Marktmanipulation

Das Verbot der Marktmanipulation gilt ebenfalls bereits ab dem Moment, in dem für verbriefte Debt Produkte die Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt beantragt wurde oder ein solcher Antrag öffentlich angekündigt wurde, oder aber ab dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Einbeziehung in den regulierten Markt oder den Freiverkehr bzw. entsprechender Ankündigungen. § 20a Abs. 1 Satz 1 WpHG normiert drei Verbotstatbestände, nämlich Marktmanipulation durch

• Machen oder Verschweigen von Angaben (Nr. 1),

• Geschäfte oder Aufträge (Nr. 2) oder

• sonstige Täuschungshandlungen (Nr. 3).

Die Äußerung einer irreführenden Angabe oder das Verschweigen einer Angabe muss sich auf erhebliche Umstände beziehen und ist nur dann als Marktmanipulation anzusehen, wenn die Angabe geeignet ist, auf den Preis des Debt Produkts einzuwirken. Jedoch ist es nicht erforderlich, dass bereits eine Kursveränderung aufgrund der Manipulation festzustellen ist. Ähnlich wie bei der Feststellung, ob eine Insidertatsache vorliegt, kommt es allein auf die Eignung zur Einwirkung auf den Preis an, welche objektiv durch eine Prognose festgestellt werden muss. Dabei stellt die herrschende juristische Auffassung auch hier auf einen durchschnittlichen verständigen Anleger ab. Auch für die anderen Alternativen der Marktmanipulation ist die (bloße) Eignung, den Preis zu beeinflussen, erforderlich (aber auch ausreichend)[1].

Nach § 20a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WpHG erfüllt außerdem derjenige den Tatbestand der Marktmanipulation, der durch Geschäfte oder Aufträge falsche oder irreführende Signale an den Kapitalmarkt sendet oder ein künstliches Preisniveau herbeiführt. Diese Alternative umfasst auch den typischen Fall der handelsgestützten Marktmanipulation, bei der dem Markt ein nicht zutreffendes Bild von der tatsächlichen Nachfragesituation vermittelt wird. Dabei wird ein Signal als „falsch“ angesehen, wenn es in Bezug auf das jeweilige Finanzinstrument nicht den wahren wirtschaftlichen Verhältnissen auf dem jeweiligen Markt entspricht. „Irreführend“ ist ein Signal, wenn es geeignet ist, einen verständigen Anleger über die wirkliche Marktlage zu täuschen. In der Praxis führen diese sehr unbestimmten und weiten Definitionen zu zahlreichen Problemen. Auch die Konkretisierung in einer entsprechenden Verordnung5 konnte keine vollständige Rechtssicherheit herstellen. Wichtig für die Praxis ist aber, dass jedenfalls Stabilisierungskäufe im Zusammenhang mit einer Emission unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind. Bei Schuldverschreibungen, die nicht in Aktien umgewandelt werden können, endet die zulässige Stabilisierungsperiode spätestens 30 Tage nach dem Tag, an dem der Emittent den Erlös erhalten hat, oder – für den Fall, dass dies früher eintritt – spätestens 60 Kalendertage nach der Zuteilung der Wertpapiere (Art. 8 Abs. 4 Durchführungs-VO (EG Nr. 2273/2003)).

§ 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WpHG normiert zudem einen Auffangtatbestand, der alle „sonstigen Täuschungshandlungen“ erfasst, die geeignet sind, den Preis eines Finanzinstruments zu beeinflussen[2].

Vertragliche Aspekte

Bei der Emission von Debt Produkten bestehen zahlreiche vertragliche Beziehungen, die für Debt Relations relevant sein können und aus denen sich, neben Gesetz und Börsenordnung, weitere Pflichten für die Emittenten ergeben können. Dabei sind die Anleihebedingungen hervorzuheben, welche die Beziehung zwischen Emittent und Anleger regeln. Hier können z. B. Informationspflichten geregelt sein. So empfiehlt etwa die DVFA (Deutsche Vereinigung für Finanzanalyse und Asset Management) in ihren „Standards für die Bondkommunikation, Version 2.0, Stand April 2012“ die Veröffentlichung bestimmter Kennzahlen durch die Emittenten. Die Emittenten könnten sich in den Anleihebedingungen zu solchen Veröffentlichungen verpflichten. Häufig finden sich Veröffentlichungspflichten im Zusammenhang mit Covenants in den Anleihebedingungen, teilweise regelmäßige Negativerklärungen, dass Covenants nicht gebrochen sind, teilweise nur für den Fall, dass es zu einem Covenant-Bruch kommt.

Der sogenannte Übernahmevertrag regelt demgegenüber die Beziehung zwischen den emissionsbegleitenden (Finanz-) Instituten, den sogenannten Konsortialbanken, und den Emittenten und kann auch kommunikationsrelevante Umstände enthalten (z. B. die Pflicht, die Kommunikation auch nach der Emission noch für einen bestimmten Zeitraum mit der emissionsbegleitenden Bank abzustimmen). Für den Fall, dass für das Debt Produkt Sicherheiten gestellt werden, muss mit einem weiteren entsprechenden Vertrag auch ein Sicherheiten-Treuhänder bestellt werden, wobei in diesen Verträgen manchmal ebenfalls Veröffentlichungspflichten o.ä. zu finden sind.

  • [1] Vogel in Assmann/Schneider, WpHG (2009), 5. Aufl., § 20a Rn. 113, 151 und 213
  • [2] § 3 der Verordnung zur Konkretisierung des Verbotes der Marktmanipulation, Marktmanipulations-Konkretisierungsverordnung (MaKonV)
 
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