Praxisrelevante Rechtsquellen

Eine Rechtsquelle ist eine Entscheidungsoder Erkenntnisgrundlage für die Beurteilung eines rechtlich erheblichen Umstands oder Sachverhalts. Man unterscheidet zwischen unmittelbaren und mittelbaren Rechtsquellen. Auf letztere wird nicht direkt, sondern beispielsweise im Wege der Auslegung einer Vorschrift zurückgegriffen. Die folgende Aufzählung wichtiger Quellen, auf die in der Praxis häufig zurückgegriffen wird, erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Das BGB ist die mit Abstand wichtigste zivilrechtliche Gesetzessammlung, bestehend aus fünf Büchern. Darüber hinaus existieren zahlreiche Nebengesetze zum BGB. Beispielsweise wird zur Konkretisierung der Informations- und Belehrungspflichten eines Unternehmers bei Fernabsatzgeschäften (§§ 312b ff.) auf Art. 246 des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB) und die dort enthaltenen Paragraphen zurück gegriffen. Die Möglichkeiten und Grenzen der Umwälzung von Betriebskosten vom Vermieter auf den Mieter (§ 556) sind in der Betriebskostenverordnung (BetrKV) geregelt. Eine solche Auslagerung von Vorschriften auf eine in der Gesetzeshierarchie unter dem Gesetz stehende Rechtsverordnung ist dann möglich, wenn das betreffende Gesetz eine Ermächtigungsgrundlage enthält. Dadurch überträgt der Gesetzgeber (Legislative = Parlament) Entscheidungskompetenzen an die Regierung (Exekutive), welche die Rechtsverordnung ohne parlamentarisches Verfahren erlässt. Der Grund solcher Auslagerungen liegt häufig darin, dass eine Rechtsverordnung durch die kurzen Entscheidungswege innerhalb der Regierung flexibler an neue Entwicklungen angepasst werden kann. Bei einer Gesetzesreform müssten dagegen die im Zweifel langfristigen parlamentarischen Entscheidungswege eingehalten werden. Wichtige Regelungsmaterien dürfen allerdings nicht ausgelagert werden, sondern müssen der gesetzgeberischen Entscheidung der Parlamente vorbehalten bleiben.

Handelsgesetzbuch (HGB) Das HGB wurde am 10.5.1897 erlassen und trat zeitgleich mit dem BGB am 1.1.1900 in Kraft. Der Einfluss des römischen Rechts war hier weniger stark. Die geschichtlichen Wurzeln liegen mehr im Preußischen Allgemeinen Landrecht und dem französischen Code de Commerce. Es beinhaltet das Sonderrecht der Kaufleute (lex specialis). Teilweise wird es auch angewandt, wenn nur auf einer Seite ein Kaufmann beteiligt ist.

Die allgemeinen Regeln des Handelsrechts finden sich im BGB. Soweit das HGB eine Materie nicht regelt, muss also auf das BGB zurückgegriffen werden. Die Einteilung erfolgt in vier Bücher: Handelsstand, Handelsgesellschaften (z. B. oHG, KG), Handelsgeschäfte (einschließlich Spezialmaterien wie Kommissionsoder Speditionsgeschäft) und Seehandel. Letzteres Buch ist aufgrund seines speziellen Regelungsgehaltes in den meisten Gesetzesausgaben nicht abgedruckt. Die Besprechung der Einzelheiten des HGB ist nicht Gegenstand dieses Lehrbuchs.

Grundgesetz Inhalt des Grundgesetzes (GG) sind die Grundrechte (Art. 1–19 GG) und die Grundsätze der Staatsorganisation (Art. 20–146 GG). Ursprünglich war das GG keine unmittelbare Quelle des Zivilrechts. Die Grundrechte wurden als öffentlich-rechtliche Abwehrrechte des Einzelnen gegen staatliche Maßnahmen geschaffen. Damit wollten die Verfassungsgeber den negativen Erfahrungen aus der Zeit des Nationalsozialismus vorbeugen.

