Anhang

Lösungsvorschläge zu den Übungsfällen (Auswahl)

Die hier abgedruckten Lösungsvorschläge beziehen sich auf einen kleineren Teil der im Verlauf des Buches genannten Übungsfälle. Aus Platzgründen wurde darauf verzichtet, zu jedem Übungsfall im Buch selbst einen Lösungsvorschlag zu präsentieren.

Deshalb findet sich ein Link zu den Lösungsvorschlägen für die anderen Übungsfälle auf der Produktseite des Buches auf springer.com/978-37908-2764-4

Der Grund sind auch didaktische Überlegungen. Es ist erwünscht, dass sich die Studierenden zunächst selbst Gedanken über eine Lösung zu den Fällen machen und nicht gleich an dieser Stelle des Buches nach dem Lösungsvorschlag des Verfassers suchen. Auch deshalb wird der „Medienbruch“ in Kauf genommen.

Im Folgenden sind jeweils zu den ersten beiden Fällen jedes Kapitels Lösungsvorschläge abgedruckt.

Kapitel 1

Kapitel 1.1/Fall 1: Die GEZ ist keine Behörde und ist nicht – im Sinne des Gewaltmonopols – mit hoheitlichen oder polizeilichen Zwangsmitteln ausgestattet. Deren Mitarbeiter, gleich ob freiberuflich oder angestellt, sind zur Androhung oder Anwendung von Gewalt oder unmittelbaren Zwangs nicht berechtigt. Hinzu kommt aus Sicht des E das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 GG. X darf sich also nicht auf die beschriebene Weise Zugang zur Wohnung verschaffen.

Kapitel 1.2/Fall 1: Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit würde dann vorliegen, wenn ein Träger staatlicher Hoheitsgewalt an der schuldrechtlichen Beziehung (hier: Kaufvertrag) beteiligt ist und dieser gerade in Ausübung ihm übertragenener Hoheitsrechte handelt. Zwar ist der B ein Träger staatlicher Hoheitsgewalt. Bei einem Alltagsgeschäft wie dem Kauf von Druckerpapier kann B aber keine besonderen ihm oder der Stadtverwaltung verliehenen Hoheitsrechte ausüben. Er könnte das Kaufhaus z. B. keinesfalls zwingen, ihm bzw. der Stadt das Papier zu verkaufen. So gesehen handelt der B also wie eine Privatperson, mithin „auf Augenhöhe“ mit dem Vertragspartner, dem Kaufhaus. Ergebnis: Es liegt eine zivilrechtliche Streitigkeit vor. (Anmerkung zur Vervollständigung: Konkret werden sich die Parteien um die Frage des Vorliegens eines Sachmangels des Papiers (vgl. §§ 434) und daraus abzuleitender Rechte (§§ 437 ff.) streiten, ggf. vor dem zuständigen Zivilgericht.

 
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