Definitionen und Zählweisen
3.1 Politische Kriminalität / politisch motivierte Kriminalität
Eine allgemeingültige politikwissenschaftliche oder kriminologische Definition politischer Kriminalität existiert nicht. Je nach Staatsform und der Intention des jeweiligen Rechtssystems variiert das Verständnis von politischer Kriminalität. Werner Maihofer (1974) umschrieb politische Kriminalität „als Kehrseite und Negativbild jedes politischen Systems“ (S. 328).
Unter politischer Kriminalität versteht man in unserem Zusammenhang zunächst all die Straftatbestände, die das Ziel haben, den demokratischen Rechtsstaat zu gefährden (§§ 84-91a StGB). Als „Staatsschutzdelikte“ gelten Delikte, die sich erkennbar gegen den Verfassungsstaat bzw. die staatliche Ordnung richten. Als klassische oder echte Staatschutzdelikte gelten dabei die folgenden Straftatbestände lt. Strafgesetzbuch (StGB): §§ 80-83 (Friedensverrat und Hochverrat), §§ 84-91 (Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates), §§ 94-100a (Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit), §§ 102-104a (Straftaten gegen ausländische Staaten), §§ 105– 108e (Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen), §§ 109–109h (Straftaten gegen die Landesverteidigung), §§ 129a (Bildung terroristischer Vereinigungen), §§ 129b (Kriminelle und terroristische Vereinigung im Ausland), §§ 234a (Verschleppung), §§ 241a (Politische Verdächtigung).
Straftaten der Allgemeinkriminalität (z. B. Brandstiftungen, Körperverletzungsund Tötungsdelikte, Sachbeschädigungen und Widerstandshandlungen) werden zur politisch motivierten Kriminalität gerechnet, wenn die Würdigung der inneren und äußeren Tatumstände auf ein politisches Motiv hindeutet (vgl. BMI, o.J.).
Als politisch motivierte Kriminalität gelten Straftaten, „die von den Beteiligten politisch gemeint oder von den Kontrollorganen als politisch definiert werden.“ (Willems, 2002, S. 141; identisch u. a. BMI & BMJ, 2001, S. 264)
3.2 Polizeiliche Erfassungssysteme
Die statistische Erhebung von „politisch motivierten Straftaten“ bzw. die entsprechende Zuordnung von Straftaten hat Folgen. Kurz gesagt: Die Zählweise bestimmt die Sichtweise. Die Erfassung politisch motivierter Kriminalität in Form einer Statistik gilt offiziell als „die Grundlage für die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Gefährdungslagen in bestimmten Deliktbereichen“[1].
3.2.1 Erfassung vor 2001
Seit 1959 werden sog. „echte Staatsschutzdelikte“ gesondert in der allgemeinen „Polizeilichen Kriminalstatistik“ (PKS) als „Polizeiliche Kriminalstatistik – Staatsschutz“ (PKS-S) aufgeführt. Die PKS-S ist eine Ausgangsstatistik, d. h., dass die Straftaten erst in die Statistik einfließen, wenn die Ermittlungen zu dem Fall abgeschlossen sind und an die Staatsanwaltschaft oder das Gericht übergeben werden. Ab Januar 1961 werden Staatsschutzdelikte außerdem zusätzlich durch den „Kriminalpolizeilichen Meldedienst in Sachen Staatsschutz“ (KPMD-S) statistisch erfasst. Der KPMD-S ist seit 1966 eine Eingangsstatistik und umfasst Delikte, die aus einer extremistischen Motivation heraus das Ziel der Systemüberwindung haben. Bei der Eingangsstatistik werden Fälle tatzeitnah mit der Aufnahme der Ermittlungen und somit schon beim ersten Anfangsverdacht der KPMD-S gemeldet. Während die PKS-S nur die Kriminalitätsentwicklung für ein Kalenderjahr abbildete, ermöglicht die KPMD-S eine bessere und zeitnahe Information über aktuelle polizeiliche Lagebilder und somit mehr Möglichkeiten zur Prävention und Gefahrenabwehr. [2]
Ein wesentliches Bestimmungskriterium der PKS-S war die Zuordnung der Straftat zu einer Organisation. Bei der Darstellung der PKS-S ergaben sich daraus frühzeitig zwei Probleme, die dazu führten, dass 50% – 70% aller Staatschutzdelikte weder als linksnoch als rechtsextremistisch klassifiziert werden konnten. Entweder waren die Motivlagen nicht eindeutig bzw. fehlten vollkommen oder die Zugehörigkeit zu einer Organisation konnte nicht nachgewiesen werden (vgl. BMI
& BMJ, 2001, S. 266).
