Aufgabe 7

Sachverhalt

In der Silvesternacht treffen sich die Nachbarn einer Reihenhausanlage zusammen mit ihren 7 und 8jährigen Kindern auf dem Platz vor dem Haus. Die Eltern A hatten ihrem 8 jährigen Sohn (A) das Abbrennen von – wie sie behaupteten – kindergeeigneten, altersgerechten Feuerwerkskörpern unter ihrer Aufsicht gestattet und ihn angewiesen, diese in der Hand zu zünden und sogleich wegzuwerfen. Während die Eltern sich auf das neue Jahr zuprosten, zündet Kind A einen Knaller, der noch in seiner Hand explodiert. Durch den Druck der Explosion wird das 7jährige Kind B der Eltern B so stark am rechten Auge verletzt, dass die Sehschärfe heute nur noch 10 % beträgt.

Frage: Kann Kind B Schadensersatz verlangen?

(vereinfachter, also etwas „sachverhaltsentschärfter“ Originalfall OLG Schleswig, Urteil vom 12.11.1998, 5 U 123/97).

Lösungsvorschlag

1. Kind B könnte einen Schadensersatzanspruch gegen Kind A aus 823 Abs. 1 haben. Dazu müsste A durch eine Handlung den Körper und/oder die Gesundheit des B verletzt haben. Eine Körper-/Gesundheitsverletzung des B liegt unproblematisch vor. Dies geschah allerdings nicht durch eine unmittelbare körperliche Einwirkung, sondern als eher zufällige „Nebenwirkung“ einer anderen Handlung. Solange sich allerdings im vorliegenden Falle das Abbrennen des Feuerwerkskörpers derart unmittelbar auswirkt und sonstige Einflüsse auf die eingetretene Verletzung nicht ersichtlich sind, ist auch der erforderliche Ursachenzusammenhang (Kausalität) gegeben. Der Tatbestand ist somit gegeben.

Die Handlung geschah mangels Rechtfertigungsgrundes auch widerrechtlich. Allerdings könnte es aufgrund der Minderjährigkeit am Verschulden des A fehlen. Gem. § 828 Abs. 3 ist Voraussetzung für ein Verschulden bei einem Achtjährigen, dass dieser das Unrecht seiner Tat hätte erkennen können und von seiner kindlichen Entwicklungsstufe her in der Lage gewesen wäre, gemäß dieser Einsicht zu handeln. Das hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Im vorliegenden Falle äußert sich der Sachverhalt hierzu nicht genau. Man kann aber mangels gegenteiliger Angaben davon ausgehen, dass A normal entwickelt ist. Mangels Lebenserfahrung und mangels ausreichender Praxis mit solchen Krachern fehlt es aber bei einem normal entwickelten, achtjährigen Kind an der erforderlichen Erkenntnisfähigkeit über mögliche Folgen eines unsachgemäßen Umgangs, zumal wenn die Eltern des A das Abbrennen ausdrücklich erlaubt haben. Folglich fehlt es am Verschulden.

Zwischenergebnis: Kind B hat gegen Kind A keinen Schadensersatzanspruch.

2. In Betracht kommt weiter ein Schadensersatzanspruch des Kindes B gegen die Eltern A aus § 832 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 823 Abs. 1. Gemäß § 1629 Abs. 1 sind die Eltern A als gesetzliche Vertreter zur Führung der Aufsicht über das Kind A verpflichtet. Eine widerrechtliche Körper- und Gesundheitsverletzung eines anderen, hier des Kindes B, liegt wie geschildert vor.

Fraglich ist, ob die Eltern gem. § 832 Abs. 1 S. 2 ihrer Aufsichtspflicht genügt haben. Dann wäre eine Haftung ausgeschlossen. Das führt im konkreten Falle zu der Frage, wie weit die Aufsichtspflicht der Eltern reicht. Das wiederum hängt von verschiedenen Kriterien ab. Einerseits kann von Eltern nicht erwartet werden, dass sie in jedem Augenblick auf das Kind achten und alle seine Schritte oder Handlungen reglementieren bzw. befehlen oder verbieten. Das würde die Entwicklungsmöglichkeiten von Kindern in Richtung Verantwortungsbewusstsein und Selbstständigkeit stark einschränken. Soweit es allerdings um so gefährliche Dinge wie das Abbrennen von Feuerwerkskörpern geht, sind die Eltern verpflichtet, das Kind entweder dauerhaft zu beaufsichtigen und für den Fall unkontrollierter oder gefährlicher Handlungen sofort einzuschreiten. Oder sie müssen die Kracher gleich selbst zünden. Es kann nicht angehen, dies der alleinigen Verantwortung eines achtjährigen Kindes zu überlassen.

