Annahme

Bei der Annahme handelt es sich ebenfalls um eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Hinsichtlich der Frist, in der eine Annahme zu erklären ist, wird zwischen einer Erklärung unter Anwesenden (§ 147 Abs. 1) und unter Abwesenden (§ 147 Abs. 2) unterschieden. Ein Telefongespräch stellt eine Situation unter Anwesenden dar. Wird nicht rechtzeitig angenommen, führt dies zum Erlöschen des Antrags. Eine Ausnahme gilt im Falle des § 149. Wenn der Antragende für die Annahme seines Antrags eine Frist bestimmt hat, kann eine wirksame Annahme (selbstverständlich) nur innerhalb der Frist erklärt werden (vgl. § 148).

2.3/Fall 13: Den A packt anlässlich des DFB-Pokal-Spiels des VfB Stuttgart der Heißhunger. Kurz vor Spielbeginn (20.30 Uhr) bestellt er per Telefax in der ortsansässigen Pizzeria P eine Pizza. A weist bei der Bestellung auf seinen absoluten Heißhunger hin. Zwar gewinnt der VfB das Spiel, aber A steht um 22.30 Uhr noch immer ohne Pizza da. Erst um 23.00 Uhr klingelt es an der Tür. A ist schon im Bett und macht nicht mehr auf. P stellt die Pizza samt Rechnung vor der Tür ab, wo sie A am nächsten Morgen findet. Muss A die Rechnung bezahlen?

Um wirksam zu werden, muss die Annahmeerklärung beim Antragenden ankommen. Eine Ausnahme ist der Fall des § 152, der die Erklärung schon mit der notariellen Beurkundung als wirksam ansieht. § 151 enthält einen weiteren Ausnahmefall, der allerdings in der Überschrift missverständlich formuliert ist. Eine Erklärung muss nach herrschender Meinung schon vorliegen, aber nicht unbedingt gegenüber dem Antragenden. Wenn Sie sich im Gesetzestext die Worte „dem Antragenden gegenüber“ unterstreichen, wird dies deutlicher.

Eine Annahmeerklärung durch Untätigkeit, also durch Schweigen, kommt nur in Fällen wie § 516 Abs. 2 (im Schenkungsrecht), bei § 362 HGB oder nach den Grundsätzen des sog. Schweigens auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben in Betracht. Ein solches Bestätigungsschreiben kommt im kaufmännischen Geschäftsverkehr häufig vor. Heute werden die Grundsätze teilweise auch analog auf den Rechtsverkehr unter Privatleuten angewandt. Bei einem Bestätigungsschreiben handelt es sich um die nachträgliche schriftliche Bestätigung über den Abschluss und den Inhalt eines Vertrages. Es gilt der Inhalt eines Bestätigungsschreibens, wenn der Vertragspartner nicht widerspricht. Und zwar auch dann, wenn dieser Inhalt von einer einmal getroffenen Vereinbarung abweicht. Eine Grenze zieht die Rechtsprechung nur dann, wenn die Abweichung so weit geht, dass der Absender des Bestätigungsschreibens vernünftigerweise nicht mit einem Einverständnis des Empfängers rechnen kann. Die Einzelheiten sind umstritten. Manche sprechen dem Bestätigungsschreiben grundsätzlich keine konstitutive Wirkung zu. Nach dieser Ansicht handelt es sich lediglich um ein Angebot auf Vertragsänderung, das vom anderen Vertragsteil ausdrücklich so angenommen werden muss.

2.3/Fall 14: Die T-Online AG teilt Ihren Kunden für DSL-Internet-Anschlüsse per E-Mail mit, dass sich die Laufzeit des Vertrages, der bislang jederzeit kündbar war, auf zwölf Monate verlängert. Wer nicht innerhalb von sechs Wochen schriftlich Einwand gegen die Verlängerung erhebt, erklärt dadurch sein Einverständnis mit den neuen Vertragsbedingungen. Kunde K widerspricht nicht. Ist die Vertragsänderung wirksam?

 
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