Aufgabe 5

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Sachverhalt

Käufer K aus Heidenheim (Baden-Württemberg) kauft am 1.2.2011 bei Verkäufer V, einem Kfz-Händler aus Bremen, einen sog. EU-Neuwagen (Seat Arosa) zu privaten Zwecken zum Preis von 6.700 € ohne Herstelleroder Verkäufergarantie. Am 1.6.2011 erleidet das Fahrzeug aufgrund eines Produktionsfehlers einen Motorschaden. K ist frustriert und lässt das Fahrzeug sogleich beim nächstgelegenen Seat-Vertragshändler in Heidenheim (S) reparieren. Dort wird ein Austauschmotor zum Preis von 2.500 € eingebaut.

Frage: Kann K von V die Reparaturkosten erstattet verlangen?

Lösungsvorschlag

K könnte die Reparaturkosten von V im Wege des Schadensersatzanspruchs nach

§§ 433, 437 Ziff. 3 erstattet verlangen.

Voraussetzung ist zunächst das Bestehen eines Kaufvertrages zwischen V und K, was im vorliegenden Fall unproblematisch zu bejahen ist, sowie das Bestehen eines Mangels im Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Die nach § 434 Abs. 1 für einen Mangel erforderliche Abweichung der tatsächlichen Istvon der vertraglichen SollBeschaffenheit ist beim Vorliegen eines Motorschadens gegeben. Der Zeitpunkt des Gefahrübergangs war zwar bereits der Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs. Jedoch lag der Mangel zu diesem Zeitpunkt aufgrund des Produktionsfehlers bereits vor. Im Übrigen käme dem K als Verbraucher hier auch die gesetzliche Vermutung des § 476 über das Bestehen eines Mangels bereits im Zeitpunkt der Übergabe zugute. Der Mangel hat sich hier auch, im Sinne des § 476, innerhalb von sechs Monaten seit Übergabe gezeigt. Die gesetzlichen Rechte des K ergeben sich mithin im vorliegenden Fall aus § 437.

Allerdings ergibt sich aus § 440, dass der in § 437 genannte Katalog im Sinne einer Hierarchie zu verstehen ist. Demnach ist der in §§ 437 Ziff. 1, 439 genannte Nacherfüllungsanspruch vorrangig. Nacherfüllung bedeutet Nachbesserung oder Ersatzlieferung (§ 439). Im vorliegenden Fall hat K allerdings von V nichts dergleichen verlangt, sondern hat sofort im Sinne einer Ersatzvornahme den Schaden selbst und auf seine Kosten beheben lassen. Er hat sich damit ausdrücklich gegen die gesetzlich von ihm verlangte Vorgehensweise gestellt. Das Gesetz sieht hierfür keinen Ausgleichsmechanismus vor. Die Gewährleistungsvorschriften des Kaufrechts sind als abschließend zu betrachten, so dass auch Schadensersatzvorschriften des allgemeinen Schuldrechts nicht einschlägig sind. Eine Geltendmachung des Schadens nach § 437 Ziff. 3 scheitert letztlich also daran, dass K nicht gesetzeskonform vorgegangen ist.

Ein Erstattungsanspruch ergibt sich auch nicht aus einer Garantie oder einer sonstigen Rechtsgrundlage.

Ergebnis: K kann von V nicht die Reparaturkosten erstattet verlangen.

(geschätzte Bearbeitungsdauer: 35 min)

 
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