Folglich wären die Eltern in der konkreten Situation zur permanenten Beobachtung des Kindes verpflichtet gewesen. Indem Sie dies unterließen, haben sie ihre Aufsichtspflicht verletzt. Auch die Ausnahme des S. 2 des § 832 Abs. 1, wonach eine Aufsichtspflichtverletzung unschädlich ist, wenn der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Aufsichtspflicht mit großer Wahrscheinlichkeit entstanden wäre, trifft hier nicht zu. Somit ist insgesamt der Anspruch aus § 832 gegeben.

3. Ein Anspruch des Kindes B gegen seine eigenen Eltern (Eltern B) aus §§ 832, 823 Abs. 1 scheitert daran, dass Kind B nicht einen anderen widerrechtlich geschädigt hat, sondern selbst geschädigt wurde.

4. Ergebnis: Das Kind B hat einen Schadensersatzanspruch gegen die Eltern A aus § 832 i. V. m. § 823 Abs. 1.

(geschätzte Bearbeitungsdauer: 60 min)

Anmerkungen

Die Fallfrage ist bewusst unscharf formuliert. Wichtig ist zunächst zu erkennen, dass Ansprüche sowohl gegen das Kind A als auch die Eltern A in Betracht kommen können. Vorrangig ist der Anspruch gegen den Schädiger zu prüfen. Hier machen Sie Punkte, wenn Sie zeigen, dass Sie den dreistufigen Aufbau bei der unerlaubten Handlung nach § 823 verstanden haben: Tatbestandsmäßigkeit (Eingriff in geschütztes Rechtsgut), Widerrechtlichkeit, Verschulden. In letzterer Hinsicht äußert sich der Sachverhalt nicht genau und lässt Sie insoweit in der Luft hängen. Dennoch müssen Sie sich im Regelfall entscheiden. Hüten Sie sich vor Ergebnissen wie „wenn das nicht zutrifft, behaupte ich das Gegenteil“. Damit wird die Entscheidung in unzulässiger Weise auf den Korrektor abgeschoben.

Schwerpunkt der Prüfung des Anspruchs gegen die Eltern ist die Bestimmung der Grenzen der Aufsichtspflicht. Bewahren Sie den Korrektor nach Möglichkeit vor Formulierungen wie „meiner Meinung nach“, „meines Erachtens“, „sicherlich“ oder „höchstwahrscheinlich“. Was Sie meinen oder erachten, ergibt sich automatisch aus der Meinung, die Sie vertreten. Beziehen Sie klar Stellung.

Die Kandidaten hätten noch überlegen können, ob Kind B entsprechend Ziff. 3 sogar einen Schadensersatzanspruch gegen seine eigenen Eltern hat. In Betracht käme lediglich eine Haftung nach § 832. Die Eltern B sind zwar gegenüber Kind B aufsichtspflichtig. Kind B hat aber nicht einem Dritten widerrechtlich einen Schaden zugefügt (sondern genau anders herum, er wurde verletzt). Deshalb ist der Anspruch nicht gegeben (siehe oben, Ziff. 3).

Aufgabe 8

Sachverhalt

A stiehlt von B ein Fahrrad und verkauft und übergibt es an den gutgläubigen C. Hat A den Kaufvertrag wirksam erfüllt?

Lösungsvorschlag

A hat den Kaufvertrag wirksam erfüllt, wenn er seinen Verkäuferpflichten gem.

§ 433 Abs. 1 in rechtskonformer Weise nachgekommen ist. Dazu gehört zunächst, dass er die Kaufsache dem Käufer übergibt. Das ist im vorliegenden Fall geschehen. Weiter muss er dem C das Eigentum an der Sache verschafft haben. Beurteilungsgrundlage ist insoweit die Vorschrift des § 929 S. 1. Danach müssen sich beide Parteien über den Eigentumsübergang einigen, die Sache muss übergeben werden und A muss zur Eigentumsübertragung berechtigt sein. Das letztgenannte Merkmal ist im vorliegenden Falle problematisch. Berechtigt zur Eigentumsübertragung ist nur der Eigentümer. A war aber weder ursprünglicher Eigentümer noch hat er im Zuge des Diebstahls Eigentum erworben.

Fraglich ist, ob hier die Ausnahmevorschrift des § 932 zum Zuge kommt. Erforderlich ist ein guter Glaube, der laut Sachverhalt bei C gegeben ist. Allerdings ist zu beachten, dass gem. § 935 die Ausnahmevorschrift des § 932 BGB nicht gilt, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen wurde. Da das im vorliegenden Falle geschehen ist, findet trotz gutem Glauben des C kein Eigentumsübergang auf ihn statt.

Im Ergebnis hat A somit – zumindest derzeit – den Kaufvertrag nicht wirksam erfüllt. Er könnte ihn nur dann erfüllen, wenn er das Fahrrad entweder rechtmäßig von B zu Eigentum erwirbt oder als berechtigter Vertreter des B das Eigentum für diesen auf C überträgt.

(geschätzte Bearbeitungszeit: 20 min)

 
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