Pre-Marketing
In der Pre-Marketing-Phase wird der Spagat, den die Emittenten im Hinblick auf die Kommunikation meistern müssen, besonders deutlich: Für das Gelingen der Emission ist es wichtig, möglichst frühzeitig – schon vor der Roadshow – eine realistische Vorstellung von dem erzielbaren Preis des Debt Produkts zu erhalten. Da
bei können die Emittenten sich nicht auf die eigenen Erwartungen verlassen, dies wäre geradezu fahrlässig. Vielmehr ist es zwingend notwendig, das Produkt frühzeitig bei institutionellen Anlegern vorzustellen, um zu erfahren, zu welchem Preis diese das Debt Produkt erwerben würden. Da jedoch zu diesem frühen Zeitpunkt typischerweise noch kein gebilligter Prospekt vorliegt, muss unbedingt vermieden werden, dass der Tatbestand des öffentlichen Angebots erfüllt wird. Es ist daher unzulässig, in konkreter Form, etwa über Internetseiten oder Zeitungsannoncen, über das Debt Produkt und die Zeichnungsmöglichkeiten zu informieren. Allenfalls sind Hinweise auf eine Emission möglich, solange nicht die genaue Struktur des Produkts, der anvisierte Emissionstermin, die bisher gebildeten Preiserwartungen und der geplante Zinscoupon mitgeteilt werden.
Aus dem gleichen Grund sollten während des Pre-Marketings ausschließlich institutionelle Investoren angesprochen werden, die im besten Fall dem Emittenten oder der die Emission begleitenden Bank bereits bekannt sind. Falls in dieser frühen Phase bereits mit Präsentationen, Informationsbroschüren oder anderen Werbematerialien gearbeitet wird, so ist auf den deutlichen Hinweis zu achten, dass es sich um vorläufige Darstellungen handelt, die noch kein konkretes Angebot darstellen. Zudem muss darauf geachtet werden, dass die eingesetzten Werbe- und Informationsmittel den Kreis der angesprochenen Investoren nicht verlassen.
Dabei sollte sich jeder Emittent der Konsequenzen bewusst sein, die entstehen, sobald (wenn auch nur versehentlich) ein öffentliches Angebot gegeben ist: Grundsätzlich ist ab diesem Zeitpunkt ein gebilligter Prospekt erforderlich. Liegt dieser noch nicht vor, erfüllt dies den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 WpPG). Zudem setzt sich der Anbieter damit dem Risiko einer zivilrechtlichen Haftung3 gegenüber Investoren aus, welche den Betrag eines etwaigen Bußgeldes leicht um ein Vielfaches übertreffen kann.
Im Idealfall sollte der Prospekt spätestens zur Zeit des Abschlusses der PreMarketing-Phase gebilligt sein, damit im Rahmen der Roadshow bedenkenlos ein öffentliches Angebot gemacht werden kann.