassung in Art. 38 Abs. 5 die Selbstbelastungsfreiheit ausdrücklich verankert. Die bisherigen Recherchen zeigen, dass sich die türkische Strafrechtswissenschaft über die Aussagefreiheit des festgenommenen Beschuldigten durchwegs nur durch sparsame Erörterungen der einschlägigen einfachgesetzlichen Bestimmungen äußert. Tiefergehende Untersuchungen ihrer dogmatischen Aspekte sind selten und veraltet. Eine höchstrichterliche Klärung erfuhr sie ebenso wenig, weshalb in diesem Beitrag die Frage nach der Aussagefreiheit des festgenommenen Beschuldigten im türkischen Recht im Lichte der Europäischen Menschenrechtserklärung (EMRK) im Mittelpunkt steht.
Der Beitrag beschränkt sich in zweierlei Hinsicht: Zum einen wird die Selbstbelastungsfreiheit des Beschuldigten nur im Hinblick auf die Stellung des Beschuldigten als aktiver Personalbeweis, nämlich als Aussageperson, berücksichtigt, wobei als Grundlage eine umfassende Betrachtung der Selbstbelastungsfreiheit im erforderlichen Maß vorzunehmen ist. Dabei wird trotz des gängigen Sprachgebrauchs an Stelle von "Schweigerecht" hier der Begriff der "Aussagefreiheit" verwendet. Damit soll hervorgehoben werden, dass der Schutz der Freiheit des Beschuldigten bei der Aussage, von der Position des Beschuldigten als Aussageperson ausgehend, nicht nur das Schweigerecht betrifft, sondern als ein Rechtsprinzip weitere prozessuale Ausprägungen hat (siehe unten). Zum anderen wird die Aussagefreiheit des Beschuldigten hinsichtlich des Polizeigewahrsams behandelt, wo sie aufgrund der Einschränkung seiner körperlichen Fortbewegungsfreiheit und der tatsächlichen Überlegenheit von Ermittlungsbeamten am meisten verletzbar ist.