Im Kontext des Anstieges rechtsextremer Gewalt nach der Wiedervereinigung wurde Anfang 1992 der Sondermeldedienst für fremdenfeindliche, 1993 für antisemitische Straftaten eingeführt. [3] Mit diesen Anpassungen wurde auf gesellschaftliche Entwicklungen und Debatten reagiert, die man nicht mehr ignorieren konnte. Dies war auch eine Reaktion auf die Vorwürfe, die Behörden verschleierten – bewusst aus politischem Kalkül oder systembedingt unbewusst – das wahre Ausmaß rechtsmotivierter Gewalt. Dennoch sorgten die Sondererfassungssysteme nicht für eine Lösung der Probleme bzw. für ein Ende der Auseinandersetzungen. So heißt es beispielsweise in einer Studie aus dem Jahre 1994: „Die Kriterien, nach denen konkrete Strafund Gewalttaten durch die Polizei als fremdenfeindlich eingestuft werden, sind keineswegs eindeutig festgelegt, so dass von den einzelnen Polizeidienststellen auch sehr Unterschiedliches als fremdenfeindlich definiert und eingeordnet wird“ (Willems, Wirtz & Eckert, 1994, S. 9). Auch gebe es zwischen den Bundesländern teilweise große Unterschiede in der Ermittlungsarbeit und in der statistischen Erfassung. „Dies beeinträchtigt die Zuverlässigkeit und Aussagekraft der polizeilichen Statistik zu fremdenfeindlichen Straftaten erheblich“ (Willems et al., 1994, S. 9).
3.2.2 Die Änderung der Erfassung der PMK nach 2001
Auch innerhalb der Sicherheitsbehörden wurde das Erfassungssystem zunehmend kritisch gesehen. So räumte der damalige BKA-Vize-Präsident Bernhard Falk ein, das bisherige polizeiliche Meldesystem bilde eine „überkommene“ und „verzerrte“ Darstellung des polizeilichen Lagebildes ab und sei somit „ungeeignet“ (Falk, 2001, S. 10). Im Jahre 2000 befasste sich die Arbeitsgemeinschaft „AG Kripo“, die aus Mitgliedern des Bundeskriminalamts und der Landeskriminalämter bestand, mit dem Erfassungssystem und legte einen Arbeitsgruppenbeschluss zur 167. Konferenz der Innenminister bzw. Innensenatoren des Bundes und der Länder (IMK) vor. Dort wurde am 10. März 2001 ein einheitliches Definitionssystem Politisch motivierter Kriminalität (PMK) verabschiedet, das (rückwirkend zum 01.01.2001) bis heute seine Anwendung findet. Die Erfassungsbzw. Meldesysteme KPMD-S und PKS-S sowie die Sondermeldedienste für fremdenfeindliche und antisemitische Straftaten wurden von dem „Kriminalpolizeilichen Meldedienst in Fällen politisch motivierter Kriminalität“ (KPMD-PMK) abgelöst.
Bei dem neuen Definitionssystem ist nicht die Motivation einer Systemüberwindung, sondern die „tatauslösende politische Motivation“ (BT-Drs. 16/14122, S. 3) zentrales Bestimmungsmerkmal politisch motivierter Kriminalität. Demnach handelt es sich um politisch motivierte Kriminalität, wenn „in Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie
• den demokratischen Willensbildungsprozess beeinflussen sollen, der Erreichung oder Verhinderung politischer Ziele dienen oder sich gegen die Realisierung politischer Entscheidungen richten,
• sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung bzw. eines ihrer Wesensmerkmale, den Bestand und die Sicherheit des Bundes oder eines Landes richten, oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung von Mitgliedern der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes zum Ziel haben,
• durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder
• gegen eine Person gerichtet sind, wegen ihrer politischen Einstellung, Nationalität, Volkszugehörigkeit, Rasse, Hautfarbe, Religion, Weltanschauung, Herkunft oder aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes, ihrer Behinderung, ihrer sexuellen Orientierung oder ihres gesellschaftlichen Status und die Tathandlung damit im Kausalzusammenhang steht bzw. sich in diesem Zusammenhang gegen eine Institution/Sache oder ein Objekt richtet (Hasskriminalität).
Oder
• Tatbestände der echten Staatsschutzdelikte erfüllt sind; sie sind immer als PMK zu erfassen, selbst wenn im Einzelfall eine politische Motivation nicht festgestellt werden kann“ (BT-Drs. 17/7161, S. 45).
Im neuen Definitionssystem werden die Fälle den entsprechenden Kategorien und Merkmalsgruppen zugeordnet (siehe Abbildung 1). Je nach ihrer Art, Ausmaß und Schwere, wird die Tat der Deliktqualität zugeordnet. Die größte Kategorie an Delikten machen Propagandadelikte aus, weswegen sie gesondert aufgeführt werden. Liegt eine „besondere Gewaltbereitschaft der Täter“ (Glet, 2011, S. 83) vor, wird eine Straftat in der Kategorie „politisch motivierte Gewaltkriminalität“ erfasst.
