Bedingung

Die §§ 158 ff. enthalten Vorschriften über bedingte Willenserklärungen. Unterschieden wird zwischen einer aufschiebenden und einer auflösenden Bedingung. Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung (Suspensivbedingung) vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung erst mit dem Eintritt der Bedingung ein. Bei einer auflösenden Bedingung (Resolutivbedingung) endet die Wirkung des Rechtsgeschäfts mit dem Eintritt der Bedingung und der frühere Rechtszustand tritt wieder ein.

Stellvertretung

Allgemeines

Rechtshandlungen lassen sich im modernen arbeitsteiligen Geschäftsalltag oftmals nicht mehr selbst, sondern nur noch durch eingeschaltete Dritte schließen. Diese werden ermächtigt (bevollmächtigt), in bestimmter Weise rechtlich für den Vertretenen tätig zu werden. In diesen Fällen greifen die Vorschriften der §§ 164 ff. über die Stellvertretung ein. Wenn eine wirksame Stellvertretung vorliegt, wird nicht der Vertreter, sondern der Dritte (Vertretener) berechtigt und verpflichtet.

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für eine wirksame Stellvertretung nach § 164 Abs. 1 sind:

• Eigene Willenserklärung) des Vertreters

• im Namen des Vertretenen

• mit Vertretungsmacht

Das erste Merkmal der eigenen Willenserklärung grenzt den Vertreter vom Boten ab. Letzterer ist im Gesetz nicht geregelt. Allgemein gilt, dass ein Bote nur eine fremde Willenserklärung überbringt. Er ist also rechtlich gesehen nicht in das Geschäft einbezogen und kann deshalb im Grundsatz auch keine Rechte oder Pflichten daraus erwerben. Ein Beispiel ist der Postbote, der den Brief überbringt, in dem eine fremde Willenserklärung enthalten ist. Demgegenüber ist ein Vertreter zwar von einem Vertretenen zur Vornahme bestimmter rechtlicher Handlungen bzw. zur Abgabe bestimmter Willenserklärungen bevollmächtigt. Der Vertreter gibt dabei gleichwohl eine eigene Willenserklärung ab. Die Folge ist, dass ein Vertreter bei unwirksamer Stellvertretung auch selbst aus seinen Erklärungen oder Handlungen berechtigt oder verpflichtet werden kann. Bedeutung hat dies vor allem dann, wenn der Vertreter seine Befugnisse überschreitet bzw. den Vertretungsauftrag nicht korrekt ausführt.

Kein Handeln „im Namen des Vertretenen“ liegt beispielsweise bei der mittelbaren oder indirekten Stellvertretung vor. Hier tritt der Handelnde zwar im fremden (z. B. wirtschaftlichen) Interesse, aber letztlich doch im eigenen Namen auf. Beispiele hierfür sind der Kommissionär (§ 383 HGB) oder der Treuhänder bzw. Strohmann.

Derjenige, der zwar eigentlich im Namen eines anderen handelt, dies aber nicht zum Ausdruck bringt, das Vertretungsverhältnis also nicht offen legt, ist ebenfalls kein Stellvertreter, sondern gibt die Erklärung im eigenen Namen ab. Das gilt auch dann, wenn die Erklärung zwar im Namen eines anderen abgegeben wird, dieser aber nicht namentlich benannt wird oder wenn die benannte Person nicht existiert.

2.3/Fall 23: X verkauft auf „eBay“ eine E-Gitarre „im Auftrag“. Gemeint ist, dass X in Vertretung des Y handelt, der selbst nicht über einen eBay-Account verfügt. Der Auftraggeber Y wird aber in der Artikelbeschreibung nicht genant. Z ist Höchstbietender. Kommt ein Vertrag zwischen Z und Y oder zwischen Z und X zustande?

