Kapitel 4
Frage 1: Eine Sache hat gem. § 434 Abs. 1 zunächst dann einen Mangel, wenn der Ist-Zustand vom vertraglich vereinbarten Soll-Zustand abweicht. Wenn und soweit vertraglich nichts vereinbart ist, hat die Sache dann einen Mangel, wenn sie sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Soweit auch hierzu nichts erkennbar ist, hat die Sache schließlich dann einen Mangel, wenn sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Zu beachten sind hier insbesondere die gesetzlichen Erweiterungen der Vorschrift (öffentliche Äußerungen des Verkäufers oder Herstellers in der Werbung). Darüber hinaus ist ein Sachmangel gem. § 434 Abs. 2 auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ferner liegt ein Sachmangel bei einer zur Montage bestimmten Sache vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden. Einem Sachmangel steht es nach § 434 Abs. 3 zumindest gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.
Frage 2: Der Käufer hat im Falle der Mangelhaftigkeit vorrangig das Recht auf Nacherfüllung (§§ 437, 439). Nacherfüllung heißt Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
Frage 3: Im Regelfall ja. Ein Verkäufer kann sich gem. § 444 auf einen vertraglichen Gewährleistungsausschluss nur dann nicht berufen, wenn er einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Darüber hinaus kann im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs bei neuen Sachen allenfalls die Gewährleistungsfrist (auf ein Jahr) verkürzt, aber nicht die Gewährleistung ausgeschlossen werden.
Frage 4: Ein Verbrauchsgüterkauf liegt dann vor, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft (§ 474 Abs. 1).
Frage 5: Ein Werkvertrag ist auch dann wirksam, wenn die Parteien keine Vergütungsvereinbarung getroffen haben (§ 632). Eine Vergütung gilt in diesem Falle als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, ansonsten die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
Frage 6: Ein Sicherungsrecht des Werkunternehmers ist das Unternehmerpfandrecht gem. § 647. Danach hat der Unternehmer für seine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers, wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind.
Frage 7: Factoring ist dem Bereich der Finanzdienstleistungen zuzuordnen. Der Factor erwirbt dabei gegen Entgelt von seinem Vertragspartner eine Forderung, die dieser gegen einen bestimmten Abnehmer (Debitor) hat. Die Höhe des Entgelts bemisst sich nach dem Betrag der Forderung abzüglich eines Risiko- und Dienstleistungsabschlags. Der Factor versucht sodann aus abgetretenem Recht die Forderung geltend zu machen und ggf. zwangsweise einzutreiben. Gelingt ihm dies, verbleibt ihm der Differenzbetrag zwischen gezahltem Betrag und tatsächlicher Höhe der Forderung als Gewinn. Der Vorteil für den Vertragspartner des Factors ist, dass er sich auf diese Weise kurzfristig Liquidität verschaffen kann.
Frage 8: Zu prüfen ist im Deliktsrecht (§§ 823 ff.) das Vorliegen des Tatbestands, der Rechtswidrigkeit sowie der Schuld.
Frage 9: Beispiele für ein „sonstiges Recht“ im Sinne des § 823 Abs. 1 sind etwa das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
Frage 10: Nach § 828 Abs. 3 kann ein solcher Minderjähriger für einen schuldhaft verursachten Schaden dann verantwortlich sein, wenn er bei der Tatbegehung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatte und (nach der Rechtsprechung) auch tatsächlich in der Lage war, gemäß dieser Einsicht zu handeln (indem er beispielsweise reif genug war, eine bestimmte Handlung vernünftigerweise zu unterlassen).
Frage 11: Der zivilrechtliche Rechtsbereich der Produkthaftung beinhaltet die (gesetzliche) Haftung des Herstellers bei fehlerhaften Produkten. Rechtsgrundlage ist das Produkthaftungsgesetz. Der öffentlich-rechtliche Rechtsbereich der Produktsicherheit betrifft die (gesetzlichen) Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit von Verbrauchern beim Inverkehrbringen bestimmter Produkte mit einem erhöhten Gefahrenpotenzial sowie die staatliche Marktaufsicht hierüber. Rechtsgrundlage ist das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) und die Bezug nehmenden Vorschriften der einschlägigen EU-Richtlinien.