Tabelle 1 Definitionssystem Politisch motivierte Kriminalität (nach Ziercke, 2006, S. 64).
Deliktqualität
Propagandadelikte (§§ 86, 86a StGB) |
Politisch motivierte Kriminalität (ohne Propagandadelikte) |
Politisch motivierte Gewaltkriminalität |
Terrorismus |
Themenfelder
Hasskriminalität – Fremdenfeindliche Straftaten – Antisemitische Straftaten – Weitere |
Kernenergie – Transport – Zwischenlager – weitere |
Separatismus – Z. B. ETA (baskische Untergrundorganisation) |
Weitere Themenfelder |
Phänomenbereiche
Politisch motivierte Kriminalität – links |
Politisch motivierte Kriminalität – rechts |
Politisch motivierte Ausländer- kriminalität |
Sonstige bzw. nicht zuzuordnen |
Internationale Bezüge
Extremistische Kriminalität
Im zweiten Schritt der Kategorisierung wird die Straftat einem Themenfeld zugeordnet, wobei im Gegensatz zu den alten Meldesystemen nun auch Mehrfachnennungen möglich sind. Schließlich wird nach Berücksichtigung des Täterhintergrundes die Tat einem Phänomenbereich zugeordnet. Taten, bei denen ein Motiv der Systemüberwindung deutlich wird, werden zudem gesondert aufgeführt (vgl. Ziercke, 2006).
3.2.3 Politisch motivierte Kriminalität – rechts
Nach der neuen Unterscheidung sind politisch rechts motivierte Straftaten solche, die nach der „politischen Motivation der Täter“ so einzuschätzen sind bzw. „wenn die Tat bzw. die Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür (enthalten), dass diese auf Basis einer rechten Gesinnung begangen (wurden)“ (BMI & BMJ, 2006, S. 137). „Auf Basis „rechter Gesinnung“ meint hier, dass bei der Tat ganz oder teilweise Bezüge zu Rassismus, völkischem Nationalismus, Sozialdarwinismus oder Geschichtsrevisionismus (v. a. Leugnen der Shoa) erkennbar sind (vgl. Bongartz, 2013; Feustel, 2011). Die gesonderte Kategorie Fremdenfeindlichkeit umfasst Delikte, die gegen Personen aufgrund ihrer vermeintlichen oder tatsächlichen Nationalität, Hautfarbe, Religion oder Herkunft gerichtet sind. In der weiteren Kategorie Antisemitismus werden Straftaten mit antijüdischer Haltung erfasst.
Das neue System ermöglicht die Erfassung von politisch motivierter Kriminalität – rechts (PMK-rechts), auch wenn die Tat nicht explizit eine rechtsextreme Motivation besitzt. Bei dem neuen Definitionssystem ist es nicht mehr zwingend erforderlich, dass die Tat die Abschaffung der freiheitlich demokratischen Grundordnung zum Ziel hat oder haben muss. Das reale Ausmaß rassistischer Gewalt entsprach offenbar nicht den bis dahin gültigen theoretischen Vorannahmen. So heißt es dann auch folgerichtig im Zweiten Periodischen Sicherheitsbericht des Innenministeriums und des Justizministeriums aus dem Jahre 2006: „Aufgrund phänomenologischer Entwicklungsprozesse war eine realitätskonforme Abbildung des Straftatenaufkommens auf der Basis der am Extremismusbegriff orientierten Erfassung nicht mehr gewährleistet.“ (BMI & BMJ, 2006, S. 134)
Die neue Definition ist relativ umfassend und erfasst z. B. auch sozialdarwinistisch motivierte Taten. Gleichwohl bleibt die Erfassung rechtsmotivierter Gewalt mit erheblichen Problemen verbunden, von denen einige im Folgenden exemplarisch dargestellt werden.
- [1] Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Fraktion DIE LINKE vom 27.09.2015, Bundestagsdrucksache 17/7161.
- [2] Auf der anderen Seite weist eine Eingangsstatistik eine höhere Unsicherheit auf, denn der Sachverhalt kann sich im Zuge weiterer Ermittlungen anders darstellen. Um damit verbundene Unsicherheiten gering zu halten, sind nachträgliche Korrekturmöglichkeiten vorhanden (Vgl. BT-Drs. 17/7161).
- [3] Antisemitische Straftaten wurden gesondert aufgeführt, da manche antisemitische Straftaten nicht zwingend dem Rechtsextremismus zugeordnet werden können. Die KPMD-S erlaubt keine Mehrfachnennungen. Wenn in einem Fall beispielsweise nicht zwischen Fremdenfeindlichkeit oder Antisemitismus unterschieden werden kann, weil möglicherweise beide Hintergründe in Frage kommen, erfolgt die Einordnung nach einer vermuteten Motivation (Vgl. BT-Drs. 16/14122, BT-Drs. 17/7161).