2.3/Fall 24: Auf dem eBay-Konto der Frau F wird ohne ihr Wissen von einem unbekannten Dritten (vermutlich Ehegatte) unter Missbrauch ihres Kontos eine komplette Gastronomie-Einrichtung im Wert von ca. 30.000 € zum Verkauf gegen Höchstgebot eingestellt. F nimmt das Angebot vor Zeitablauf aus dem Netz. Im Zeitpunkt der Herausnahme war der K mit 1.000 € der Höchstbieter. Kann K von F wahlweise die Einrichtung oder Schadensersatz (hier: 32.820 €) verlangen? (vgl. BGH, Urteil v. 11.5.2011 – VIII ZR 289/09).

§ 164 Abs. 1 S. 2 geht von der Möglichkeit aus, dass sich auch konkludent aus den Umständen ergeben kann, ob jemand für sich selbst oder für eine konkrete andere Person handelt. In dem praktisch wichtigen Fall von Bargeschäften des täglichen Lebens geht die Rechtsprechung einen vermittelnden Weg. Beispielsweise ist es dem Betreiber eines Supermarkts im Grund egal, ob der Käufer das Geschäft im eigenen Namen oder in fremdem Namen abschließt. Der Käufer macht im Regelfall eine bestehende Vertretung nicht offenkundig und dem Supermarktbetreiber ist es gleichgültig. Dann gilt derjenige als Geschäftspartner, den das Geschäft letztlich angeht, der also das Produkt bekommen soll („Geschäft für den, den es angeht“).

§ 165 betrifft den beschränkt geschäftsfähigen Vertreter, also beispielsweise einen Minderjährigen. Ein solches Vertreterhandeln ist prinzipiell möglich.

Vertretungsmacht kann ein Vertreter kraft Rechtsgeschäfts (z. B. Vollmacht), kraft organschaftlicher Stellung (z. B. Vereinsvorstand) oder sonst kraft Gesetzes haben (z. B. Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder, § 1629, oder Ehegatten untereinander, § 1357). Dementsprechend richtet sich die Vertretungsmacht (das

„rechtliche Können“ nach außen) nach Vertrag oder Gesetz. In bestimmten Fällen kann dieses „rechtliche Können“ nach außen von einem „rechtlichen Dürfen“ (im Innenverhältnis) abweichen.

Beispiel Ein Prokurist gilt kraft Gesetzes als nach außen hin gem. § 49 HGB

uneingeschränkt bevollmächtigt, wobei lediglich die Ausnahme des § 49

Abs. 2 HGB zu beachten ist. Das „rechtliche Können“ im Außenverhältnis

zu Geschäftspartnern ist also nicht beschränkt (und auch nicht beschränkbar). Gleichwohl kann das „rechtliche Dürfen“ im Innenverhältnis (zwischen Prokuristen und dem Geschäftsführer) eingeschränkt sein.

Eine Vertretungsmacht kraft Rechtsgeschäfts wird gem. § 167 durch Erteilung einer Vollmacht begründet. Diese unterliegt keinen bestimmten Formerfordernissen.

Beispiel: Vorsorgevollmacht und Patientenverfьgung Viele Bürger bevollmächtigen

Dritte (meist nahe Angehörige oder den Ehepartner) mit der Besorgung

ihrer rechtlichen Angelegenheiten für den Notfall, z. B. bei schwerer

Krankheit (Vorsorgevollmacht). Meist wird diese ohne Einschränkungen,

also als Generalvollmacht erteilt („Der Bevollmächtigte ist berechtigt, mich

in allen persönlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich zu

vertreten“). Im Zweifel helfen Notare oder Rechtsanwälte bei der Formulierung. Die Hinterlegung beim Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer oder bei einem Anwalt ist ratsam. Eine Variante ist die Betreuungsverfügung. Diese enthält lediglich einen Wunsch des Betreuten hinsichtlich der Person des Betreuers und erleichtert dem Betreuungsrichter die Entscheidung. Mit einer Patientenverfügung können Wünsche und Forderungen zu Pflege und ärztlicher Behandlung für den Fall erteilt werden, in dem der Verfügende dies nicht mehr selbst äußern kann (Einwilligungsunfähigkeit), z. B. bei Bewusstlosigkeit. Eine gesetzliche Regelung zur Patientenverfügung gilt für den Betreuer (§ 1901a).

