Art und Weise der Pflichterfüllung

Die §§ 243 ff. bestimmen die Art und Weise der Pflichterfüllung. Zunächst werden einige Begriffe und sodann deren Bedeutung erläutert.

Stückschuld/Gattungsschuld

Die Abgrenzung zwischen Stückschulden und Gattungsschulden ist z. B. für die Frage bedeutsam, ob und wann eine Leistungspflicht erfüllt wurde (vgl. § 362) bzw. welche Qualitätsanforderung an eine vereinbarte Leistung gestellt wird. Weiter ist sie auch für die Frage der Unmöglichkeit gem. § 275 von Bedeutung. Hierzu bestimmt § 243, dass im Falle einer Gattungsschuld eine Sache „von mittlerer Art und Güte“ geleistet werden muss. Es genügt in diesem Falle also, wenn die Leistung diese allgemeinen Merkmale aufweist (s. hierzu auch den Begriff der „vertretbaren Sache“ im Sinne des § 91). Bei industrieller Serienfertigung bedeutet dies allerdings nicht, dass bestimmte Fehlerquoten toleriert werden müssten. Hier wird in der Regel eine einwandfreie Ware ohne Fehler geschuldet. Der Schuldner muss einen Gegenstand aus der Gattung liefern, wählt aber den konkreten Gegenstand selbst aus.

Aus dieser Konkretisierung wird aus einer Gattungsschuld eine Stückschuld. Das heißt, die Leistung ist nunmehr aufgrund der Auswahl und Lieferung in der Weise eingegrenzt worden, dass nur noch diese konkrete Leistung Gegenstand der weiteren rechtlichen Betrachtung ist. Darüber hinaus liegt eine Stückschuld auch dann vor, wenn die Parteien den Vertragsgegenstand von vornherein in individueller Weise eingegrenzt haben (z. B. eine ganz bestimmte Sache als Einzelstück). Entscheidend ist letztlich, was die Parteien im Einzelfall vereinbart haben.

Im Zuge der Konkretisierung einer Leistung wird bei der Frage, ob der Schuldner alles „seinerseits Erforderliche“ (§ 243 Abs. 2) zur Leistungserfüllung getan hat, gemeinhin zwischen Hol-, Schick- und Bringschuld unterschieden. Bei einer Holschuld geschieht die zur Konkretisierung führende Leistungserfüllung dadurch, dass die Ware vom Schuldner (z. B. Verkäufer) bereitgestellt wird und der Gläubiger (z. B. Käufer) benachrichtigt wird, er könne die Ware abholen. Bei einer Schickschuld ist die Übergabe an die Transportperson am gesetzlich geschuldeten oder vertraglich vereinbarten Erfüllungsort der entscheidende Zeitpunkt. Eine Bringschuld konkretisiert sich durch das Anbieten der Ware am Wohnsitz des Gläubigers als dem Erfüllungsort.

 
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