Bereits in den fünfziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts entwickelte die höchstrichterliche Rechtsprechung aus einer Kombination der Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG das sog. allgemeine Persönlichkeitsrecht. Es dient heute als rechtliches Instrument zur Abwehr persönlichkeitsverletzender Eingriffe nicht nur des Staates, sondern auch von Privatpersonen oder Organisationen. Insoweit spricht man von einer unmittelbaren Drittwirkung von Grundrechten. Die betreffenden Grundrechte wirken somit auch über den rein verfassungsrechtlichen Bereich hinaus und direkt in Privatrechtsverhältnisse hinein. Den meisten Grundrechten kommt heute eine unmittelbare Drittwirkung zu. Damit sind sie auch unmittelbare Rechtsquellen des Zivilrechts.

Gewohnheitsrecht Sein Charakteristikum ist, dass es nicht aufgeschrieben oder sonst dokumentiert ist. Es handelt sich in Anlehnung an germanische Rechtsvorstellungen um rechtliche Grundüberzeugungen, die sich über einen gewissen Zeitraum entwickelt haben und für die Rechtsprechung bindend sind. Geltendes Gewohnheitsrecht beansprucht denselben Stellenwert wie Gesetze, ist also ebenfalls unmittelbare Rechtsquelle des Zivilrechts. Ein Beispiel ist die langjährige vorbehaltlose Zahlung von Weihnachtsgeld in Betrieben. Solche Zahlungen aufgrund einer sog. betrieblichen Übung können nicht ohne weiteres nach Gutdünken des Arbeitgebers eingestellt werden, weil sie durch die betriebliche Übung zum Inhalt des Vertrages geworden sind. Die Änderung einer einmal etablierten betrieblichen Übung kann im Regelfall nur durch eine Änderungskündigung, nicht durch eine einseitige Weisung des Arbeitgebers, geändert werden.

Verkehrssitte und Handelsbrauch Diese gelten nicht als unmittelbare Rechtsquelle. Sie üben allerdings eine wichtige Funktion als Interpretationshilfe bei der Auslegung von Gesetzen aus. Ein bekanntes Beispiel sind die sog. INCO-Terms bei internationalen Handelsgeschäften. Es handelt sich hier um einen Katalog etablierter Regeln der Internationalen Handelskammer (ICC) zur Auslegung spezieller Handelsbedingungen. Diese beinhalten gängige Verfahrensweisen zur Abwicklung von Verträgen. Wenn und soweit solche Handelsbedingungen vertraglich vereinbart sind, gelten sie jedoch unmittelbar und bindend zwischen den Vertragsparteien. Eine „CIF“-Klausel in einem Vertrag besagt beispielsweise, dass der Verkäufer für die Kosten bis zur Lieferung, der Versicherung und die Kosten der Fracht aufzukommen hat (cost, insurance, freight).

Technische Normen Bekannte Beispiele aus diesem Bereich sind DIN-, VDIder ISO-Normen. Diese sind keine Rechtsnormen, sondern industrielle Standards, die von (gesetzgeberisch nicht legitimierten) Standardisierungsorganisationen aufgestellt werden. Dies geschieht, um einer technischen Zersplitterung entgegen zu wirken und Sicherheitsanforderungen festzulegen. Im Rahmen eines Rechtsstreits können solche Normen ggf. eine wertvolle Auslegungshilfe für die Frage sein, ob eine Anlage nach den gängigen Anforderungen von Wissenschaft und Technik konstruiert wurde und ob demgemäß ein Schaden, der durch diese Anlage verursacht wurde, absehbar war oder nicht. Eine unmittelbare Rechtsquelle sind solche Normen allerdings nicht.