Nach § 167 Abs. 2 bedarf die Vollmacht selbst bei formbedürftigen Rechtsgeschäften des Vertreters keiner besonderen Form. In Ausnahmefällen kann auch eine Bevollmächtigung kraft Rechtsscheins vorliegen (sog. Duldungsoder Anscheinsvollmacht). Eine Duldungsvollmacht kann dann vorliegen, wenn eine Person mehrfach – ohne ausdrückliche Bevollmächtigung – als Vertreter eines Geschäftsherrn auftritt, der Geschäftsherr dies weiß, es aber duldet. Dann ist es nach der Rechtsprechung möglich, dass der Geschäftsherr aus Geschäften dieses „Vertreters“ verpflichtet werden kann. Bei der Anscheinsvollmacht kennt der Geschäftsherr zwar nicht das Verhalten und Auftreten der Person, hätte es aber bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen können oder gar müssen.

§ 168 enthält Regeln zum Erlöschen der Vollmacht. In der Praxis kommt der Vorschrift des § 174 eine gewisse Bedeutung zu. Wenn beispielsweise ein Anwalt

als Vertreter eingeschaltet wird und dieser für den Vertretenen, also seinen Mandanten, ein einseitiges Rechtsgeschäft vornimmt (z. B. Kündigung, Anfechtung), ist er gehalten, eine Originalvollmacht seines Mandanten mitzusenden, um sich nicht der Gefahr auszusetzen, dass der andere Teil dieses Rechtsgeschäft wegen der fehlenden Vollmacht unverzüglich zurück weist. Denn dann läge keine wirksame Stellvertretung vor.

Rechtsfolgen

Fehlt es an einer wirksamen Stellvertretung, sind die Verträge zwischen dem Vertretenen und dem Dritten schwebend unwirksam (§ 177 Abs. 1). Genehmigt sie der Vertretene nicht, bleiben sie unwirksam. In diesem Falle haftet der „Vertreter ohne Vertretungsmacht“ nach Maßgabe des § 179 selbst, tritt also anstelle des Vertretenen in die vertragliche Stellung und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ein.

Beispiel A bevollmächtigt B, seinen (des A) Fernseher zu verkaufen, allerdings nur dann, wenn er mehr als 200 € dafür bekommt. Absprachewidrig verkauft B den Fernseher für 100 € an C, wobei er angibt, dass er für A handelt.

Zu klären ist in diesem Beispiel erstens, ob und ggf. mit wem C einen

Vertrag geschlossen hat und ob er aus diesem Vertrag gegen den Betroffenen die Erfüllung (sprich: Übereignung des Fernsehers gegen Zahlung von 100 €) verlangen kann. B gibt hier eine eigene Willenserklärung im Namen des A ab. Hinsichtlich eines Verkaufs für 100 € hat A dem B jedoch keine Vertretungsmacht erteilt. Der Vertrag zwischen C und A ist mithin gem. § 177 schwebend unwirksam. Es hängt von A ab, ob er den in seinem Namen erklärten Vertragschluss genehmigt oder nicht. Im letzteren Falle (Nichtstun genügt) ist endgültig kein Vertrag zwischen C und A zustande gekommen. C kann allerdings von B gem. § 179 entweder Erfüllung oder Schadensersatz verlangen. Entweder verlangt er also den Fernseher von B für 100 €. Oder er beschafft sich einen gleichwertigen Fernseher am Markt und macht einen eventuellen Mehrpreis bei B als Schadensersatz geltend.

Eine gewisse Erleichterung für den Vertreter ist die Vorschrift des § 179 Abs. 2, die nur zu einem Ersatz des Vertrauensschadens führt. Häufig übersehen wird auch der

§ 179 Abs. 3 S. 2, der minderjährige Vertreter selbst im Falle des Überschreitens der Vertretungsmacht schützt.

 
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