Ausschluss der Gewährleistung

Bei Kenntnis des Käufers Nach § 442 sind die Gewährleistungsrechte insoweit ausgeschlossen, als der Käufer den Mangel bei Vertragsabschluss kennt. Ein bloßer Verdacht des Käufers reicht hierzu nicht aus.

Ein eingeschränkter Ausschluss gilt, wenn er den Mangel infolge grober Fahrlässigkeit (z. B. einer allzu oberflächlichen Besichtigung der Sache oder allzu leichtfertiger Nichtinformation über bestimmte Umstände) nicht kennt. Dies ist nur dann unbeachtlich, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat (§ 442 Abs. 1 S. 2). Eine Garantie im Sinne der Vorschrift kann schon bei Begriffen wie „zusichern“, „voll einstehen“ oder „uneingeschränkte Gewährleistung“ gegeben sein.

Auch das Vorliegen einer Arglist hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. hierzu bereits Kap. 2.3.3.4). Arglist erfordert Kenntnis des Verkäufers von einem Mangel, bloßes Kennenmüssen genügt nicht. Zwar muss der Verkäufer den Käufer nicht ungefragt über alle ungünstigen Eigenschaften der Sache aufklären. Die Rechtsprechung geht aber nach § 242 von einer Offenbarungspflicht aus, wenn es sich um Umstände handelt, die für den Käufer erkennbar von Bedeutung sind und deren Mitteilung er nach der Verkehrsauffassung erwarten kann. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen Rechtsgeschäften unter Privaten sowie Verbrauchsgüterkäufen. Im ersteren Falle hat der Verkäufer im Regelfall keine Aufklärungspflicht, wenn und soweit der Käufer sich nicht in bestimmter Weise erkundigt oder nachfragt. Im letzteren Falle (z. B. beim Gebrauchtwagenkauf beim Autohändler) legt die Rechtsprechung dagegen strengere Maßstäbe an. Hier kann der Unternehmer auch ungefragt zur Aufklärung über alle Punkte verpflichtet sein, die aus vernünftigobjektiver Sicht für einen Durchschnittsverbraucher von Bedeutung sein können.

Vertragliche Gewährleistungsausschlüsse Vertragliche Gewährleistungsausschlüsse können grundsätzlich wirksam vereinbart werden. Die Grenze markiert § 444. Danach gilt ein vertraglicher Ausschluss nicht, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder, was dem Verschweigen gleichsteht, eine nicht vorhandene Eigenschaft der Sache oder die Freiheit von Mängeln vortäuscht.

4.1/Fall 14: Verkäufer V inseriert seinen sechs Jahre alten Audi A 6 mit dem Vermerk „zwei Dellen“. K begibt sich 350 km weit zu V. Die Fahrzeugbesichtigung findet nachts und bei Regen im Freien statt. Die beiden Dellen werden besichtigt, eine Nachfrage des K nach weiteren Dellen findet nicht statt. K will angesichts der widrigen äußeren Bedingungen auf den Punkt kommen und kauft das Fahrzeug „gekauft wie gesehen unter Ausschluss der Gewährleistung“ zum Preis von 11.000 € und nimmt es mit. Am nächsten Tag entdeckt er bei Tageslicht noch weitere 10 Schrammen und Dellen, auf welche der V im Verkaufsgespräch nicht hingewiesen hatte. K beruft sich auf Mängel, V auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss. Wer hat recht?

Wenn und soweit der Verkäufer AGB in den Vertrag einbezogen hat, sind die Verbotsklauseln in § 309 Ziff. 8 zu beachten. Danach ist es verboten, gesetzliche Gewährleistungsrechte einzuschränken oder auszuschließen. Das heißt, wenn ein Unternehmer an einen Verbraucher verkauft (sog. Verbrauchsgüterkauf, siehe dazu unten), muss bei neuen Sachen in jedem Falle eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren und bei gebrauchten Sachen von einem Jahr eingeräumt werden. Dies ergibt sich bereits aus § 475 Abs. 2, gilt also nicht nur bei AGB, sondern auch bei einem individuellen Verbrauchsgüter-Kaufvertrag. Dagegen kann bei Privatgeschäften (Verkäufer und Käufer sind Verbraucher) die Gewährleistung sowohl für neue Sachen als auch für gebrauchte Sachen vorbehaltlich obiger Einschränkungen ausgeschlossen werden.

 
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