Es gibt vereinzelt auch gesetzgeberisch legitimierte Normen. Ein Beispiel ist die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm). Diese wurde als sechste allgemeine Verwaltungsvorschrift auf der Grundlage von § 48 des BundesImmissionsschutzgesetzes (BImSchG) erlassen. Im Zivilrecht hat aber auch diese Norm nur eine Funktion als mittelbare Rechtsquelle, z. B. für die Frage, welche Lärmgrenzwerte bei Lärmeinwirkungen auf private Grundstücke (z. B. durch Hundegebell vom Nachbargrundstück) einzuhalten sind.

Gerichtsgebrauch („Richterrecht“) Gesetzeskraft im Sinne einer unmittelbaren Rechtsquelle kommt nur den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu, die auf der Grundlage des § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) ergehen. Das ist z. B. dann der Fall, wenn im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde eines Bürgers ein Gesetz für nichtig erklärt wird, was allerdings eher selten vorkommt. Die Entscheidung des Gerichts ersetzt dann das nichtige Gesetz.

In den letzten Jahren ist das Bundesverfassungsgericht zunehmend in die Kritik geraten, sich als „Quasi-Gesetzgeber“ etabliert zu haben, was nach Ansicht der Kritiker gegen die staatliche Grundordnung der Gewaltenteilung spricht. Manche sprechen gar vom „Marsch in den oligarchischen Richterstaat“. In der Tat sieht sich das Bundesverfassungsgericht – ungewollt – zunehmend in der Rolle des Kontrollierers und Korrigierers staatlicher Gesetze. Der Vorwurf dürfte aber weniger dem Gericht als vielmehr den Klägern aus den Reihen der Politik zu machen sein. In vielen Fällen ist der Gesetzgeber heute nicht mehr in der Lage, ein Gesetz zu beschließen, das nicht anschließend vor dem Bundesverfassungsgericht oder den Landesverfassungsgerichten von Fraktionen, Parteien oder Politikergruppen angegriffen und nicht selten auch „gekippt“ wird.

Über den Ausnahmefall des § 31 Abs. 2 BVerfGG hinaus beanspruchen Gerichtsentscheidungen keine Geltungsfunktion wie Gesetze und dienen daher nicht als unmittelbare Rechtsquelle. Wenn über gleiche oder ähnliche Streitfragen in einem neuen Gerichtsverfahren zu entscheiden ist, kann das Urteil anders ausfallen, wenn der erkennende Richter im Rahmen seiner richterlichen Entscheidungsfreiheit zu einer anderen Auslegung des Sachverhalts oder der entscheidungserheblichen Vorschriften kommt. Das geschieht in der Praxis jedoch nur in eingeschränktem Maße. Mittelbar üben Gerichtsentscheidungen einen starken Einfluss auf die Rechtspraxis aus. Beispielsweise haben BGH-Urteile für den juristischen Praktiker im Alltag faktisch (beinahe) den Status von Gesetzen. Denn im Zweifel ist zu erwarten, dass sich ein unterinstanzliches Gericht an der Rechtsprechung des BGH orientiert. Weiter ist im Zweifel zu erwarten, dass auch der BGH sich bei ähnlichen Fällen ähnlich verhalten und entscheiden würde. Es kommt gelegentlich, aber nicht häufig vor, dass das Gericht seine eigene frühere Rechtsprechung aufgibt und zu neuen Auslegungen oder Begründungen gelangt.

Rechtslehre Auch durch die Ansichten der Rechtswissenschaftler wird keine unmittelbare Rechtsschöpfung betrieben. Allerdings finden sich die Gesetzeskommentare aus der Feder der Rechtswissenschaftler auf jedem Richterarbeitsplatz, und Rechtswissenschaftler üben einen starken Einfluss im Rahmen von Anhörungen in Gesetzgebungsverfahren aus. Kommentare sind eine wichtige, in vielen Fällen die wichtigste Arbeitsgrundlage des juristischen Praktikers.

