Zusammenfassung

Die Emission eines Debt Produkts ist an eine Vielzahl rechtlicher Vorgaben gebunden, über die sich der Emittent und andere mögliche Anbieter tunlichst vor Beginn der „heißen Phase“ einer Emission informieren sollten. Eine begleitende kapitalmarktrechtlich erfahrene Rechtsberatung wird zumeist unumgänglich sein. Die Entscheidung, ob eine Emission mit oder ohne Wertpapierprospekt angestrebt wird, ist weichenstellend und sollte so früh wie möglich getroffen werden. Bei einem öffentlichen Angebot ist ein Prospekt grundsätzlich erforderlich. Hiervon gibt es aber zahlreiche Ausnahmen und daneben außerdem die Möglichkeit, lediglich einen geschlossenen Kreis von institutionellen Investoren anzusprechen. Wenn jedoch eine Prospektpflicht besteht, so müssen insbesondere diejenigen Schritte, die im Zusammenhang mit der Emission im Bereich Marketing und Kommunikation gegangen werden sollen, eng mit einem Rechtsberater abgestimmt werden, damit nicht etwa eine „bloße“ Werbeankündigung bereits frühzeitig zur Qualifikation des Angebots als „öffentlich“ im Sinne von § 3 Abs. 1 WpPG führt. Schließlich ist in jedem Einzelfall genau zu prüfen, wen (außer oder statt den Emittenten) die Prospektpflicht trifft. Dies ist vor allem bei den sogenannten „Retail Kaskaden“ zu beachten. Hier kann es sogar möglich sein, dass gar nicht der Emittent selbst, sondern ein anderer prospektpflichtig wird.

Wichtig ist es auch, während der Emission stets zu überprüfen, ob eine neu eintretende Tatsache einen Nachtrag zum Prospekt erforderlich macht, ob eine Pflicht zur Publikation einer Ad-hoc-Mitteilung besteht oder ob das Verbot der Marktmanipulation oder die insiderrechtlichen Vorschriften das Verhalten des Emittenten einschränken.

 
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