Die Elemente des Lageberichts nach § 289 Abs. 2 HGB

Vorgänge von besonderer Bedeutung nach dem Schluss des Geschäftsjahres nach § 289 Abs. 2 Nr. 1 HGB

Der Lagebericht soll gemäß § 289 Abs. 2 Nr. 1 HGB auch eingehen auf Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahres eingetreten sind.

Grundsätzlich umfasst die Berichterstattung des sogenannten Nachtragsberichts die gleichen Bereiche wie die Berichterstattung nach § 289 Abs. 1 HGB, wobei sich die Vorgänge von besonderer Bedeutung nach dem Abschlussstichtag bis zum Berichterstellungstag ereignet haben müssen. Ferner sind hierbei auch Entwicklungen einzubeziehen, die von der Darstellung des zurückliegenden Geschäftsjahres (sowohl positiv als auch negativ) abweichen.

Der Zweck des Nachtragsberichts besteht in der Information über die geschäftliche Entwicklung seit dem Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres und entspricht somit der Funktion des Lageberichts, die Lage der Gesellschaft insgesamt und „damit auch losgelöst von dem durch die jeweiligen Bilanzstichtage begrenzten Zeitabschnitt zu sehen.“ Somit dient der Nachtragsbericht dazu, die zeitliche Verzögerung zwischen Bilanzstichtag und Bilanzveröffentlichung zu beheben.

Berichtsgegenstand sind Vorgänge, d.h. bedeutsame Entwicklungen und Tendenzen im neuen Geschäftsjahr, insbesondere wenn sie von der im Jahresabschluss vorgezeichneten Linie abweichen, sowie auch wichtige Einflüsse auf die Geschäftsentwicklung und Geschäftslage nach dem Bilanzstichtag. Hierbei sind sowohl positive als auch negative Vorgänge zu berücksichtigen.

Von besonderer Bedeutung sind die Vorgänge dann, wenn sie geeignet sind, die Beurteilung der Lage der Gesellschaft, wie sie von Jahresabschluss und Lagebericht vermittelt wird, erheblich zu beeinflussen. So definiert auch DRS

15.81 die besondere Bedeutung des Vorgangs dahingehend, dass dieser Vorgang, hätte er sich bereits vor Ablauf des Geschäftsjahrs vollzogen, eine andere Darstellung der Ertrags-, Finanzoder Vermögenslage des Konzerns erfordert hätte.

Die Angaben des Nachtragsberichts lassen sich in zwei Kategorien differenzieren: Zum einen wichtige Daten oder Datenänderungen und zum anderen bedeutende unternehmenspolitische Maßnahmen. Zu den Daten oder Datenänderungen zählen z.B. wirtschaftliche oder poltische Ereignisse, Änderung von Marktdaten (wie rückläufige Absatzpreise), Eintritt großer Bereichsoder Geschäftsverluste, Ausgang und Eröffnung von Gerichtsprozessen, Ausfuhrbzw. Einfuhrsperren, Vertragskündigungen, Streiks, Kurzarbeit und Entlassungen. Wichtige unternehmenspolitische Maßnahmen umfassen z.B. Abschluss und Kündigung wichtiger Verträge, Gründung oder Aufgabe von Niederlassungen, Erwerb oder Verkauf von Beteiligungen oder Betriebsteilen, Akquisition oder Verlust von Großkunden, Beitritt zu Interessengemeinschaften oder Kartellen, Maßnahmen zur Kapitalerhöhung oder -herabsetzung.

Die Vorgänge, die nach dem Schluss des Geschäftsjahres eingetreten sind, sind von werterhellenden Ereignissen, d.h. jene, die bereits am Bilanzstichtag vorliegen, der Unternehmensleitung aber erst nach dem Stichtag bekannt werden, zu unterscheiden. Letztere sind nicht Gegenstand des Nachtragsberichts.

Die Vorschriften des DRS 15 fallen mit zwei Textziffern relativ kurz aus. Nach DRS 15.81 sind die Vorgänge, die nach dem Schluss des Geschäftsjahres eingetreten sind, anzugeben und ihre erwarteten Auswirkungen auf die Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage zu erläutern. Sind keine solchen Vorgänge eingetreten, verlangt DRS 15.81 explizit eine Negativerklärung.

 
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