Staatsverträge und Völkerrecht Staatsverträge sind sowohl im internationalen als auch im nationalen Rahmen denkbar. Weil die Bundesländer im föderalistischen System Deutschlands Staatsqualität haben, sind auch Staatsverträge zwischen Bundesländern über Materien denkbar, die in deren Gesetzgebungskompetenz fallen. Ein Beispiel ist der Rundfunk-Staatsvertrag, der als Anlage auch Vorschriften über die Errichtung und den Betrieb von ARD und ZDF enthält. Staatsverträge als solche entfalten keine unmittelbare Gesetzeskraft. Sie müssen erst vom zuständigen nationalen Gesetzgeber genehmigt werden. Man spricht von Ratifizierung. Dann kommen sie als unmittelbare Rechtsquelle in Frage. Es steht dann im Range einfachen (also „normalen“) Bundesrechts. Dann aber dient es als unmittelbare Quelle rechtlicher Beurteilung.

Immer wieder diskutiert wird die Reichweite und damit auch der „Rechtsquellen-Charakter“ von völkerrechtlich begründeten supranationalen Gerichten wie dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Dieser trifft seine Entscheidungen auf der Grundlage der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). In jüngerer Zeit haben die Leitlinien dieser Konventionen vermehrt Beachtung gefunden, etwa im Zusammenhang mit der Verbreitung von Bildnissen Prominenter in den Medien. Streitig ist die Reichweite des „Rechts am eigenen Bild“ bei Aufnahmen, die die Prominenten nicht bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer offiziellen Funktion, sondern vielmehr in ihrem privaten Bereich zeigen (der sich jedoch häufig in der Öffentlichkeit abspielt). Die EMRK zieht hier in manchen Bereichen die Grenzen zulässiger Bildveröffentlichungen enger als das nationale deutsche Recht. Nach richtiger Ansicht sind die nationalen Gerichte an die Auslegung von Rechtsfragen des EGMR durch die europäischen Gerichte gebunden.

Die Rolle des Völkerrechts im Bereich des Zivilrechts äußert sich vor allem in dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht bzw. CISG) von 1980, das auch von Deutschland ratifiziert wurde. Darin werden grenzüberschreitende Warenlieferungen zwischen Unternehmen geregelt. Voraussetzung ist, dass der Liefervertrag eine Verbindung zu einem der Vertragsstaaten aufweist. Das ist dann der Fall, wenn beide Parteien in verschiedenen Vertragsstaaten sitzen oder wenigstens das Recht eines Vertragsstaats Anwendung findet. In diesem Falle gilt das UN-Kaufrecht automatisch, also auch ohne dass es einer Einbeziehung (über AGB) bedarf. In seinem Geltungsbereich schließt es die Anwendung nationalen Rechts aus. Das UN-Kaufrecht geht also in bestimmten Fallkonstellationen dem BGB oder HGB vor. Dies kann weitreichende Auswirkungen haben. Zum Beispiel haftet nach UN-Kaufrecht jede Vertragspartei grundsätzlich verschuldensunabhängig für Vertragsverletzungen, während dies im BGB grundsätzlich nur bei Verschulden gilt (§ 280). Dafür sind nach UN-Kaufrecht die Haftungssummen beschränkt. Die Parteien des Vertrages schließen die Geltung des UN-Kaufrechts häufig aus, was individuell oder in AGB möglich ist.

Europäisches Recht Heute gründet sich die Gesetzgebung des Bundes in Deutschland nach Ansicht von Branchenvertretern zu ca. 80 % auf europarechtliche Vorgaben oder Impulse. Laut einer Statistik der Bundesverwaltung aus der 16. Legislaturperiode (2005–2009) beträgt der Einfluss der Europäischen Union auf die deutsche Gesetzgebung dagegen nur 31,5 %. Unabhängig davon, ob es sich bei der erstgenannten Zahl um einen Mythos handelt oder nicht: Es besteht ein starker EU-Einfluss auf die deutsche Gesetzgebung.

