Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind aus dem rechtlichen Alltag nicht mehr wegzudenken. Sie erleichtern im Zeitalter des Massengeschäftsverkehrs die Abwicklung von Rechtsgeschäften aller Art. Das hilft beiden Vertragsparteien. Dem Verwender eröffnen sie die Möglichkeit, die Regelungen zu seinen Gunsten zu gestalten, Verträge zu standardisieren und die Vertragsabwicklung zu erleichtern. Umfang und Grenzen der Zulässigkeit werden durch Gesetz und Rechtsprechung festgelegt. Aufgrund des Einfallsreichtums von AGB-Verwendern ist die Zahl problematischer Fälle sowie der gerichtlichen Entscheidungen hoch.
Die Voraussetzungen sind
• Vorliegen allgemeiner Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1)
• wirksame Einbeziehung in den Vertrag (§§ 305 Abs. 2, 310 Abs. 1)
• wirksamer Inhalt der Klauseln (§§ 307–309, 305c)
Gemäß § 305 Abs. 1 sind Allgemeine Geschäftsbedingungen „alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen bei Abschluss eines Vertrages stellt.“ Vorformuliert sind alle in irgendeiner Weise vorbereiteten Vertragsbedingungen, die nicht in der konkreten Vertragsabschlusssituation spontan entwickelt werden. Abzugrenzen davon sind Individualvereinbarungen. Das sind Klauseln, die der Verwender dem Vertragspartner nicht einseitig „aufdrückt“, sondern die ernsthaft zur Disposition gestellt, diskutiert und individuell vereinbart werden. Dabei muss der Partner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung seiner eigenen Interessen haben. Der Verwender kann auch eine Privatperson sein. Darüber hinaus kommt es für eine Qualifizierung als AGB nicht auf eine bestimmte Form, Aufmachung, Schriftart oder dergleichen an (vgl. § 305 Abs. 1). Bei Verbraucherverträgen, das heißt Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, gelten gem. § 310 Abs. 3 einige Einschränkungen (lesen!). Zum Beispiel können auch Klauseln als AGB zu qualifizieren sein, die nur für eine einmalige Verwendung bestimmt sind. Voraussetzung ist, dass sie vom Unternehmer gestellt wurden und dass der Verbraucher auf ihre Vorformulierung keinen Einfluss hatte. Ansonsten ist erforderlich, dass der Verwender die Absicht hat, die betreffenden Klauseln mehrfach zu verwenden. In der Praxis ist es häufig ein relativ hoffnungsloses Unterfangen, insbesondere bei intensiven Verhandlungen zwischen professionellen Vertragsparteien, individuelle Abreden herzustellen. Das gilt vor allem für Klauseln, die in den Verhandlungen nicht abgeändert werden.
Wenn der gesetzliche Anwendungsbereich eröffnet ist, können Klauseln z. B. unwirksam sein, weil sie einen überraschenden oder irreführenden Charakter haben. Die wichtigsten Vorschriften sind diejenigen zur Inhaltskontrolle. Bei der Inhaltskontrolle existiert neben ausdrücklichen Verboten (§§ 308, 309) die Generalklausel des § 307. Diese erklärt Klauseln, die den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligen, für unwirksam.