Das häufigste und wichtigste Regelungsinstrument des europäischen Gesetzgebers ist die sog. Richtlinie. Dabei handelt es sich um ein mit einleitenden Hintergrundinformationen und Erläuterungen („Erwägungsgründe“) versehenes Regelwerk, das verbindliche Mindestvorgaben an die Mitgliedstaaten für einen bestimmten Regelungsbereich enthält. Diese müssen innerhalb eines bestimmten Zeitraums in nationales Recht umgesetzt oder eingearbeitet werden. Bei der Umsetzung bestehen zum Teil aber gewisse Freiheiten. In den meisten Fällen darf z. B. der nationale Gesetzgeber die Mindeststandards überschreiten. Eine Unterschreitung ist dagegen grundsätzlich unzulässig.

Als Rechtsquelle können die Richtlinien und deren Erwägungsgründe häufig mittelbar im Wege einer Auslegungshilfe für entsprechende nationalstaatliche Vorschriften, also auch Vorschriften des deutschen Zivilrechts, herangezogen werden. Setzt der nationale Gesetzgeber die Richtlinie nicht fristgerecht um, kann derjenige, der von ihr geschützt werden soll, sich ggf. sogar unmittelbar darauf berufen. Insoweit kann also eine Richtlinie auch unmittelbar wirken. In jüngster Zeit ist der Europäische Gerichtshof (EuGH) bestrebt, die Wirkung von Richtlinien auf Private weiter auszudehnen. Entscheidungen des EuGH zu einer Auslegungsfrage hinsichtlich einer EU-Richtlinie sind für die nationalen Gerichte verbindlich.

Beispiel Ein Rettungssanitäter wandte sich vor dem Arbeitsgericht Lörrach in

einem Rechtsstreit gegen seinen Arbeitgeber (DRK) gegen eine Bestimmung

seines Arbeitsvertrages, welche auf den DRK-Tarifvertrag verwies. Dieser

sah eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 49 Stunden (einschl. Bereitschaftsdienste) vor. Nach der EU-Arbeitszeitrichtlinie beträgt die Höchstarbeitszeit dagegen im Regelfall 48 Stunden. Bereitschaftsdienste in der Art, wie sie auch im vorliegenden Fall ausgeübt wurden, sind laut EuGH als Arbeitszeit zu werten. Das Gericht setzte das Verfahren aus und legte den Vorgang dem EuGH zur Entscheidung der Frage vor, welche Wirkung die Richtlinie im konkreten Streitfall hat. Das Gericht entschied (Urteil v. 5.10.2004 – C-397/01), dass reguläre Arbeitszeiten, die über 48 Wochenstunden hinausgehen, unzulässig sind und auch nicht durch innerstaatliches Tarifrecht ausgehebelt werden können. Nach Ansicht des Gerichts sind innerstaatliche Vorschriften soweit wie möglich so auszulegen, dass sie EU-Richtlinien nicht widersprechen. Dazu gehört es auch, Vorschriften in ihrer Reichweite einzuschränken, sofern das nationale Recht dies durch seine Auslegungsmethoden ermöglicht.

Derzeit sind Vorarbeiten auf der Ebene der EU-Kommission im Hinblick auf ein europäisches Vertragsrecht im Gange. Ziel soll ein einheitliches europäisches Vertragsrecht im Sinne eines europäischen Zivilgesetzbuchs sein, das neben die nationalen Rechte tritt. Damit könnte insbesondere die bestehenden Defizite im Zusammenspiel der nationalen Rechtsordnungen mit dem EU-Recht bereinigt werden. Einigkeit über rechtspolitische Wertungsgrundlagen zu finden, ist allerdings ein schwieriges Unterfangen. Konkrete weitere Schritte sind, wenn überhaupt, erst in den nächsten Jahren zu erwarten.

 
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